Wizard · Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO · DSAG LSA · HSG LSA · PersVG LSA

Beschäftigtendatenschutz-Wizard

Anlassorientierte Schnellprüfung für 15 typische Konstellationen im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Hochschulen Sachsen-Anhalts. Der Wizard liefert pro Anlass die einschlägige Rechtsgrundlage (DSGVO i. V. m. der jeweiligen bereichsspezifischen Aufgabennorm), den Mitbestimmungstatbestand des Personalrats, einen DSFA-Hinweis und die einschlägige Rechtsprechung – getrennt für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte.

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Was der Wizard prüft

Der Beschäftigtendatenschutz an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verbindet das allgemeine Datenschutzrecht (DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. e i. V. m. der jeweiligen bereichsspezifischen Aufgabennorm) mit landes- und beamtenrechtlichen Spezialvorschriften. § 26 DSAG LSA enthält dabei – anders als § 26 BDSG – keine allgemeine Generalklausel für den Beschäftigtendatenschutz, sondern regelt bereichsspezifisch nur die Personalaktenführung (Abs. 1, mit Verweis auf § 50 BeamtStG, §§ 84–91 LBG LSA), Eignungsuntersuchungen (Abs. 2) sowie den Anwendungsausschluss für Daten nach dem Gendiagnostikgesetz. Für alle übrigen Konstellationen ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 4 DSAG LSA bzw. der einschlägigen bereichsspezifischen Norm (z. B. § 119 HSG LSA). Hinzu treten Mitbestimmungstatbestände des Personalrats nach PersVG LSA. Der Wizard deckt 15 Konstellationen ab:

  1. Bewerbungsverfahren
  2. Berufungsverfahren
  3. Einstellung und Onboarding
  4. Personalakte (papier- und elektronisch)
  5. Beihilfe
  6. Krankheit und ärztliche Atteste
  7. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  8. Schwerbehindertenstatus und SBV
  9. Disziplinarverfahren und dienstrechtliche Maßnahmen
  10. Nutzungskontrolle (E-Mail, Internet, IT-Systeme)
  11. Arbeitszeiterfassung
  12. Tracking und Geolokalisierung
  13. Offboarding und Aufbewahrung
  14. KI-Tools im HR-Bereich
  15. Hinweisgeberschutz und interne Meldewege

Pro Konstellation gibt der Wizard die einschlägige Rechtsgrundlage an (DSGVO i. V. m. § 26 DSAG LSA für Personalaktenführung und Eignungsuntersuchungen, sonst Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 4 DSAG LSA bzw. § 119 HSG LSA und ggf. LBG LSA, BeamtStG oder spezialgesetzliche Normen wie § 167 SGB IX zum BEM), den Mitbestimmungstatbestand des Personalrats nach PersVG LSA und einen DSFA-Hinweis aus. Die Rechtsprechung wird mit den jeweils einschlägigen EuGH- und BAG-Entscheidungen verknüpft.

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Bedienung in fünf Minuten

  1. Status wählen: Tarifbeschäftigt oder Beamtin/Beamter. Der Wizard blendet die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage ein.
  2. Anlass auswählen: Wählen Sie eine der 15 Konstellationen aus.
  3. Spezifika ergänzen: Beantworten Sie die kontextbezogenen Folgefragen (z. B. Schwerbehinderung, Drittlandbezug, Einsatz von KI-Komponenten).
  4. Ergebnis lesen: Der Wizard zeigt Rechtsgrundlage, Mitbestimmungstatbestand, DSFA-Bedarf und einschlägige Rechtsprechung an.
  5. Workpaper drucken: Klick auf „Druckansicht" erzeugt ein Workpaper für die Personalakte oder die Datenschutzakte.

Datenverarbeitung: Sämtliche Eingaben werden ausschließlich lokal im Browser verarbeitet (localStorage für Wiederaufnahme, kein Server-Roundtrip). Es findet keine Übermittlung an Anbieter, Tracker oder Analyse-Dienste statt.

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Wizard starten

Interaktive Hilfe – Beschäftigtendatenschutz-Wizard

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Rechts- und Quellenrahmen

  • Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 9 und Art. 88 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679)
  • § 4 DSAG LSA (Generalklausel für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen)
  • § 26 DSAG LSA (Personalaktenführung mit Verweis auf § 50 BeamtStG und §§ 84–91 LBG LSA; Eignungsuntersuchungen; Geltungsausweitung auf Beamte; Vorrang des Gendiagnostikgesetzes)
  • § 119 HSG LSA (Datenverarbeitung an Hochschulen Sachsen-Anhalts)
  • §§ 84 ff. LBG LSA (Personalakte der Beamtinnen und Beamten)
  • § 50 BeamtStG (Personalakte)
  • § 167 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
  • § 65 PersVG LSA (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten), § 66 (Beamte), § 67 (Arbeitnehmer), § 69 Nr. 1 und 2 (automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten; technische Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung)
  • EuGH 30.03.2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat Hessen) – Reichweite des Art. 88 DSGVO; spezifischere Normen dürfen nicht bloß DSGVO-Inhalte wiederholen
  • BAG 08.05.2025, 8 AZR 209/21 (Workday) – Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei konzerninterner Übermittlung von Beschäftigtendaten
  • Vertiefende Themenseite: Beschäftigtendatenschutz

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