Forschungsdatenschutz-Wizard
Strukturierte Bewertung eines Forschungsvorhabens an einer Hochschule Sachsen-Anhalts unter Art. 89 DSGVO und § 27 DSAG LSA. Der Wizard prüft den Personenbezug, die geeigneten Garantien, die Erlaubnisnorm bei besonderen Datenkategorien, den Schwellwert für eine Datenschutz-Folgenabschätzung sowie etwaige Drittlandbezüge – mit Schutzmaßnahmen-Empfehlung und druckfertigem Workpaper.
Was der Wizard prüft
Forschungsvorhaben unterliegen einem eigenen Regelungsregime: Art. 89 DSGVO verlangt geeignete Garantien (insbesondere Pseudonymisierung); § 27 DSAG LSA ist die landesrechtliche Ausfüllungsnorm in Sachsen-Anhalt und tritt für besondere Datenkategorien an die Stelle der allgemeinen Erlaubnistatbestände des § 9 DSAG LSA. Der Wizard bildet folgende Prüfschritte ab:
- Personenbezug: Wird mit personenbezogenen Daten gearbeitet, mit pseudonymisierten Daten oder mit vollständig anonymisierten Daten? Bei vollständiger Anonymität ist die DSGVO nach ErwGr 26 nicht anwendbar – der Wizard warnt hier ausdrücklich vor De-Anonymisierungs-Risiken, insbesondere bei kleinen Stichproben oder Re-Identifikationsmöglichkeiten.
- Rechtsgrundlage: Bei institutioneller Hochschulforschung trägt regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3, § 23 HSG LSA. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO ausgeschlossen, soweit die Hochschule in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben handelt – das ist bei institutioneller Hochschulforschung praktisch immer der Fall. Bei einwilligungsbasierten Studien ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einschlägig.
- Besondere Datenkategorien (Art. 9 DSGVO): § 27 Abs. 4 DSAG LSA i. V. m. § 14 DSAG LSA als landesrechtliche Erlaubnisnorm für Forschungszwecke (konkretisiert Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO). Voraussetzungen: Zweck nicht oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand anders erreichbar, öffentliches Forschungsinteresse überwiegt erheblich, Abwägung dokumentiert, Datenschutzbeauftragte/r unterrichtet, angemessene Schutzmaßnahmen (insb. E2E-Verschlüsselung bei elektronischer Übermittlung).
- DSFA-Schwellwert: Heuristische Bewertung orientiert an den Muss-Listen des LfD LSA und der DSK sowie den neun EDSA-Kriterien aus WP 248 rev. 01. Die Heuristik ersetzt nicht die endgültige Schwellwertprüfung – sie bildet die typischen Score-Treiber (Stichprobengröße, sensible Daten, KI-Komponenten, Drittlandbezug, Vulnerabilität der Probanden) ab.
- Drittlandbezug: Werden Daten in Drittländer übermittelt oder von dort verarbeitet? Stufenfolge nach Kapitel V DSGVO: Angemessenheitsbeschluss (Art. 45), geeignete Garantien (Art. 46) mit Transfer-Folgenabschätzung nach Schrems II (EuGH C-311/18) oder restriktive Ausnahmen (Art. 49).
- Schutzmaßnahmen-Empfehlung: Pseudonymisierung früh im Datenfluss, getrennte Speicherung der Re-Identifikationsmerkmale, E2E-Verschlüsselung, Berechtigungskonzept, Speicherort im EWR, Aufbewahrungs- und Löschkonzept. Bei KI-/ML-Trainingsdaten zusätzliche Erwägungen aus EDSA-Stellungnahme 28/2024 (LLM und Datenschutz).
Bedienung in fünf Minuten
- Forschungsvorhaben benennen: Titel und Beschreibung der Studie/des Projekts. Diese Angaben erscheinen im Workpaper.
- Personenbezug einstufen: personenbezogene, pseudonymisierte oder anonymisierte Daten. Bei Anonymität prüft der Wizard die Plausibilität (Stichprobengröße, Re-Identifikation, k-Anonymität).
- Datenkategorien wählen: allgemeine pbD, besondere Kategorien (Art. 9), strafrechtliche Daten (Art. 10), Daten Minderjähriger oder weiterer schutzbedürftiger Gruppen.
- Datenherkunft und Drittlandbezug angeben: Probandenrekrutierung, Sekundärdatennutzung, Open-Data, Drittland-Speicherung oder -Verarbeitung.
- Ergebnis lesen: Der Wizard zeigt Rechtsgrundlage, Erlaubnisnorm für besondere Kategorien, DSFA-Score mit Treibern, Drittland-Bewertung und priorisierte Schutzmaßnahmen an. Risikohinweise erscheinen kontextabhängig.
- Workpaper drucken: Klick auf „Druckansicht" erzeugt ein Workpaper mit Verfahrensname, Eingaben, Bewertungsergebnis und Schutzmaßnahmen – geeignet als Anlage zur Stellungnahme oder zum Forschungsantrag.
Datenverarbeitung: Sämtliche Eingaben
werden ausschließlich lokal im Browser verarbeitet
(localStorage für Wiederaufnahme, kein
Server-Roundtrip). Es findet keine Übermittlung an
Anbieter, Tracker oder Analyse-Dienste statt.
Wizard starten
Interaktive Hilfe – Forschungsdatenschutz-Wizard
Rechts- und Quellenrahmen
- Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. a, e und UAbs. 2 DSGVO
- Art. 9 Abs. 2 lit. a und lit. j DSGVO (Forschungstatbestand)
- Art. 89 DSGVO i. V. m. ErwGr 156–162 DSGVO (geeignete Garantien)
- Art. 35 DSGVO (DSFA) sowie EDSA-Leitlinien WP 248 rev. 01 vom 04.10.2017
- § 27 DSAG LSA (Ausnahmen für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke nach Art. 89 DSGVO) i. V. m. § 14 DSAG LSA (Schutzmaßnahmen)
- § 3, § 23 HSG LSA (Aufgaben und Forschung der Hochschulen Sachsen-Anhalts)
- EuGH 16.07.2020, C-311/18 (Schrems II) bei Drittlandbezug
- EDSA-Stellungnahme 28/2024 zu LLM und Datenschutz (bei KI-Forschung mit Trainingsdaten)
- Vertiefende Themenseite: Forschungszweck
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