Software & Lizenzen
Software Asset Management (SAM), Lizenz-Compliance und der besonnene Umgang mit Lizenzforderungen sind in der öffentlichen Verwaltung regelmäßig wiederkehrende Herausforderungen. Diese Seite stellt die Grundlagen nach ISO/IEC 19770 vor und gibt Empfehlungen für den Umgang mit Audit-Schreiben, Nachvergütungsforderungen und ähnlichen Konstellationen, in denen die Sachlage zunächst als bedrohlich erscheinen kann.
Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Bei konkreten Lizenzforderungen, Audit-Verfahren oder Streitigkeiten wird empfohlen, eine auf IT- und Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten.
Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.
Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
Software Asset Management (SAM)
Software Asset Management ist die strukturierte Verwaltung sämtlicher Software-Vermögenswerte einer Organisation – von der Beschaffung über den Einsatz bis zur Außerbetriebnahme. Maßgeblicher Standardrahmen ist die Normenfamilie ISO/IEC 19770, insbesondere ISO/IEC 19770-1:2017 („IT asset management systems – Requirements", ein Managementsystem analog zu ISO/IEC 27001 für ISMS), ISO/IEC 19770-2 (SWID-Tags) und ISO/IEC 19770-3 (Berechtigungs-/Entitlement-Tags, ENT). Das klassische SAM-Prozessmodell war Bestandteil der älteren Fassung ISO/IEC 19770-1:2012; mit der Revision 2017 wurde es in ein Managementsystem überführt.
Die wesentlichen Ziele eines SAM in öffentlichen Stellen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vollständige Kenntnis des installierten Software-Bestands.
- Vergleich von Berechtigung (lizenziert) und Nutzung (installiert).
- Wirtschaftlicher Einsatz öffentlicher Mittel durch Vermeidung von Über- und Unterlizenzierung.
- Sicherstellung der Lizenz-Compliance.
- Schaffung einer belastbaren Faktengrundlage für Verhandlungen mit Anbietern.
Bausteine eines wirksamen SAM
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Software-Inventar Vollständige Erfassung aller installierten Anwendungen – idealerweise automatisiert über Discovery-Werkzeuge, Konfigurations-Datenbanken (CMDB) oder MDM/EMM-Systeme. Erfasst werden Hersteller, Produkt, Version, Edition, Aktivierungsstatus.
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Lizenz-Inventar Vollständige Erfassung aller erworbenen Lizenzen mit Bestellnummer, Lizenzmetrik, Anzahl, Laufzeit, Vertragsart, Bezugsweg. Quellen sind Bestellunterlagen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Volume-License-Portale.
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Effective License Position (ELP) Strukturierter Abgleich von Lizenz- und Software-Inventar unter Berücksichtigung der jeweiligen Lizenzbedingungen. Die ELP ist die zentrale Faktengrundlage in jedem Audit- und Verhandlungsverfahren.
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Lifecycle-Management Klare Prozesse für Beschaffung, Bereitstellung, Updates, Reassignment und Außerbetriebnahme. Empfehlung: Schnittstelle zum HR-Prozess (Onboarding/Offboarding) und zum Asset-Management-System.
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Vertragsverwaltung Zentrale Ablage aller Lizenzverträge, EULAs, OEM-Bedingungen, Preislisten und Volumenvereinbarungen mit Versionierung. Wird empfohlen, da Hersteller im Audit häufig auf Vertragsklauseln Bezug nehmen, die ohne Vertrag nicht überprüfbar sind.
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Schulung und Awareness Insbesondere bei Beschaffung, IT-Administration und Fachbereichen wird ein Mindeststandard an Lizenzverständnis empfohlen, um Schatten-IT und Lizenzbrüche zu vermeiden.
Beschaffung und Freigabe von Software
In der öffentlichen Verwaltung wird empfohlen, jede Software-Beschaffung durch einen strukturierten Freigabeprozess zu führen, der mindestens folgende Stationen umfasst:
- fachliche Anforderungserhebung,
- Marktrecherche und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung,
- technische Bewertung (IT, Architektur, Sicherheit),
- datenschutzrechtliche Bewertung (Verarbeitungsverzeichnis, ggf. DSFA, AVV),
- informationssicherheitsrechtliche Bewertung (Schutzbedarf, BSI-Bausteine),
- vergaberechtliche Prüfung,
- Lizenzrechtliche Bewertung (Lizenzmetrik, Skalierbarkeit, Vertragsbedingungen),
- formelle Freigabe und Aufnahme ins SAM.
Eine zentrale Beschaffungsstelle und ein Software-Katalog („whitelist") helfen, Schatten-IT zu reduzieren und unautorisierte Eigenbeschaffungen einzudämmen. Beides wird besonders in arbeitsteiligen Hochschulstrukturen empfohlen.
Lizenzaudits durch Hersteller
Audit-Klauseln finden sich in nahezu allen großen Software-Verträgen. Sie räumen dem Hersteller das Recht ein, die ordnungsgemäße Nutzung der lizenzierten Software in vertraglich geregelten Abständen zu überprüfen. Auditierungen werden in der Regel mit einem Ankündigungsschreiben eingeleitet.
Empfehlungen für die Reaktion auf ein Audit-Ankündigungsschreiben:
- Rechtsstelle und SAM-Verantwortliche zeitnah einbinden. Vor jeder inhaltlichen Reaktion sollte die Anspruchsgrundlage geprüft werden.
- Anspruchsgrundlage prüfen. Welche Vertragsklausel soll das Audit-Recht begründen? Liegt der zitierte Vertrag in aktueller Fassung vor? Welche zeitlichen und sachlichen Grenzen sind vertraglich vereinbart?
- Datenschutz- und Geheimhaltungsfragen klären. Eine Übermittlung von Personalstammdaten oder Identifikationsmerkmalen an den Hersteller bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage; eine pauschale Übermittlung wird nicht empfohlen.
- Eigenes Inventar als Grundlage nutzen. Die ELP sollte dem Audit als Faktenbasis dienen. Eine umfassende Datenherausgabe an Tools des Herstellers wird ohne sorgfältige vorherige Prüfung nicht empfohlen.
- Schriftform und Dokumentation. Sämtliche Korrespondenz, Anfragen, Übermittlungen und Bewertungen sollten schriftlich geführt und revisionsfähig dokumentiert werden.
- Frühzeitige anwaltliche Begleitung. Bei substantiellen Forderungen wird die Einschaltung einer spezialisierten Kanzlei empfohlen – nicht erst nach Eingang der Schlussrechnung.
Umgang mit Lizenzforderungen
Lizenzforderungen erreichen öffentliche Stellen in unterschiedlichsten Konstellationen – von routinemäßigen Audit-Ergebnissen bis hin zu unaufgeforderten Schreiben mit Forderungen wegen vermeintlicher unzulässiger Nutzung von Bildmaterial, Schriftarten oder Software-Komponenten. Folgendes Vorgehen hat sich in der Praxis bewährt:
Strukturierte Reaktion auf Lizenzforderungen
- Frist beachten, aber Gelassenheit bewahren: Auch dringend wirkende Schreiben enthalten regelmäßig Bearbeitungsfristen, die eine sorgfältige Prüfung zulassen. Es wird empfohlen, vor jeder Zahlung oder Anerkennung den Sachverhalt vollständig zu prüfen.
- Anspruchsgrundlage detailliert prüfen: Auf welche Norm oder Vertragsklausel stützt sich die Forderung? Welche Tatsachen werden behauptet? Liegen entsprechende Belege bei (Screenshot, Logfile, Vertrag)?
- Aktivlegitimation und Vertretungsmacht: Ist die fordernde Stelle tatsächlich Inhaberin der behaupteten Rechte? Sind eingeschaltete Anwälte ordnungsgemäß bevollmächtigt?
- Berechtigung der Höhe: Wie ist die Forderung berechnet? Welche Lizenzmetrik wird zugrunde gelegt? Erscheint der Schadensersatz angemessen oder dürfte er überhöht sein?
- Verjährung prüfen: Welcher Zeitraum wird geltend gemacht? Sind die Ansprüche verjährt (regelmäßig drei Jahre, § 195 BGB)?
- Eigene Faktenlage rekonstruieren: Welche Lizenzen liegen tatsächlich vor? Welche Versionen waren wann im Einsatz? Wurden Hinweise oder Abmahnungen ignoriert?
- Spezialisierte Kanzlei einbinden: Bei substantiellen Forderungen oder bei unklaren Sachverhalten wird die Einschaltung einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei empfohlen.
- Nicht ungeprüft anerkennen: Ein vorschnelles Anerkenntnis kann die Verteidigungsposition irreversibel schwächen. Es wird empfohlen, weder einen Vergleich noch eine Teilzahlung ohne juristische Prüfung zuzusagen.
Häufig zeigt eine sorgfältige Prüfung, dass Lizenzforderungen aus mehreren Gründen nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe durchsetzbar sind: unklare Anspruchsgrundlage, fehlerhafte Tatsachenermittlung, falsche Lizenzmetrik, überhöhte Schadensersatzforderung oder Verjährung. Der erste Anschein einer scheinbar eindeutigen Forderung trägt deshalb nach hier vertretener Auffassung selten weiter als bis zur ersten substantiellen Gegendarstellung.
Typische Schwachstellen unbestimmter Lizenzforderungen
Die folgenden Punkte werden zur eigenen Prüfung empfohlen, wenn eine Lizenzforderung an die Stelle herangetragen wird:
- Unklarheit über die behaupteten Tatsachen: Wurde die behauptete Nutzung tatsächlich nachgewiesen, oder beruht sie auf Annahmen, automatisierten Crawlings, IP-Adress-Auswertungen oder Hashwert-Treffern? Letztere sind regelmäßig indizienhaft – nicht beweisbar.
- Lückenhafte Lizenzkette: Insbesondere bei Schriftarten und Bildmaterial liegen häufig Lizenzkettenbrüche vor (Hersteller → Distributor → Fachgeschäft → Endnutzer). Eine Forderung ohne lückenlose Aktivlegitimation dürfte schwer durchsetzbar sein.
- Pauschale Schadensberechnung: Pauschale Zuschläge, Strafzahlungen oder Aufschläge für angebliche Verletzungen sind im deutschen Recht eng begrenzt. Eine Schadensberechnung, die den marktüblichen Lizenzwert deutlich übersteigt, ist kritisch zu hinterfragen.
- Überschätzte Audit-Befugnisse: Audit-Klauseln berechtigen den Hersteller in der Regel nicht zu unbeschränktem Datenzugriff oder zur Übermittlung personenbezogener Daten. Es wird empfohlen, jede vom Hersteller angeforderte Datenherausgabe auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
- Verschiebung der Beweislast: Häufig wird die Beweislast vom Hersteller auf den Nutzer verschoben („Bitte weisen Sie nach, dass Sie die Software nicht in Version X eingesetzt haben"). Es wird empfohlen, klar zu benennen, wer welche Tatsache zu beweisen hat.
- Verjährung: Insbesondere bei jahrealten Behauptungen ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB i. V. m. § 199 BGB) zu prüfen.
Praxisbeispiele
Reguläres Lizenzaudit eines großen Software-Herstellers
Ein etablierter Software-Hersteller kündigt ein routinemäßiges Audit nach Vertragsklausel an. Es handelt sich um ein bekanntes, schon über Jahre vertraglich vereinbartes Verfahren.
Empfohlenes Vorgehen: Frühzeitige Einbindung von Rechtsstelle und SAM-Verantwortlichen. Eigene ELP erstellen oder aktualisieren. Vereinbarungen über Datenschutz, Geheimhaltung und Verfahrensumfang vor Beginn schriftlich treffen. Auditerkenntnisse vorab intern auswerten und dann strukturiert in die Auseinandersetzung einsteigen.
Forderung wegen vermeintlicher unzulässiger Schriftartennutzung
Eine öffentliche Stelle erhält ein Schreiben, in dem die unzulässige Nutzung einer Schriftart auf einer ihrer Webseiten behauptet und ein vierstelliger Betrag gefordert wird. Beigefügt ist ein Screenshot.
Empfohlenes Vorgehen: Keine vorschnelle Anerkennung. Sorgfältige Prüfung von Aktivlegitimation, Lizenzkette, Tatsachenermittlung (Wurde die Schrift tatsächlich eingesetzt? Über welchen Zeitraum? Aufgrund welcher Einbindung – CMS-Theme, externe Bibliothek, eigener Code?), Schadensberechnung und Verjährung. Häufig dürften sich nach sorgfältiger Prüfung substanzielle Einwände ergeben. Spezialisierte Kanzlei einbinden.
Audit-Ergebnis: Über- und Unterlizenzierung gleichzeitig
Ein Audit ergibt: Bei Produkt A wurden mehr Lizenzen erworben, als tatsächlich genutzt werden; bei Produkt B umgekehrt. Der Hersteller fordert Nachzahlung für Produkt B – ohne Verrechnung.
Empfohlenes Vorgehen: Vertragliche Möglichkeiten der Lizenzverschiebung („True-up" oder „Reassignment") prüfen. Eigene Verhandlungsposition aktiv nutzen, statt nur auf die Forderung zu reagieren. Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anstreben.
Eigeninstallation durch Beschäftigte ohne Freigabe
Im Rahmen eines Audits wird festgestellt, dass auf zahlreichen Endgeräten Software installiert wurde, die nicht zentral beschafft und nicht im Lizenz-Inventar enthalten ist.
Empfohlenes Vorgehen: Kurzfristig Lücke schließen (entweder Lizenzen nachkaufen oder Software entfernen). Mittelfristig SAM-Prozesse stärken: zentrale Beschaffung, technische Installationssperren, klarer Software-Katalog, Awareness-Schulung der Beschäftigten. Schatten-IT lässt sich erfahrungsgemäß nicht durch Verbote allein, sondern durch ausreichende und einfach beziehbare Alternativen reduzieren.
Häufig auftretende Stolperstellen
- Fehlendes Software-Inventar: Ohne aktuelles Inventar lässt sich keine belastbare ELP erstellen. Es wird empfohlen, vor jedem Audit zumindest eine Stichprobe-Erhebung durchzuführen, um die eigene Datenlage einschätzen zu können.
- Verträge unvollständig oder schwer auffindbar: Ohne den vollständigen Vertragsbestand lassen sich Audit-Klauseln und Lizenzmetriken nicht belastbar bewerten. Eine zentrale Vertragsablage mit Versionierung wird empfohlen.
- Vorschnelles Anerkenntnis von Forderungen: Die Praxis zeigt, dass auch substantielle Forderungen nach sorgfältiger Prüfung häufig in deutlich reduzierter Höhe oder gar nicht durchsetzbar sind. Zahlungen sollten erst nach abgeschlossener juristischer Prüfung erfolgen.
- Datenherausgabe ohne Prüfung: Eine ungeprüfte Übermittlung von Personal-, Konfigurations- oder Logdaten an Hersteller oder deren beauftragte Auditoren wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Vor jeder Übermittlung wird eine eigene Rechtsgrundlagenprüfung empfohlen.
- Keine Trennung zwischen technischer und vertraglicher Bewertung: Audit-Ergebnisse beruhen häufig auf Inventarisierungs-Tools, deren Ergebnisse interpretationsbedürftig sind. Eine kritische Gegenprüfung wird empfohlen.
- Schatten-IT als Disziplinarproblem statt Strukturproblem behandeln: Eigeninstallationen entstehen häufig dort, wo zentrale Angebote fehlen oder zu langsam reagieren. Es wird empfohlen, neben Awareness und technischen Sperren auch das Beschaffungsverfahren zu modernisieren.
- SAM ohne Anbindung an Datenschutz und IT-Sicherheit: Eine isolierte Sicht auf Lizenzfragen lässt Synergien ungenutzt. Die Verarbeitungsverzeichnis-, AVV- und TOM-Prozesse können vom SAM profitieren – und umgekehrt.
Vertiefende Quellen
Rechtsquellen und Standards
- ISO/IEC 19770-Reihe – internationale Normen für Software Asset Management (SAM).
- § 69d UrhG – zustimmungsfreie Vervielfältigungshandlungen bei Computerprogrammen.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Art. 5 (Grundsätze) und Art. 32 (Sicherheit), soweit Lizenzmanagement-Tools personenbezogene Daten verarbeiten.
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil v. 03.07.2012 – C-128/11 (UsedSoft) – Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei „gebrauchten" Software-Lizenzen.
Aufsichtspraxis und Mustervorlagen
- BSI, IT-Grundschutz – Baustein OPS.1.1.1 (Allgemeiner IT-Betrieb) – Anforderungen an die ordnungsgemäße Lizenz- und Softwareverwaltung.
- EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen) – Standardvertragstypen des Bundes für die öffentliche IT- und Software-Beschaffung (CIO Bund); für Bauleistungen ergänzend das VHB-Bau.
Querverweise auf eigene Themenseiten
- Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) – AVV-Pflicht bei SAM-Tools mit Cloud-Backend.
- Microsoft 365 an öffentlichen Hochschulen – einschlägig für Microsoft-Lizenzaudits.
- Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) – TOM-Anforderungen für SAM-Werkzeuge.
Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; anbieter- und produktbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.
Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.
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