Nachschlagewerk

Glossar

Kompakte Erläuterung zentraler Begriffe aus Datenschutzrecht, KI-Verordnung, Informationssicherheit und dem Hochschul- bzw. Verwaltungsrecht Sachsen-Anhalts. Jede Definition enthält die jeweilige Rechts- oder Normfundstelle. Stand: Mai 2026; das Glossar wird laufend gepflegt.

Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Die Einträge dienen ausschließlich der fachlichen Orientierung und können eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Das Glossar stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Angaben zu Fristen, Schwellenwerten, Fundstellen und Rechtsprechung beziehen sich auf den genannten Bearbeitungsstand; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit wird nicht übernommen. Für konkrete datenschutzrechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Transparenz zu Quellen und Bearbeitung: Die Einträge stützen sich auf den jeweils geltenden Gesetzes- und Normwortlaut (DSGVO, KI-VO, DSAG LSA, HSG LSA, BSI-Standards u. a.) sowie auf fachlich etablierte Standardterminologie. Wörtliche Übernahmen beschränken sich auf amtliche Werke, die nach § 5 UrhG gemeinfrei sind; die übrigen Formulierungen sind eigene Bearbeitungen. Hinweise auf verbleibende Ähnlichkeiten zu Drittwerken nehme ich gerne unter Kontakt entgegen.

Keine Treffer für die aktuellen Filter- und Suchbedingungen.

A

KI-VOAnbieter (KI-VO)

Natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt – entgeltlich oder unentgeltlich. Den Anbieter treffen die zentralen Pflichten der KI-VO, insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen (Kapitel III KI-VO) und bei GPAI-Modellen (Kapitel V KI-VO). Abzugrenzen vom Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO), der ein KI-System lediglich in eigener Verantwortung verwendet.

Fundstelle: Art. 3 Nr. 3 KI-VO (VO (EU) 2024/1689).

DSGVOAnonymisierung

Verarbeitungstechnik, durch die der Personenbezug irreversibel entfernt wird, so dass eine Re-Identifizierung der betroffenen Personen mit verhältnismäßigen Mitteln nicht mehr möglich ist (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Anonyme Daten unterliegen nicht mehr der DSGVO. Die Anforderungen sind streng: Es ist aus der Perspektive aller realistisch denkbaren Akteure und unter Berücksichtigung verfügbaren Zusatzwissens zu prüfen, ob eine Re-Identifizierung ausgeschlossen ist. Abzugrenzen von der Pseudonymisierung (Art. 4 Nr. 5 DSGVO), die den Personenbezug nur getrennt aufbewahrt, aber nicht auflöst. Vertiefte Darstellung inkl. EuGH-Rechtsprechung (Breyer, EDPS/SRB) und Re-Identifizierungsrisiken auf der Themenseite Anonymisierung vs. Pseudonymisierung.

Fundstelle: Erwägungsgrund 26 DSGVO; vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14 – Breyer; Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 216.

DSGVOAuftragsverarbeiter

Natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Maßgebend ist die fehlende Zweck- und Mittelherrschaft: Der Auftragsverarbeiter folgt den dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen und verarbeitet die Daten nicht zu eigenen Zwecken (Art. 29 DSGVO). Typische Beispiele an Hochschulen sind Anbieter von Cloud-Speichern, Lern- und Videokonferenzplattformen sowie externe Dienstleister für die Personalverwaltung. Die Rechte und Pflichten sind in einem AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu regeln.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 8 DSGVO.

DSGVOAuftragsverarbeitung

Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) im Auftrag und weisungsgebunden nach Maßgabe des Verantwortlichen. Rechtsgrundlage und Anforderungen ergeben sich aus Art. 28 DSGVO; zwingend ist ein schriftlich oder elektronisch geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). An Hochschulen typisch bei Cloud-Diensten, Lern- und Videokonferenzplattformen. Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO und zur Übermittlung an Dritte ist jeweils anhand der tatsächlichen Zweck- und Mittelherrschaft zu prüfen.

Fundstelle: Art. 28 DSGVO (VO (EU) 2016/679).

DSGVOAuftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag regelt. Zwingender Inhalt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO sind insbesondere: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter wird unter anderem zur Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Umsetzung geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen, Regelung der Unterauftragsverarbeitung, Unterstützung bei Betroffenenrechten und Sicherheit, Rückgabe oder Löschung nach Auftragsende sowie Duldung von Audits verpflichtet. Schriftlich oder elektronisch abzuschließen. Vertiefte Darstellung mit Muster-Vorlage und Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit auf der Themenseite AVV.

Fundstelle: Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO.

DSGVOAuskunftsrecht

Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und in diesem Fall Auskunft über die Verarbeitung sowie eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Auskunft umfasst u. a. Verarbeitungszwecke, Kategorien der Daten, Empfänger, geplante Speicherdauer, Herkunft der Daten und den Hinweis auf die weiteren Betroffenenrechte. Frist: grundsätzlich ein Monat ab Eingang, um maximal zwei Monate verlängerbar (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Umfang und Grenzen der Datenkopie sind durch die EuGH-Rechtsprechung konkretisiert (C-487/21 – Österreichische Datenschutzbehörde).

Fundstelle: Art. 15 DSGVO.

DSGVOAutomatisierte Einzelfallentscheidung

Recht der betroffenen Person, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Ausnahmen bestehen bei Erforderlichkeit für Vertragsabschluss oder -erfüllung, gesetzlicher Zulässigkeit oder ausdrücklicher Einwilligung. Maßgeblich ist, ob ein menschlicher Bearbeiter die Entscheidung tatsächlich inhaltlich überprüft und nicht nur formal gegenzeichnet. Schnittstelle zur KI-VO: Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III KI-VO (z. B. Bewertung von Lernleistungen) unterliegen zusätzlich deren Anforderungen an menschliche Aufsicht (Art. 14 KI-VO).

Fundstelle: Art. 22 DSGVO; Art. 14 KI-VO.

B

DSGVOBesondere Kategorien personenbezogener Daten

Daten, aus denen – im Wortlaut der Norm – die „rassische und ethnische Herkunft", politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung. Die Verarbeitung unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt und ist nur unter den engen Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, etwa bei ausdrücklicher Einwilligung, Erforderlichkeit für arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder für Forschungszwecke. An Hochschulen relevant insbesondere bei Gesundheitsdaten Studierender und Beschäftigter sowie bei Forschungsdaten­verarbeitungen mit Personenbezug; für Forschungskonstellationen und landesrechtliche Sonderlagen sind zusätzlich die einschlägigen spezialgesetzlichen Normen gesondert zu prüfen.

Fundstelle: Art. 9 DSGVO; ergänzend § 22 BDSG; § 27 DSAG LSA (Forschung); § 119 Abs. 2 HSG LSA (hochschulrechtliche Konstellationen).

KI-VOBetreiber (KI-VO)

Natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Hochschulen und Behörden sind beim Einsatz extern bereitgestellter KI-Systeme (etwa ChatGPT Edu, Microsoft Copilot) häufig Betreiber im Sinne der KI-VO. Die genaue Rollenbestimmung hängt jedoch von Anpassung, Integration und tatsächlicher Verantwortungsverteilung im Einzelfall ab; bei wesentlicher Veränderung der Zweckbestimmung kann der Betreiber selbst zum Anbieter werden (Art. 25 Abs. 1 lit. b und c KI-VO). Zentrale Betreiberpflichten ergeben sich aus Art. 26 KI-VO (Hochrisiko-KI: Anweisungs­befolgung, menschliche Aufsicht, Monitoring, Informationspflichten gegenüber Betroffenen) sowie aus Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz).

Fundstelle: Art. 3 Nr. 4, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 KI-VO.

DSGVOBetroffene Person

Die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Juristische Personen sind keine Betroffenen im Sinne der DSGVO. Aus der Betroffenenstellung folgen insbesondere die Rechte der Art. 12 bis 22 DSGVO: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Schutz vor ausschließlich automatisierter Einzelfallentscheidung.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

IT-SicherheitBSI C5

Cloud Computing Compliance Controls Catalogue – vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegebener Anforderungskatalog für sichere Cloud-Dienste (aktuelle Fassung: C5:2020). Umfasst 17 Themenbereiche mit 121 Anforderungen, die sich an etablierten Standards (ISO/IEC 27001, BSI-Grundschutz, SOC 2, CSA STAR) orientieren. Cloud-Anbieter weisen die Konformität regelmäßig durch ein Prüfungstestat nach ISAE 3000 nach. Für die öffentliche Verwaltung in Deutschland faktischer De-facto-Standard zur Bewertung von Cloud-Diensten.

Fundstelle: BSI-Veröffentlichung „Anforderungskatalog Cloud-Computing (C5)", Fassung 2020.

IT-SicherheitBSI-Grundschutz

Methodik und Standardwerk des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Etablierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS). Besteht aus den BSI-Standards 200-1 bis 200-4 sowie dem IT-Grundschutz-Kompendium mit Bausteinen nach Schichten (ISMS, ORP, CON, OPS, DER, APP, SYS, IND, NET, INF). Drei Vorgehensweisen stehen zur Verfügung (Basis-, Kern- und Standardabsicherung); eine Kompatibilität zu ISO/IEC 27001 ist gewährleistet.

Fundstelle: BSI-Standards 200-1 bis 200-4, IT-Grundschutz-Kompendium, Edition 2023.

LSABußgeldausschluss für öffentliche Stellen

Nach Art. 83 Abs. 7 DSGVO i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 DSAG LSA können gegen öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt – einschließlich der Hochschulen – keine Geldbußen nach der DSGVO verhängt werden. Diese landesrechtliche Festlegung ist von der Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DSGVO gedeckt. Eine Rückausnahme regelt § 31 Abs. 2 Satz 2 DSAG LSA für öffentliche Stellen, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen – insoweit bleibt die Verhängung von Geldbußen möglich. Bei Datenschutzverstößen kommen stattdessen in Betracht: behördliche Anordnungen oder Untersagungen durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (Art. 58 Abs. 2 DSGVO), Schadensersatzansprüche Betroffener (Art. 82 DSGVO) sowie Reputationsschäden.

Fundstelle: Art. 83 Abs. 7 DSGVO i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 (Ausschluss) und Satz 2 (Rückausnahme Wettbewerb) DSAG LSA.

D

DSGVODatenübertragbarkeit

Recht der betroffenen Person, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie dem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b) beruht und automatisiert erfolgt. Für öffentliche Stellen praktisch eingeschränkt, da Verarbeitungen typischerweise auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 119 HSG LSA oder § 4 DSAG LSA gestützt werden.

Fundstelle: Art. 20 DSGVO.

DSGVODatenvernichtung (DIN 66399)

Datenschutzgerechte Vernichtung von Papierunterlagen und elektronischen Datenträgern als Bestandteil der TOMs nach Art. 32 DSGVO. Der in Deutschland weiterhin gebräuchliche Referenzstandard ist die DIN 66399-1 bis -3 (Erstausgabe 2012, von DIN 2023 zurückgezogen); inhaltlich wird in vielen Aspekten Bezug auf die internationale Parallelnorm ISO/IEC 21964:2018-08 genommen. Bei internationalen oder aktuellen Beschaffungs- und Compliance­kontexten sind die jeweils einschlägigen Nachfolge- oder Parallelstandards gesondert zu prüfen. Sie operiert mit drei Schutzklassen (1: normaler, 2: hoher, 3: sehr hoher Schutzbedarf) und sieben Sicherheitsstufen, differenziert nach Materialart: P (Papier), F (Filme), O (optische Datenträger), T (magnetische Datenträger), H (Festplatten) und E (elektronische Datenträger). Für hochschultypische personenbezogene Daten (Personalakten, Prüfungsunterlagen, Atteste) ist regelmäßig Schutzklasse 2 einschlägig – Vernichtung mindestens nach P-4 (Papier), H-4 (Festplatten) und E-3 (elektronische Datenträger). Externe Entsorgungsdienstleister sind Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO; Vernichtungsprotokolle sind revisionsfest abzulegen. Vertiefte Darstellung mit Vier-Augen-Prinzip, Standortsicherheit und Praxisbeispielen auf der Themenseite Datenvernichtung.

Fundstelle: Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 28, Art. 32 DSGVO; DIN 66399-1 bis -3 (2012, von DIN 2023 zurückgezogen); ISO/IEC 21964:2018-08 (Nachfolgenorm); BSI IT-Grundschutz CON.6 „Löschen und Vernichten"; BSI-TL 03420 / 03423.

DSGVODrittlandstransfer

Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder an eine internationale Organisation. Zulässig nur, wenn eine der Garantien des Kapitels V DSGVO greift: Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 DSGVO), geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln (Art. 46) oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art. 47) oder Ausnahmetatbestände (Art. 49). Nach EuGH C-311/18 (Schrems II) ist zusätzlich ein Transfer Impact Assessment (TIA) durchzuführen, das prüft, ob die Rechtsvorschriften im Drittland ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. Für die USA besteht seit dem 10.07.2023 der Angemessenheitsbeschluss „EU–US Data Privacy Framework" (DPF). Vertiefte Darstellung mit TIA-Methodik und Praxisbeispielen auf der Themenseite Drittlandstransfer.

Fundstelle: Art. 44 ff. DSGVO; EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C-311/18 – Schrems II; Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 – DPF.

DSGVODSGVO-Hopping

Praxis-Bezeichnung für ein Vorgehensmuster, bei dem Personen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO seriell und ohne echtes Informationsinteresse an eine Vielzahl von Verantwortlichen richten, um anschließend bei verspäteter, unvollständiger oder ausbleibender Beantwortung einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu liquidieren. Der Begriff lehnt sich an die arbeitsrechtliche Figur des „AGG-Hoppers" (Scheinbewerbungen zur Erzielung von Entschädigungs­ansprüchen nach § 15 AGG) an. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. März 2026 (C-526/24 – Brillen Rottler) klargestellt, dass auch ein erster Auskunftsantrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO exzessiv sein kann, wenn er ausschließlich darauf abzielt, einen Schadensersatzanspruch wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes zu generieren. Die Beweislast für den Rechtsmissbrauch trägt der Verantwortliche; er kann sich auf objektive Indizien stützen (systematisches Vorgehen gegenüber mehreren Verantwortlichen, sehr kurze Zeitspanne zwischen Datenerhebung und Antrag, sofortige Schadensersatz­forderung, fehlendes erkennbares Datenschutz­interesse, dokumentierte Muster aus Medien- oder Anwaltsberichten). Im Zweifel ist der Auskunft stattzugeben und der Vorgang sorgfältig zu dokumentieren. Siehe auch Exzessiver Antrag.

Fundstelle: Art. 12 Abs. 5, Art. 15, Art. 82 DSGVO; EuGH, Urteil v. 19.03.2026, C-526/24 – Brillen Rottler.

DSGVODatenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Strukturiertes Verfahren zur Vorab-Bewertung voraussichtlich hoher Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei einer geplanten Verarbeitung. Pflicht besteht bei den in Art. 35 Abs. 3 DSGVO genannten Regelfällen sowie bei Verarbeitungen, die auf den Muss-Listen der Aufsichtsbehörden stehen. Methodisch wird in Deutschland häufig das Standard-Datenschutzmodell (SDM v3.1a) der DSK herangezogen. Führt das Verfahren trotz getroffener Maßnahmen zu einem verbleibenden hohen Risiko, ist die Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO vorab zu konsultieren. Vertiefte Darstellung mit Schwellwert-Prüfraster und Pflichtinhalten auf der Themenseite DSFA.

Fundstelle: Art. 35, 36 DSGVO; SDM Version 3.1 (DSK, 14.05.2024) bzw. aktuelle redaktionelle Fassung v3.1a.

LSADSAG LSA

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt; vollständige Bezeichnung: „Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt". Füllt die Öffnungsklauseln der DSGVO für die öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt aus und regelt insbesondere die Zulässigkeit der Datenverarbeitung (§ 4 DSAG LSA), Beschränkungen der Betroffenenrechte (§§ 10 ff. DSAG LSA), die Personalaktenführung (§ 26 DSAG LSA) sowie die Rechtsstellung und Befugnisse der Landesbeauftragten für den Datenschutz (§§ 21 ff. DSAG LSA). Tritt im Hochschulbereich subsidiär hinter dem spezielleren § 119 HSG LSA zurück.

Fundstelle: DSAG LSA vom 18.02.2020, verkündet als Art. 1 des DSAnpG EU LSA (GVBl. LSA 2020, S. 25); zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.05.2023 (GVBl. LSA S. 228).

E

DSGVOEinwilligung

Freiwillige, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Anforderungen an Bedingungen und Nachweis regelt Art. 7 DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerruflich und muss ebenso einfach widerrufen werden können wie sie erteilt wurde. Besondere Vorsicht gilt im Beschäftigtenkontext und im Verhältnis öffentlicher Stellen zu Bürgern, da dort regelmäßig ein Ungleichgewicht die Freiwilligkeit in Frage stellt (Erwägungsgrund 43 DSGVO). Im nicht-öffentlichen Bereich und in Bundesbehörden enthält § 26 Abs. 2 BDSG ergänzende Anforderungen; die unionsrechtliche Anwendbarkeit dieser Norm in ihrer Generalklausel-Funktion ist nach EuGH, Urteil v. 30. März 2023 – C-34/21 (Hauptpersonalrat Hessen), in Teilen umstritten. Die arbeitsgerichtliche Folgejudikatur hat diese Linie aufgegriffen, zuletzt bestätigt durch BAG, Urteil v. 08. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 („Workday"). Vertiefte Darstellung der vier Voraussetzungen, des Beschäftigtenkontextes und typischer Praxisfälle auf der Themenseite Einwilligungserklärungen.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO; ErwGr 43 DSGVO; § 26 Abs. 2 BDSG (im nicht-öffentlichen Bereich und in Bundesbehörden); EuGH, Urteil v. 30.03.2023 – C-34/21 (Hauptpersonalrat Hessen); BAG, Urteil v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21 („Workday").

LSAElektronisches Laborbuch (ELN)

Webbasiertes Dokumentationssystem für die strukturierte digitale Erfassung von Experimenten, Protokollen und Forschungsergebnissen (Electronic Lab Notebook, ELN); bekannte Vertreter sind etwa eLabFTW, Chemotion oder Benchling. ELN-Lösungen ersetzen das papierene Laborbuch und unterstützen die DFG-Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis sowie die FAIR-Data-Prinzipien. Datenschutzrechtlich bestehen drei wiederkehrende Fragen: die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigten- und Inhaltsdaten (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. §§ 3, 23 HSG LSA, flankiert durch § 27 DSAG LSA), das Verhältnis zwischen Löschpflichten und der konzeptionellen Unverfälschbarkeit wissenschaftlicher Aufzeichnungen (Forschungsprivileg Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO i. V. m. der DFG-Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren) sowie die Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 69 Nr. 1 (automatisierte Verarbeitung Beschäftigtendaten) und Nr. 2 PersVG LSA (technische Eignung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle). Vertiefte Darstellung mit DSFA-Vorprüfung, TOMs und Praxisbeispielen auf der Themenseite Elektronisches Laborbuch.

Fundstelle: Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 3 lit. d, Art. 89 DSGVO; §§ 3, 23 HSG LSA; § 27 DSAG LSA; § 69 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA; DFG-Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis (Leitlinie 17).

DSGVOEmpfänger und Dritter

Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Dritten handelt oder nicht (Art. 4 Nr. 9 DSGVO). Behörden, die Daten im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht erhalten, gelten nicht als Empfänger. Dritter ist hingegen jede Person außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung dieser Stellen befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO). Die Empfänger-Kategorie ist im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) und in den Datenschutzhinweisen (Art. 13, 14 DSGVO) anzugeben.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 9 und 10 DSGVO.

DSGVOExzessiver Antrag (Art. 12 Abs. 5 DSGVO)

Antrag einer betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach den Art. 15 bis 22 DSGVO, der entweder offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Liegt eines dieser Merkmale vor, darf der Verantwortliche wahlweise ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung ablehnen; die Beweislast für die Voraussetzungen trägt nach ausdrücklicher Anordnung des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO der Verantwortliche. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. März 2026 (C-526/24 – Brillen Rottler) entschieden, dass die Norm nicht voraussetzt, dass die betroffene Person zuvor bereits Anträge gestellt hat; auch ein erstmaliger Antrag kann exzessiv sein, wenn er allein darauf abzielt, anschließend einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines angeblichen Verstoßes zu fordern. Als objektive Indizien benennt der EuGH insbesondere ein systematisches Vorgehen gegenüber mehreren Verantwortlichen und das Fehlen eines erkennbaren Datenschutz­interesses. Die Zurückweisung eines tatsächlich missbräuchlichen Antrags stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar und löst keinen Schadensersatzanspruch aus. In der Praxis empfiehlt sich gleichwohl, im Zweifelsfall die Auskunft zu erteilen und die Indizienlage sorgfältig zu dokumentieren. Siehe auch DSGVO-Hopping sowie Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO).

Fundstelle: Art. 12 Abs. 5, Art. 15, Art. 82 DSGVO; EuGH, Urteil v. 19.03.2026, C-526/24 – Brillen Rottler.

F

LSA · DSGVOForschungsdatenschutz

Spezielle Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken; die landesrechtliche Ausfüllung der Öffnungsklausel des Art. 89 DSGVO für die öffentlichen Stellen Sachsen-Anhalts findet sich in § 27 DSAG LSA. Geregelt sind insbesondere Anforderungen an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) im Forschungskontext sowie zu schutzwirksamen Maßnahmen (Pseudonymisierung, getrennte Speicherung, Zweckerreichungslöschung). Praktisch relevant für jedes Forschungsvorhaben an Hochschulen Sachsen-Anhalts mit Personenbezug.

Fundstelle: Art. 89 DSGVO; § 27 DSAG LSA.

G

DSGVOGemeinsam Verantwortliche (Joint Controller)

Konstellation nach Art. 26 DSGVO, bei der zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Sie haben in einer transparenten Vereinbarung festzulegen, wer welche Pflichten der DSGVO erfüllt – insbesondere die Wahrnehmung der Betroffenenrechte und der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Das Wesentliche der Vereinbarung ist den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. Die Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) folgt aus der eigenständigen Mittel- und Zwecksetzungskompetenz beider Stellen (vgl. EuGH C-210/16 – Wirtschaftsakademie; C-25/17 – Zeugen Jehovas).

Fundstelle: Art. 26 DSGVO.

KI-VOGeneral-Purpose AI (GPAI)

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben bewältigen können und in weitere KI-Systeme oder Anwendungen integriert werden. Für Anbieter von GPAI-Modellen gelten gesonderte Transparenz-, Dokumentations- und Urheberrechts-Pflichten nach Kapitel V KI-VO; bei Modellen mit systemischem Risiko nach Art. 51 KI-VO kommen zusätzliche Anforderungen hinzu. Typische Beispiele sind große Sprachmodelle (LLM) wie GPT-4, Claude oder Gemini.

Fundstelle: Art. 3 Nr. 63, Art. 51 ff. KI-VO (VO (EU) 2024/1689).

H

KI-VOHochrisiko-KI-System

KI-Systeme, die aufgrund ihres Einsatzbereichs oder ihrer Funktion als besonders risikoreich für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen eingestuft werden. Anhang III nennt u. a. kritische Infrastrukturen, Bildung (z. B. Bewertung von Lernleistungen, Zugang zu Hochschulen), Beschäftigung, Strafverfolgung und Migration. Anbieter und Betreiber treffen umfangreiche Pflichten aus Kapitel III KI-VO: Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Cybersicherheit.

Fundstelle: Art. 6 i. V. m. Anhang III KI-VO.

LSAHSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Regelt insbesondere die Aufgaben der Hochschulen (§ 3 HSG LSA: Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung), ihre Rechtsstellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (§ 54 HSG LSA) sowie den Datenschutz an Hochschulen (§ 119 HSG LSA). § 119 HSG LSA enthält die hochschulspezifischen Verarbeitungstatbestände für Daten von Studienbewerbern, Studierenden, Promovierenden, Mitgliedern, Angehörigen, Nutzern wissenschaftlicher Einrichtungen und Vertragspartnern; nach § 119 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA dürfen die Hochschulen diese Daten auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 HSG LSA verarbeiten. Als hochschulspezifische Spezialnorm zur DSGVO ist § 119 HSG LSA vorrangig anzuwenden; das DSAG LSA – insbesondere § 4 DSAG LSA – gilt nur subsidiär, soweit das HSG LSA keine eigene Regelung trifft.

Fundstelle: HSG LSA vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert; insb. §§ 3, 54, 119.

I

IT-SicherheitISMS (ISO/IEC 27001)

Informationssicherheits-Managementsystem nach ISO/IEC 27001:2022: strukturiertes, prozessorientiertes System zur Etablierung, Implementierung, Aufrechterhaltung und kontinuierlichen Verbesserung der Informationssicherheit in einer Organisation. Umfasst die Anforderungsklauseln 4–10 sowie die 93 Maßnahmen des Anhangs A (Organizational, People, Physical, Technological Controls). Bildet mit dem BSI-Grundschutz den methodischen Rahmen für Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) sowie zahlreiche Spezialgesetze (NIS-2, TISAX, B3S).

Fundstelle: ISO/IEC 27001:2022; Art. 32 DSGVO.

K

KI-VOKI-Kompetenz (AI Literacy)

Pflicht aus Art. 4 KI-VO: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen haben sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die Pflicht ist seit dem 02.02.2025 anwendbar und adressiert technische Kenntnisse, Kontextwissen zu Einsatzbereichen und das Verständnis für Chancen und Risiken. In Hochschulen und öffentlichen Stellen erfordert dies in der Regel ein zielgruppenorientiertes Schulungs- und Kompetenzkonzept. Vertiefte Darstellung mit Bausteinen eines Kompetenzkonzepts und Verweisen auf den KI-Campus auf der Themenseite KI-Governance.

Fundstelle: Art. 4 KI-VO; anwendbar seit 02.02.2025.

KI-VOKI-Reallabor (AI Sandbox)

Kontrollierte Erprobungsumgebung zur Entwicklung, zum Training, zur Erprobung und Validierung innovativer KI-Systeme unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörde. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis zum 02.08.2026 mindestens ein KI-Reallabor einzurichten oder sich an einem solchen zu beteiligen. Ziel ist, regulatorische Hürden für Innovation zu reduzieren und Rechtssicherheit insbesondere für KMU und Start-ups zu schaffen. In Deutschland wird die Umsetzung u. a. durch BNetzA, BSI und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden begleitet.

Fundstelle: Art. 57 ff. KI-VO (VO (EU) 2024/1689).

KI-VOKI-System

Maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grad autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben – etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen – erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen. Die Definition ist ausdrücklich an das OECD-Modell angelehnt und wird durch Leitlinien der EU-Kommission konkretisiert.

Fundstelle: Art. 3 Nr. 1 KI-VO (VO (EU) 2024/1689).

L

LSALandesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (LfD LSA)

Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen im Land Sachsen-Anhalt, Dienstsitz Magdeburg. Berufung durch den Landtag nach § 21 DSAG LSA i. V. m. Art. 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus §§ 22 ff. DSAG LSA und Art. 57, 58 DSGVO. Ansprechpartnerin für Beschwerden nach Art. 77 DSGVO, Meldungen nach Art. 33 DSGVO und vorherige Konsultationen nach Art. 36 DSGVO für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Aktuelle Amtsinhaberin: Frau Rost (seit 01.08.2024).

Fundstelle: §§ 21 ff. DSAG LSA; Art. 51, 57, 58 DSGVO; Art. 63 Abs. 2 Verf LSA.

M

IT-SicherheitMehr-Faktor-Authentifizierung (MFA)

Authentifizierungsverfahren, das mindestens zwei voneinander unabhängige Faktoren aus den Kategorien Wissen (z. B. Passwort), Besitz (z. B. Hardware-Token, Smartphone) und Inhärenz (biometrisches Merkmal) kombiniert. Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO insbesondere für privilegierte Zugänge und sensible Verarbeitungen; vom BSI im Baustein ORP.4 (Identitäts- und Berechtigungsmanagement) empfohlen. Hardware-Token nach FIDO2/WebAuthn gelten als phishing-resistent und sind SMS- oder TOTP-basierten Verfahren regelmäßig vorzuziehen.

Fundstelle: Art. 32 DSGVO; BSI IT-Grundschutz, Baustein ORP.4; NIST SP 800-63B.

N

IT-SicherheitNIS-2-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14.12.2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union. Verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen in 18 Sektoren (Hochschulen können über den Sektor Forschung erfasst sein) zu Risikomanagement, Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle und zur persönlichen Verantwortung der Leitungsebene. Die Umsetzung in Deutschland ist durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) erfolgt: Bundestag 13.11.2025, Bundesrat 21.11.2025, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.12.2025, Inkrafttreten am 06.12.2025 (ohne Übergangsfristen). Betroffene Einrichtungen unterliegen den Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber dem BSI. Überschneidungen mit Art. 32 DSGVO und dem BSI-Grundschutz sind intendiert.

Fundstelle: Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2); NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 (Verkündung 05.12.2025).

Ö

LSAÖffentliche Stelle

Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. Hochschulen nach dem HSG LSA als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 54 HSG LSA) sind öffentliche Stellen des Landes. Für öffentliche Stellen gilt insbesondere, dass eine Verarbeitung im Regelfall auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. einer bereichsspezifischen Aufgabennorm zu stützen ist; das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gilt nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO ausdrücklich nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Fundstelle: § 2 Abs. 2 DSAG LSA; § 54 HSG LSA.

P

LSAPersonalakte und Beschäftigungskontext

Personenbezogene Daten der Beschäftigten in innerem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Maßgebliche landesrechtliche Norm ist § 26 DSAG LSA mit der Überschrift „Vorschriften für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679". Die Norm überträgt die beamtenrechtlichen Personalaktenvorschriften (§ 50 BeamtStG; §§ 84 ff. LBG LSA) auf Tarifbeschäftigte (Abs. 1), regelt Eignungsuntersuchungen und psychologische Tests im Bewerbungsverfahren (Abs. 2) und nimmt Bezug auf das Gendiagnostikgesetz. § 26 DSAG LSA enthält damit keine allgemeine Beschäftigtendatenschutz-Generalklausel; er regelt abschließend nur die drei Sondertatbestände Personalaktenführung, Eignungsuntersuchungen und GenDG-Bezug. Die allgemeine Rechtsgrundlage für sonstige Beschäftigtenverarbeitungen folgt unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. e DSGVO i. V. m. der jeweiligen bereichsspezifischen Aufgabennorm.

Fundstelle: § 26 DSAG LSA; § 50 BeamtStG; §§ 84 ff. LBG LSA.

DSGVOPersonenbezogene Daten

Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar ist eine Person, die direkt oder indirekt – insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind – identifiziert werden kann. Juristische Personen sind nicht erfasst. Der Personenbezug ist relativ und kontextabhängig zu beurteilen (vgl. EuGH C-582/14 – Breyer zur Identifizierbarkeit über IP-Adressen).

Fundstelle: Art. 4 Nr. 1 DSGVO; EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14 – Breyer.

DSGVOPrivacy by Design / Privacy by Default

Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) – Pflichten des Verantwortlichen, bereits zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel der Verarbeitung sowie zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO) wirksam umsetzen. Privacy by Default verpflichtet zudem, durch Voreinstellungen sicherzustellen, dass nur Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. An Hochschulen relevant insbesondere bei der Konzeption neuer Lern- und Verwaltungssysteme.

Fundstelle: Art. 25 DSGVO; EDPB Guidelines 4/2019 on Article 25.

DSGVOPseudonymisierung

Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können – sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technisch-organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten keiner identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden können. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten i. S. d. DSGVO – die DSGVO ist anwendbar. Pseudonymisierung ist eine ausdrücklich anerkannte technisch-organisatorische Maßnahme nach Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO und ein zentrales Element schutzwirksamer Forschungsverarbeitung (§ 27 DSAG LSA). Abgrenzung zur Anonymisierung und Erläuterung der kontextuellen Anonymität auf der Themenseite Anonymisierung vs. Pseudonymisierung.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 5, Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO.

R

DSGVORechenschaftspflicht

Grundprinzip der DSGVO: Der Verantwortliche ist nicht nur für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO (Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) verantwortlich, sondern muss deren Einhaltung jederzeit nachweisen können. Praktische Ausprägungen sind das Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30), die DSFA (Art. 35), der AVV (Art. 28), die Dokumentation der Rechtsgrundlagen, Schulungsnachweise, technisch-organisatorische Maßnahmen und Datenschutzhinweise. Die Rechenschaftspflicht ist nicht das Prinzip selbst, sondern dessen Beweisbarkeit.

Fundstelle: Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

DSGVORecht auf Löschung

Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn einer der Gründe des Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorliegt – etwa Wegfall der Erforderlichkeit, Widerruf der Einwilligung, erfolgreicher Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, unrechtmäßige Verarbeitung oder gesetzliche Löschpflicht. Häufig auch „Recht auf Vergessenwerden" (right to be forgotten) genannt; der EuGH C-131/12 (Google Spain) prägte die Anwendung auf Suchmaschinen. Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO bestehen u. a. bei gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und für Forschungs- oder statistische Zwecke.

Fundstelle: Art. 17 DSGVO; EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – Google Spain.

S

IT-SicherheitSchutzbedarfsfeststellung

Methodisches Vorgehen zur Ermittlung des angemessenen Schutzbedarfs eines IT-Systems, einer Anwendung oder eines Datenverarbeitungsprozesses, geregelt im BSI-Standard 200-2 (IT-Grundschutz-Methodik). Die Bewertung erfolgt für die Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit jeweils in den Kategorien normal, hoch und sehr hoch. Maßstab ist der maximal denkbare Schaden bei Verletzung des jeweiligen Schutzziels. Die Schutzbedarfsfeststellung ist Grundlage jeder weiteren Maßnahmenauswahl im IT-Grundschutz und Voraussetzung für eine ergänzende Risikoanalyse nach BSI-Standard 200-3.

Fundstelle: BSI-Standard 200-2 „IT-Grundschutz-Methodik".

IT-SicherheitSchutzziele (CIA-Triade)

Klassische Schutzziele der Informationssicherheit: Vertraulichkeit (Confidentiality – Daten sind nur Berechtigten zugänglich), Integrität (Integrity – Daten sind unversehrt und unverfälscht) und Verfügbarkeit (Availability – Daten und Systeme sind bei Bedarf nutzbar). In der DSGVO erweitert um Belastbarkeit, schnelle Wiederherstellbarkeit und regelmäßige Wirksamkeitskontrolle (Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Maßstab für die Auswahl technisch-organisatorischer Maßnahmen sowie für die Schutzbedarfsfeststellung nach BSI-Standard 200-2.

Fundstelle: Art. 32 Abs. 1 DSGVO; BSI-Standard 200-2; ISO/IEC 27001:2022.

DSGVO · IT-SicherheitSicherheitsvorfall / Data Breach

Ein Datenschutzvorfall im Sinne der DSGVO (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO) ist nicht mit jedem Sicherheitsvorfall im informationssicherheits­rechtlichen Sinne identisch; je nach Sachverhalt können jedoch parallele Meldepflichten nach Datenschutz- und Sicherheitsrecht nebeneinander bestehen. Datenschutzrechtlich besteht eine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO grundsätzlich binnen 72 Stunden ab Kenntnis, sofern kein geringes Risiko vorliegt; zusätzlich Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DSGVO bei hohem Risiko. Im Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG gilt für erhebliche Sicherheitsvorfälle parallel eine Frühwarnpflicht gegenüber dem BSI binnen 24 Stunden und eine ausführliche Meldung binnen 72 Stunden. Die datenschutzrechtliche 72-Stunden-Frist und die informationssicherheits­rechtliche 24-Stunden-Frühwarnung bestehen nebeneinander mit unterschiedlichen Fristen und Adressaten; sie überlagern einander nicht, sondern müssen in einem integrierten Vorfallprozess aufeinander abgestimmt werden. Informationssicherheits­technisch ist der Vorfall in ein Security Incident Management nach ISO/IEC 27035 einzubetten.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 12, Art. 33, 34 DSGVO; § 32 BSIG (eingeführt durch das NIS2UmsuCG); ISO/IEC 27035.

DSGVOStandardvertragsklauseln (SCC)

Von der Europäischen Kommission verabschiedete Mustervertragsklauseln zur Absicherung von Drittlandtransfers nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO. Die aktuellen SCCs wurden mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 04.06.2021 erlassen und decken vier Modulkonstellationen ab: Controller-to-Controller, Controller-to-Processor, Processor-to-Processor sowie Processor-to-Controller. Allein der Abschluss der SCCs reicht nicht: Nach EuGH C-311/18 (Schrems II) ist ein Transfer Impact Assessment (TIA) erforderlich; gegebenenfalls sind ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung mit europäischer Schlüsselverwaltung) zu treffen.

Fundstelle: Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO; Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914.

KI-VOSystemisches Risiko

Risiko, das einem GPAI-Modell mit hohen Wirkungskapazitäten innewohnt und erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt aufgrund seiner Reichweite oder aufgrund tatsächlicher oder vernünftigerweise vorhersehbarer negativer Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Grundrechte oder die Gesellschaft insgesamt hat. Eine widerlegliche Vermutung gilt nach Art. 51 Abs. 2 KI-VO, wenn die kumulative Rechenleistung für das Training mehr als 10²⁵ FLOPs beträgt. Anbieter von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko unterliegen verschärften Pflichten nach Art. 55 KI-VO (Modellbewertung, Risikominderung, Vorfallmeldung, Cybersicherheit).

Fundstelle: Art. 51, 55 KI-VO (VO (EU) 2024/1689).

T

DSGVO · IT-SicherheitTechnisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus nach Art. 32 DSGVO. Adressiert werden die Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit zur schnellen Wiederherstellung und zur regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle. Gängige Referenzen für die Maßnahmenauswahl sind das SDM v3.1a, der BSI-IT-Grundschutz sowie Anhang A der ISO/IEC 27001:2022. Die TOMs sind Bestandteil von AV-Verträgen (Art. 28 Abs. 3 lit. c DSGVO) und regelmäßig auf Wirksamkeit zu überprüfen. Vertiefte Darstellung mit Prüfraster und Anbieter-Fragebogen auf der Themenseite TOMs.

Fundstelle: Art. 32 DSGVO; SDM v3.1a; ISO/IEC 27001:2022, Anhang A.

IT-SicherheitTISAX

Trusted Information Security Assessment Exchange – branchenspezifischer Sicherheitsstandard und Audit-Mechanismus der Automobilindustrie, basierend auf dem VDA-ISA-Katalog (Information Security Assessment). Verwaltet vom Verband der Automobilindustrie (VDA) bzw. der ENX Association. Zertifiziert wird die Erfüllung definierter Schutzbedarfe (Information, Prototypen, Datenschutz). An Hochschulen relevant insbesondere für Forschungskooperationen mit Automobilherstellern und -zulieferern, die die Vorlage eines gültigen TISAX-Labels als Voraussetzung für den Datenaustausch fordern.

Fundstelle: VDA-ISA-Katalog; ENX TISAX-Programm.

V

DSGVOVerantwortlicher

Natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Zentrale Rolle im Pflichtengefüge der DSGVO: insbesondere Rechtmäßigkeit (Art. 6), Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2), Dokumentation (Art. 30), Meldung von Sicherheitsvorfällen (Art. 33 f.) und Erfüllung der Betroffenenrechte (Art. 12 ff.). An staatlichen Hochschulen in Sachsen-Anhalt ist Verantwortliche die Hochschule selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 54 HSG LSA), vertreten durch das Rektorat (Rektorin oder Rektor).

Fundstelle: Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

DSGVOVerarbeitung

Jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Erfasst sind insbesondere das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Der weite Verarbeitungsbegriff umfasst praktisch jeden denkbaren Umgang mit personenbezogenen Daten und ist Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der DSGVO insgesamt.

Fundstelle: Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

DSGVOVerarbeitungsverzeichnis

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art. 30 DSGVO, das jeder Verantwortliche mit den dort genannten Pflichtangaben zu führen hat (Name, Kontaktdaten, Zwecke, Kategorien Betroffener und Daten, Empfänger, Drittlandstransfer, Löschfristen, allgemeine TOM-Beschreibung). Auftragsverarbeiter führen ein eigenes Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Das Verzeichnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorzulegen und zentraler Nachweis der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

Fundstelle: Art. 30 DSGVO.

KI-VOVerbotene KI-Praktiken

Vollständig untersagte KI-Anwendungen, deren Risiko für Grundrechte als unannehmbar eingestuft wird. Verboten sind insbesondere: KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung, zur Ausnutzung von Schutzbedürftigkeiten, Social Scoring durch Behörden, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern aus dem Internet, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit Ausnahmen aus medizinischen oder Sicherheitsgründen), biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale sowie biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlich zugänglichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden (mit engen Ausnahmen). Die Vorschrift ist seit dem 02.02.2025 anwendbar.

Fundstelle: Art. 5 KI-VO; anwendbar seit 02.02.2025.

IT-SicherheitVerschlüsselung

Kryptografisches Verfahren zur Wahrung der Vertraulichkeit von Daten. Unterschieden werden symmetrische Verschlüsselung (z. B. AES, gleicher Schlüssel für Ver- und Entschlüsselung) und asymmetrische Verschlüsselung (z. B. RSA, ECC, Schlüsselpaar aus öffentlichem und privatem Schlüssel). Praktisch relevant: Transportverschlüsselung (z. B. TLS 1.3 für HTTPS, IMAPS, SMTPS) und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Daten sind nur den Endnutzern lesbar). Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO; bei Drittlandtransfers nach Schrems II häufig entscheidende ergänzende Maßnahme. Maßgebliche BSI-Empfehlung: Technische Richtlinie TR-02102.

Fundstelle: Art. 32 DSGVO; BSI TR-02102.

W

DSGVOWiderspruchsrecht

Recht der betroffenen Person, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht (öffentliches Interesse oder berechtigtes Interesse). Der Verantwortliche darf die Daten anschließend nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Bei Direktwerbung besteht das Widerspruchsrecht uneingeschränkt (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Für öffentliche Stellen regelmäßig bei Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO einschlägig.

Fundstelle: Art. 21 DSGVO.