Themenseite · Art. 35 DSGVO

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Die DSFA ist eines der Instrumente, die in der Praxis häufig zu spät erstellt werden – oder gar nicht. Dabei macht sie genau das, was vor einer riskanten Datenverarbeitung sinnvoll ist: Sie zwingt zur Auseinandersetzung mit Risiken und ihren Folgen, bevor das Verfahren startet. Diese Seite erklärt den vollständigen Prozess von der Schwellwertprüfung über die Pflichtinhalte und das methodische Vorgehen nach dem Standard-Datenschutzmodell (SDM v3.1a) bis hin zu den Voraussetzungen einer vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde.

Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.

Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.

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Was ist eine DSFA?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne des Art. 35 DSGVO ist ein strukturiertes, dokumentiertes Verfahren zur Vorab-Bewertung der Risiken einer geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten – und zur Festlegung von Maßnahmen zu deren Bewältigung. Sie ist verpflichtend, wenn die geplante Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Die DSFA ist Teil der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO): Sie ist nicht nur durchzuführen, sondern auch zu dokumentieren. Sie ist vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Maßgebliche Beteiligung des Datenschutzbeauftragten ist Pflicht (Art. 35 Abs. 2 DSGVO); Ansichten der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter sollen, soweit angemessen, eingeholt werden (Art. 35 Abs. 9 DSGVO).

Die DSFA ersetzt keine Rechtsgrundlage – sie ist ein zusätzliches Verfahren zur Risikokontrolle. Eine Verarbeitung, für die eine DSFA durchgeführt wurde, ist nicht automatisch zulässig.

DSFA – Vier-Schritte-Prüfschema 1 Schwellwertprüfung DSFA-Pflicht? Black-/White-List + WP 248 Art. 35 Abs. 1, 4 2 DSFA durchführen Beschreibung + Notwendigkeit Risiken + Maßnahmen Art. 35 Abs. 7 3 Restrisiko bewerten trotz TOMs hohes Risiko verbleibend? Art. 36 Abs. 1 4 Vorabkonsultation LfD LSA einbinden vor Verarbeitungsbeginn Art. 36 Pflicht-Kette von der ersten Schwellwertprüfung bis zur Aufsichtsbehörde Beratungspflicht der Datenschutzbeauftragten in jeder Phase: Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO Verzicht auf DSFA dokumentieren bei „kein hohes Risiko" (Rechenschaftspflicht Art. 5 Abs. 2) Eigene Darstellung nach Art. 35, 36 DSGVO sowie EDPB-Leitlinien 4/2017 (WP 248) zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Schematisch.
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Schwellwertprüfung: Wann ist eine DSFA erforderlich?

Die Schwellwertprüfung beantwortet die Frage, ob im konkreten Fall eine DSFA durchzuführen ist. Sie selbst ist bereits dokumentationspflichtig – unabhängig vom Ergebnis. Die Prüfung erfolgt in vier Schritten:

Schritt 1 – Regelfälle des Art. 35 Abs. 3 DSGVO

Art. 35 Abs. 3 DSGVO listet drei Konstellationen auf, bei denen die DSFA in jedem Fall erforderlich ist:

  1. Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte Einschließlich Profiling und darauf beruhender automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung. Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO
  2. Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 9 DSGVO (Gesundheit, biometrische Daten, religiöse Überzeugung u. a.) oder strafrechtlich relevanter Daten (Art. 10 DSGVO). Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO
  3. Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche Z. B. großflächige Videoüberwachung, kontinuierliche Bewegungsanalyse auf Campus-Arealen. Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO

Schritt 2 – Neun Kriterien der Art.-29-Datenschutzgruppe

Die Leitlinien WP 248 rev.01 der früheren Art.-29-Datenschutzgruppe – heute übernommen vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und durch die DSK in deutsches Aufsichtsverständnis überführt – nennen neun Kriterien für ein hohes Risiko. Erfüllt eine Verarbeitung zwei oder mehr der Kriterien, ist regelmäßig von einem hohen Risiko auszugehen:

  • Bewertung oder Einstufung (Profiling, Scoring)
  • Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtsfolge
  • Systematische Überwachung
  • Besondere Kategorien oder hochsensible Daten
  • Umfangreiche Verarbeitung
  • Abgleich oder Zusammenführung von Datensätzen
  • Daten schutzbedürftiger Betroffener (Kinder, Beschäftigte, Patienten)
  • Innovative Nutzung oder neue Technologien
  • Zugangsausschluss oder Leistungsverweigerung

Schritt 3 – Muss-Liste der Aufsichtsbehörde

Nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO erstellen die Aufsichtsbehörden eine Liste der Verarbeitungen, für die eine DSFA verpflichtend ist. Für öffentliche Stellen ist die Muss-Liste der jeweils zuständigen Landesaufsichtsbehörde maßgeblich (in Sachsen-Anhalt die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt). Sie ist auf der Behördenwebseite veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert. Ergänzend hat die Datenschutzkonferenz (DSK) eine gemeinsame Muss-Liste verabschiedet, an der sich die Landesbehörden – einschließlich des LfD LSA – orientieren; sie deckt allerdings primär den nicht-öffentlichen Bereich ab.

Schritt 4 – Eigenständige Risikobewertung

Auch wenn keiner der genannten Auslöser greift, ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen ein hohes Risiko folgt. Maßstab sind insbesondere die Erwägungsgründe 75, 76 und 91 DSGVO. Die Bewertung sollte methodisch nach SDM v3.1a oder BSI-Standard 200-3 erfolgen.

Ergebnis der Schwellwertprüfung

  • Wird einer der vier Schritte mit Ja beantwortet, ist eine DSFA durchzuführen.
  • Bei verbleibenden Zweifeln ist der Datenschutzbeauftragte einzubinden.
  • Das Ergebnis der Schwellwertprüfung ist in jedem Fall zu dokumentieren – auch bei negativem Ausgang.
Abb. 1 – Schwellwertpfad zur DSFA-Pflicht
DSFA-Schwellwertprüfung Vier Entscheidungsknoten prüfen nacheinander Regelfälle nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO, neun EDSA-Kriterien, Muss-Liste der Aufsichtsbehörde und ein hohes Risiko im Einzelfall. Bei einem Ja ist eine DSFA durchzuführen, sonst ist die Schwellwertprüfung negativ und zu dokumentieren. Verarbeitung beurteilen Regelfall nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO? nein Mindestens zwei der neun EDSA-Kriterien erfüllt? nein Auf der Muss-Liste der Aufsichtsbehörde nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO? nein Hohes Risiko aus den Umständen erkennbar (EG 75, 76, 91)? ja ja ja ja DSFA durchführen Pflichtinhalte nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO nein Keine DSFA erforderlich Schwellwertprüfung dokumentieren

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Pflichtinhalte einer DSFA (Art. 35 Abs. 7 DSGVO)

Wird eine DSFA durchgeführt, schreibt Art. 35 Abs. 7 DSGVO vier Pflichtinhalte vor, die jede DSFA mindestens enthalten muss:

  1. Systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitung und ihrer Zwecke Einschließlich des berechtigten Interesses, sofern Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einschlägig ist. Für die Verarbeitung durch Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben ist lit. f nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO ausdrücklich nicht anwendbar. Art. 35 Abs. 7 lit. a DSGVO
  2. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Erforderlichkeit für die Zweckerreichung; Prüfung milderer Mittel; Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Eingriffstiefe vs. Nutzen). Art. 35 Abs. 7 lit. b DSGVO
  3. Bewertung der Risiken für die Rechte der Betroffenen Strukturiert nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden. Maßstab in Deutschland: SDM v3.1a mit den sieben Schutzzielen. Art. 35 Abs. 7 lit. c DSGVO
  4. Maßnahmen zur Bewältigung der Risiken Geplante Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten und zum Nachweis der Einhaltung der DSGVO. Bezug zu den TOMs nach Art. 32 DSGVO. Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO

Aus diesen vier Pflichtinhalten folgt eine vierschrittige Methodik: Beschreiben → Bewerten (Notwendigkeit) → Bewerten (Risiko) → Behandeln. Die ersten drei Schritte sind Analyseschritte; der vierte ist Gestaltungsschritt.

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Methodik: SDM v3.1a als Standardansatz

Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) v3.1a der DSK ist die in Deutschland anerkannte Methodik für die Risikobewertung innerhalb einer DSFA. Es strukturiert die Prüfung entlang der sieben Schutzziele: Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Transparenz, Intervenierbarkeit und Nichtverkettung.

Pro Schutzziel werden drei Schritte durchlaufen:

  1. Anforderungsbestimmung: Welche konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem Schutzziel für die geplante Verarbeitung?
  2. Lückenanalyse: Welche Lücken bestehen zwischen Anforderung und Ist-Zustand?
  3. Maßnahmenwahl: Welche TOMs schließen die Lücke risikoadäquat?

Ergänzend kann die quantitative Risikoanalyse nach BSI-Standard 200-3 herangezogen werden – insbesondere bei IT-nahen Verarbeitungen. An der Schnittstelle zur Informationssicherheit ist eine integrierte Bewertung effizient: Die Risikoanalyse aus dem ISMS und die DSFA sollten dieselbe methodische Basis nutzen.

Die zweidimensionale Bewertung – Eintrittswahrscheinlichkeit der konkreten Schadensfolge und Schwere ihrer Auswirkungen für die betroffenen Personen – wird typischerweise in einer Matrix visualisiert. Daraus folgen drei Risikoklassen, an die die DSGVO unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft:

Abb. 2 – Beispielhafte Risikomatrix für die DSFA (4 × 4)
Risikomatrix DSFA Vier-mal-vier-Matrix aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Auswirkungen. Drei Risikoklassen: geringes Risiko (Score eins bis drei), Risiko mit DSFA-Pflicht nach Artikel 35 DSGVO (Score vier bis sieben) und hohes Restrisiko mit vorheriger Konsultation nach Artikel 36 DSGVO (Score acht bis sechzehn). Schwere der Auswirkungen gering mittel hoch sehr hoch gering mittel hoch sehr hoch Eintrittswahrscheinlichkeit 4 8 12 16 3 6 9 12 2 4 6 8 1 2 3 4 1–3 geringes Risiko: Standard-TOMs, ggf. keine DSFA 4–7 Risiko: DSFA nach Art. 35 8+ hohes Restrisiko: Art. 36

Die Skala ist beispielhaft – die Aufsichtsbehörde verlangt kein bestimmtes Modell, wohl aber Nachvollziehbarkeit und Konsistenz. Maßgeblich ist, dass das gewählte Bewertungsraster im Verarbeitungsverzeichnis transparent dokumentiert wird und über mehrere DSFAs hinweg einheitlich verwendet wird. Bei einem hohen Restrisiko nach Anwendung aller geplanten Maßnahmen ist die Aufsichtsbehörde vorab zu konsultieren (Art. 36 DSGVO).

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Beteiligte und Verantwortlichkeiten

Rolle Aufgabe in der DSFA
Verantwortlicher Trägt die Gesamtverantwortung; entscheidet abschließend; dokumentiert; Art. 35 Abs. 2 DSGVO.
Datenschutzbeauftragte Zwingend einzubinden; gibt fachliche Empfehlung ab; Art. 35 Abs. 2 DSGVO.
Fachbereich / Verarbeitender Liefert Sachverhalt, beschreibt Zwecke und Mittel, benennt geplante Maßnahmen.
IT / Informationssicherheit Bewertet technische Risiken und Maßnahmen; unterstützt bei TOMs nach Art. 32 DSGVO.
Betroffene oder ihre Vertreter Sollen – soweit angemessen – ihre Ansichten einbringen können (Art. 35 Abs. 9 DSGVO).
Aufsichtsbehörde Wird nach Art. 36 DSGVO konsultiert, wenn trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt.
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Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO)

Ergibt die DSFA, dass die Verarbeitung trotz der vorgesehenen Maßnahmen ein hohes Restrisiko bewirken würde, hat der Verantwortliche vor Beginn der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Für öffentliche Stellen ist das die jeweils zuständige Landesaufsichtsbehörde (in Sachsen-Anhalt die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt).

Die Konsultation muss nach Art. 36 Abs. 3 DSGVO insbesondere folgende Informationen umfassen:

  • gegebenenfalls die jeweilige Verantwortlichkeit von Verantwortlichem, gemeinsam Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern,
  • die Zwecke und Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,
  • die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • die Datenschutz-Folgenabschätzung selbst sowie
  • alle sonstigen Informationen, die die Aufsichtsbehörde anfordert.

Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von bis zu acht Wochen schriftliche Empfehlungen erteilen und ihre Befugnisse aus Art. 58 DSGVO ausüben – einschließlich einer vorübergehenden oder endgültigen Untersagung der Verarbeitung (Art. 36 Abs. 2 i. V. m. Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO).

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Schwellwert-Prüfraster im Überblick

Das folgende Prüfraster fasst die drei Regelfälle des Art. 35 Abs. 3 DSGVO, die neun Kriterien der Art.-29-Datenschutzgruppe (WP 248 rev.01) und die typischen Fälle der Muss-Listen der Aufsichtsbehörden zusammen. Es kann zur strukturierten Dokumentation der Schwellwertprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSGVO genutzt werden.

A · Regelfälle nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO

  • Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, einschließlich Profiling und automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung (Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO).
  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) oder strafrechtlich relevanter Daten (Art. 10 DSGVO; Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO).
  • Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).

B · Neun Kriterien der Art.-29-Datenschutzgruppe (WP 248 rev.01)

Bei zwei oder mehr erfüllten Kriterien ist regelmäßig von einem hohen Risiko auszugehen.

  • Bewertung oder Einstufung (Profiling, Scoring)
  • Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtsfolge oder ähnlich erheblichen Folgen
  • Systematische Überwachung
  • Besondere Kategorien oder hochsensible Daten
  • Umfangreiche Verarbeitung (große Datenmengen, viele Betroffene, geografische Reichweite)
  • Abgleich oder Zusammenführung von Datensätzen aus unabhängigen Verarbeitungen
  • Daten schutzbedürftiger Betroffener (Kinder, Beschäftigte, Patientinnen und Patienten)
  • Innovative Nutzung oder neue Technologien (KI, Biometrie, IoT)
  • Zugangsausschluss oder Leistungsverweigerung

C · Typische Fälle der Muss-Liste (Beispiele)

Die jeweils aktuelle Muss-Liste der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ist verbindlich. Typische Fälle sind:

  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien (z. B. Gesundheitsdaten an Hochschulkliniken).
  • Großflächige Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
  • Profiling mit Rechtsfolge oder erheblicher Auswirkung (z. B. automatisierte Zulassungs- oder Prüfungsentscheidungen).
  • Einsatz neuer Technologien zur Überwachung oder Leistungsbewertung (KI-gestützte Aufsicht, Biometrie, Emotions- oder Verhaltensanalyse).
  • Zusammenführung zuvor getrennter Datenbestände zu einem umfassenden Profil.
  • Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur systematischen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.
  • Verarbeitung von Daten besonders schutzbedürftiger Personen in erheblichem Umfang.

D · Zwischenergebnis

  • Wird eine der drei Prüfgruppen (A, B oder C) bejaht, ist regelmäßig eine DSFA durchzuführen.
  • Werden zwar einzelne Kriterien erfüllt, aber kein klares Bild ergibt sich, ist der Datenschutzbeauftragte einzubinden.
  • Das Ergebnis der Schwellwertprüfung ist in jedem Fall zu dokumentieren – auch bei negativem Ausgang.

Methodische Originalquellen

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Typische DSFA-pflichtige Fälle an Hochschulen

DSFA-pflichtig

KI-gestütztes Online-Proctoring von Prüfungen

Eine Hochschule plant den Einsatz eines KI-Systems zur automatisierten Aufsicht von Online-Klausuren. Erfasst werden Webcam-Bilder, Bildschirm, Tastatureingaben; auffälliges Verhalten wird automatisch markiert.

Bewertungsansatz: Hier ist die Schwelle zur DSFA-Pflicht in aller Regel erreicht: Mindestens drei der neun WP-248-Kriterien dürften einschlägig sein (Bewertung/Einstufung, automatisierte Entscheidungsfindung, innovative Technologien). Hinzu kommt die KI-VO – Online-Proctoring fällt unter Anhang III als Hochrisiko-KI. Neben der DSFA sollte deshalb ernsthaft geprüft werden, ob nicht zusätzlich Art. 36 DSGVO greift (vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde).

DSFA-pflichtig

Forschungsdatenbank mit Gesundheitsdaten

Ein Forschungsvorhaben verarbeitet umfangreiche Gesundheitsdaten von Probanden über mehrere Jahre, mit Verknüpfungspotenzial zu klinischen Daten und Genomdaten.

Bewertungsansatz: Eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten eröffnet den Anwendungsbereich des Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO in der Regel. Empfohlen werden insbesondere eine Pseudonymisierung mit getrennter Schlüsselverwaltung sowie die frühzeitige Einbindung der Ethikkommission; eine Konsultation der Aufsichtsbehörde ist im Einzelfall zu erwägen.

DSFA-pflichtig

Großflächige Videoüberwachung des Campus

Die Universitätsverwaltung plant eine flächendeckende Videoüberwachung zentraler Campus-Areale mit Aufzeichnung und Speicherung über mehrere Wochen.

Bewertungsansatz: Eine flächendeckende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfüllt in aller Regel den Tatbestand des Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO. Im Mittelpunkt der Bewertung steht die Verhältnismäßigkeitsprüfung. In Beschäftigtenbereichen wird empfohlen, parallel die Beteiligung des Personalrats sicherzustellen.

Grenzfall – Einzelfallprüfung

Einsatz eines neuen Lernanalyse-Tools

Ein Lehrstuhl erprobt ein Learning-Analytics-Werkzeug, das individuelle Lernverläufe Studierender analysiert und Empfehlungen ausspricht. Datenmenge zunächst begrenzt, Pilotphase mit 200 Studierenden.

Bewertungsansatz: Eine Schwellwertprüfung ist hier angezeigt. In der Pilotphase erfüllt das Tool bereits drei WP-248-Kriterien (Bewertung/Einstufung, innovative Technologien, schutzbedürftige Betroffene); eine DSFA ist deshalb auch schon auf dieser Stufe sinnvoll. Spätestens bei Skalierung auf flächendeckenden Einsatz wird sie zur Pflicht.

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Wo DSFAs in der Praxis hängen bleiben

Sieben Punkte, die in DSFA-Prüfungen häufig zu Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde führen:

  1. Schwellwertprüfung wird übersprungen: Eine Entscheidung gegen die DSFA ohne dokumentierte Prüfung dürfte mit der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht vereinbar sein. Es wird empfohlen, das Ergebnis der Schwellwertprüfung in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
  2. DSFA als Formalpapier: Wird die DSFA erst nach Inbetriebnahme der Verarbeitung erstellt, verfehlt sie ihren Zweck als Vorab-Verfahren. Empfohlen wird die Erstellung vor Verarbeitungsbeginn.
  3. Fehlende Beteiligung der/des Datenschutzbeauftragten: Eine DSFA ohne Einbindung der oder des Datenschutzbeauftragten dürfte den Anforderungen des Art. 35 Abs. 2 DSGVO nicht gerecht werden. Es wird empfohlen, die fachliche Stellungnahme schriftlich zu dokumentieren.
  4. Standardisierte Risikobewertung ohne Bezug zum Einzelfall: Pauschale Aussagen wie „mittleres Risiko" ohne Bezug zu den spezifischen Umständen entsprechen der DSFA-Methodik häufig nicht. Empfohlen wird eine strukturierte Bewertung nach SDM v3.1a.
  5. Maßnahmen ohne Wirksamkeitsnachweis: Reine Auflistungen von Risikobewältigungsmaßnahmen ohne periodische Überprüfung dürften die Anforderungen des Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht erfüllen. Empfohlen wird eine regelmäßige Wirksamkeitskontrolle.
  6. Vorherige Konsultation übergangen: Wird trotz hohem Restrisiko die Verarbeitung gestartet, ohne die Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO zu konsultieren, dürfte dies einen eigenständigen Pflichtverstoß auslösen.
  7. Keine Aktualisierung: Verbleibt die DSFA dauerhaft in der Erstfassung, obwohl sich Verarbeitung, Technik oder Rechtslage geändert haben, verliert sie ihren praktischen Nutzen. Empfohlen wird eine periodische Wiederaufnahme.
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Vertiefende Quellen

Rechtsquellen

  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – insb. Art. 25 (Datenschutz durch Technikgestaltung); Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung); Art. 36 (Vorherige Konsultation).

Rechtsprechung

Aufsichtspraxis und Mustervorlagen

Querverweise auf eigene Themenseiten

Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; anbieter- und produktbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.

Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.

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