KI-Governance an Hochschulen und in der öffentlichen Verwaltung
Wenige Themen bewegen die öffentliche Verwaltung derzeit so wie der Einsatz generativer KI. Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) stellt Hochschulen und Behörden dabei vor zwei parallele Aufgaben: die Einhaltung der eigenen Pflichten als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen und den Aufbau einer institutionellen KI-Governance, die Innovation ermöglicht, ohne Grundrechte zu gefährden. Diese Seite beschreibt die rechtliche Struktur der KI-VO, ihre Schnittstelle zur DSGVO und die wesentlichen Bausteine einer praxistauglichen KI-Strategie.
Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutz- und KI-Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.
Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
Was regelt die KI-VO?
Die KI-VO ist eine produktsicherheitsrechtlich angelegte EU-Verordnung mit horizontalem Anspruch: Sie regelt das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen sowie die Bereitstellung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Anwendbar ist sie auf Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Hochschulen und öffentliche Stellen sind beim Einsatz fertig zugekaufter Werkzeuge (etwa ChatGPT Edu, Microsoft Copilot) typischerweise Betreiber. Die konkrete Rolle hängt von Nutzungskonstellation, Anpassung, Integration und Aufgabenverteilung ab; eigene Anpassungen oder Integrationen können die Anbieterrolle (mit-)begründen.
Die KI-VO ist seit dem 01.08.2024 in Kraft. Wichtige Anwendungsdaten:
- 02.02.2025: Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) anwendbar.
- 02.08.2025: Pflichten für GPAI-Modelle (Kapitel V), Governance-Strukturen, Sanktionen.
- 02.08.2026: allgemeine Anwendung – Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III.
- 02.08.2027: Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme als Sicherheitsbauteile in Produkten (Anhang I).
Die KI-VO ersetzt die DSGVO nicht. Beide Regelwerke gelten parallel: Die KI-VO regelt die Sicherheit und Grundrechtskonformität des KI-Systems als Produkt, die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit dessen Einsatz verbunden ist.
KI-System ≠ KI-Modell – die Begriffsabgrenzung der KI-VO
Die KI-VO unterscheidet sauber zwischen Modell und System – mit jeweils eigenen Pflichten:
- KI-Modell (Art. 3 Nr. 63 KI-VO): Das trainierte mathematisch-statistische Konstrukt selbst – etwa GPT-4o, Claude Sonnet, Gemini, LLaMA. Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) treffen Anbieterpflichten nach Kapitel V; Modelle mit systemischem Risiko zusätzlich Art. 55.
- KI-System (Art. 3 Nr. 1 KI-VO): Das produktförmige Endprodukt, das ein KI-Modell für einen konkreten Anwendungsfall einbindet – etwa ChatGPT, Microsoft Copilot, ein konkreter Bewerber-Scoring-Dienst. Systeme werden in die Risikoklassen der KI-VO eingeordnet (verboten, hochrisikoreich, begrenztes Risiko, minimales Risiko).
Praxisrelevanz: Ein und dasselbe Modell (z. B. GPT-4o) kann je nach Einbettung in unterschiedliche Risikoklassen fallen. Wer ein eigenes „Hochschul-GPT" auf Basis eines GPAI-Modells für Bewerberauswahl baut, betreibt ein Hochrisiko-KI-System – auch wenn das zugrundeliegende Modell „nur" GPAI ist. Art. 3 Nr. 1, 63 KI-VO; Art. 51, 55 KI-VO; ErwGr 97 ff.
Die vier Risikoklassen der KI-VO
Die KI-VO folgt einem risikobasierten Ansatz. Je höher das Risiko für Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit, desto strenger die Pflichten.
| Risikoklasse | Beispiele | Pflichten |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken | Social Scoring durch Behörden, manipulative Beeinflussung, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern, Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen (mit Ausnahmen). | Vollständig untersagt (Art. 5 KI-VO). |
| Hochrisiko-KI-Systeme | KI in Bildung (Zugangs- und Zulassungsentscheidungen, Bewertung von Lernergebnissen, Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, Überwachung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen), Beschäftigung (Bewerberauswahl), kritische Infrastruktur, Strafverfolgung, Migration. | Umfassende Pflichten nach Kapitel III KI-VO: Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Cybersicherheit. |
| Begrenztes Risiko | Chatbots, Deepfakes, KI-generierte Inhalte. | Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO): Kennzeichnung als KI, Hinweis auf KI-generierte Inhalte. |
| Minimales Risiko | Spam-Filter, KI in Videospielen, allgemeine Produktivitätswerkzeuge ohne Grundrechtsbezug. | Keine spezifischen Pflichten der KI-VO; freiwillige Selbstverpflichtungen möglich. |
Sonderfall GPAI-Modelle: Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 3 Nr. 63 KI-VO) – etwa GPT, Claude, Gemini – unterliegen eigenen Anbieterpflichten nach Kapitel V KI-VO. Modelle mit systemischem Risiko (Art. 51 KI-VO) treffen verschärfte Pflichten nach Art. 55 KI-VO.
Hochrisiko-Anwendungen im Bildungs- und Verwaltungskontext
Anhang III KI-VO listet die Anwendungsbereiche auf, in denen KI-Systeme als hochrisikoreich eingestuft werden. Für Hochschulen und öffentliche Verwaltungen besonders relevant sind:
| Bereich (Anhang III) | Konkrete Anwendungen |
|---|---|
| 3 – Allgemeine und berufliche Bildung | Zugangs- und Zulassungsentscheidungen (lit. a), Bewertung von Lernergebnissen (lit. b), Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus (lit. c), Überwachung und Erkennung verbotenen Verhaltens von Schülern und Studenten in Prüfungssituationen (lit. d). |
| 4 – Beschäftigung | Bewerberauswahl, Personalentwicklung, Leistungsbewertung, Entscheidungen zu Beförderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. |
| 5 – Grundlegende private und öffentliche Dienste | Zugang zu öffentlichen Leistungen, Bonitätsbewertung, Notrufdienste. |
| 6 – Strafverfolgung | Risikoanalyse, Profiling, Beweismittelbewertung – im Hochschulkontext meist nicht einschlägig, aber relevant für angegliederte Forschungseinrichtungen. |
| 8 – Justiz und demokratische Prozesse | Unterstützung der Justiz, KI bei Wahlbeeinflussung – relevant für hochschulexterne Forschungspartner. |
Praktische Konsequenz: Sobald eine Hochschule ein KI-System einsetzt, das in einen dieser Bereiche fällt, treffen sie als Betreiberin die Pflichten aus Art. 26 KI-VO – insbesondere zur menschlichen Aufsicht, zur Anweisungsbefolgung des Anbieters, zur Information betroffener Personen und zur Protokollierung. Der klassische Beispielfall ist KI-gestütztes Online-Proctoring von Prüfungen.
Zwischenschritt: Filter Art. 6 Abs. 3 KI-VO
Die Aufnahme in Anhang III bedeutet nicht automatisch, dass alle Pflichten für Hochrisiko-Systeme greifen. Art. 6 Abs. 3 KI-VO sieht eine Ausnahme vor: Ein in Anhang III gelistetes System gilt nicht als Hochrisiko-System, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten natürlicher Personen birgt. Voraussetzung ist insbesondere, dass das System
- nur eine eng begrenzte verfahrenstechnische Aufgabe erfüllt;
- das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit lediglich verbessert;
- Entscheidungsmuster oder Abweichungen von solchen Mustern erkennt, ohne menschliche Bewertungen zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder
- nur eine vorbereitende Aufgabe für eine im Übrigen menschlich getragene Beurteilung wahrnimmt.
Wichtige Rückausnahme: Sobald das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt die Hochrisiko-Einstufung in jedem Fall – der Filter greift dann nicht. Der Filter ist vor der Auslösung der Pflichten aus Art. 26 KI-VO eigenständig zu prüfen und zu dokumentieren.
Pflichtenprogramm: Anbieter vs. Betreiber
Hochschulen treten typischerweise als Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) auf, seltener als Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO). Wer ein beschafftes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen am Markt bereitstellt, kann nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter werden. Die Pflichtenprogramme unterscheiden sich erheblich:
| Pflichtenträger | Zentrale Pflichten |
|---|---|
| Anbieter (Art. 16 ff. KI-VO) | Risikomanagementsystem (Art. 9), Daten- und Datengovernance (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11), Aufzeichnungen und Protokolle (Art. 12), Transparenz und Information der Betreiber (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15), Konformitätsbewertung (Art. 43), Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49) und CE-Kennzeichnung (Art. 48). |
| Betreiber (Art. 26 KI-VO) | Bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Anbieter-Anleitung (Abs. 1), menschliche Aufsicht durch geeignete und geschulte Personen (Abs. 2), Sicherstellung geeigneter Inputdaten und Datenschutz (Abs. 3, 4), Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle für mindestens sechs Monate (Abs. 6), Information betroffener Beschäftigter und ihrer Vertretungen vor Inbetriebnahme (Abs. 7), Information betroffener Personen bei Anhang-III-Systemen (Abs. 11), DSFA nach Art. 35 DSGVO bei Bedarf (Abs. 9). |
Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO)
Art. 5 KI-VO untersagt acht Kategorien von KI-Anwendungen vollständig. Für den Bildungssektor besonders relevant:
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen – verboten mit Ausnahmen aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
- Biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale (z. B. politische Überzeugung, sexuelle Orientierung).
- Social Scoring durch Behörden mit kontextfremden Auswirkungen.
- Manipulative oder ausnutzende Beeinflussung vulnerabler Personen.
Verboten ist seit dem 02.02.2025. Art. 99 Abs. 3 KI-VO sieht für Verstöße gegen Art. 5 Geldbußen bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Anders als die DSGVO enthält die KI-VO keinen pauschalen Bußgeldausschluss für öffentliche Stellen; nach Art. 99 Abs. 8 KI-VO bleibt es jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, in welchem Umfang Geldbußen gegen Behörden verhängt werden können. Ob und in welchem Umfang gegen öffentliche Stellen in Deutschland Geldbußen nach der KI-VO verhängt werden können, richtet sich damit nach der noch näher auszugestaltenden nationalen Durchsetzung; die Rechtslage ist für öffentliche Stellen mit Stand Q2/2026 nicht abschließend geklärt.
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die Pflicht ist seit dem 02.02.2025 anwendbar und betrifft jede Stelle, die KI-Systeme einsetzt – unabhängig von der Risikoklasse.
KI-Kompetenz umfasst nach Art. 3 Nr. 56 KI-VO Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken sowie möglicher Schäden bewusst zu sein. Der Maßstab ist verhältnismäßig: Er hängt vom Kontext, der Rolle der Person und vom Risikograd des KI-Systems ab.
Typische Bausteine eines KI-Kompetenz-Konzepts
- Zielgruppenanalyse: Welche Rollen kommen wie mit KI in Berührung (Endnutzende, Multiplikatoren, IT-Verantwortliche, Leitung)?
- Kompetenzziele je Zielgruppe: Grundlagenwissen, rechtlicher Rahmen, ethische Reflexion, technisches Verständnis, Anwendungs- und Entscheidungskompetenz.
- Lernformate: Pflicht-Mikrolernen für alle Beschäftigten, vertiefende Module für Multiplikatoren, fachbereichsspezifische Workshops.
- Nachweisführung: Teilnahmenachweise, regelmäßige Auffrischung, Kompetenzkontrolle.
- Integration in den Arbeitsalltag: Verbindung von Schulung mit konkreten Anwendungsfällen, FAQ-Datenbank, Ansprechpersonen.
Empfehlenswerte Lernangebote
Für den Aufbau von KI-Kompetenz an Hochschulen und in der öffentlichen Verwaltung bietet sich vor allem das Angebot des KI-Campus an – ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördertes Lehrportal mit kostenfreien, hochschulnah erstellten Online-Kursen:
- ki-campus.org – kostenfreie Online-Kurse zu KI-Grundlagen, KI-Ethik, KI in der öffentlichen Verwaltung, KI-VO u. v. m.
- EU AI Act Essentials – Kompaktkurs zum Verständnis der KI-VO, entwickelt vom appliedAI Institute for Europe und der TU München.
- KI-Kompetenzen in der Hochschulverwaltung – speziell für Hochschulverwaltungen, gemeinsam von KDU.NRW und Stifterverband entwickelt; behandelt verantwortungsvollen und zielgerichteten Einsatz von KI-Werkzeugen im Verwaltungsalltag.
- KIÖV – KI in öffentlichen Verwaltungen – speziell für den öffentlichen Sektor konzipiert.
Ergänzend bieten Bundes- und Landesakademien sowie Anbieter wie IBM SkillsBuild, der Stifterverband oder einzelne Datenschutz- und KI-Schulungsanbieter passende Formate. Wichtig ist nicht die Quelle, sondern dass das Konzept die Pflicht aus Art. 4 KI-VO nachweisbar erfüllt.
Arbeitshilfe: Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 06.05.2024 die Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz" (Version 1.0) veröffentlicht – mit Schwerpunkt auf Large Language Models. Sie ist als kostenfreies PDF auf der DSK-Webseite abrufbar (datenschutzkonferenz-online.de) und dient als Checkliste für Verantwortliche.
Schnittstelle zur DSGVO
KI-VO und DSGVO greifen ineinander, ohne sich gegenseitig zu ersetzen. Werden personenbezogene Daten in KI-Systemen verarbeitet, sind in der Praxis beide Rechtsregime parallel zu beachten:
- Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung folgt weiterhin aus Art. 6 DSGVO (für öffentliche Stellen regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e i. V. m. landesrechtlichen Aufgabennormen). Die KI-VO schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage.
- Automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO greift, sobald eine KI-Entscheidung Rechtswirkung entfaltet oder erheblich beeinträchtigt. Erfordert eine der dort genannten Rechtfertigungen sowie geeignete Schutzmaßnahmen.
- Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist regelmäßig erforderlich – bei Hochrisiko-KI-Systemen fast immer. Eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA) nach Art. 27 KI-VO ist davon unabhängig zu erstellen, kann aber integriert werden.
- Informationspflichten kombinieren Art. 13/14 DSGVO und Art. 26 Abs. 11 KI-VO: Betroffene Personen müssen über die KI-Verwendung und die Datenverarbeitung informiert werden.
- Transparenz und Erklärbarkeit sind sowohl datenschutzrechtlich (Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO) als auch KI-VO-rechtlich gefordert. Zu unterscheiden ist dabei: Art. 13 KI-VO regelt die Transparenz des Anbieters gegenüber dem Betreiber (mitgelieferte Informationen, Bedienungsanleitung); Art. 26 Abs. 11 KI-VO regelt die Information der betroffenen Personen durch den Betreiber bei Hochrisiko-KI-Systemen, die Entscheidungen mit Wirkung für natürliche Personen treffen.
-
Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO
treten gestaffelt in Kraft: Die Vorschrift selbst gilt nach
Art. 113 KI-VO ab dem 02. August 2026.
Für die in Art. 50 Abs. 7 KI-VO vorgesehenen Codes of
Practice nennt die Verordnung keinen festen Stichtag; das Büro für
Künstliche Intelligenz soll deren Ausarbeitung auf Unionsebene
fördern und begleiten. Pflichten treffen
sowohl Anbieter als auch Betreiber:
- Anbieter müssen direkt mit Menschen interagierende KI-Systeme (insbesondere Chatbots) so gestalten, dass die natürliche Person die Interaktion mit einer KI erkennt (Art. 50 Abs. 1 KI-VO).
- Anbieter KI-generierter Bilder, Audios, Videos und Texte müssen die Ausgaben in maschinenlesbarem Format als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2 KI-VO).
- Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen betroffene Personen über deren Einsatz informieren (Art. 50 Abs. 3 KI-VO).
- Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Für KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse besteht eine entsprechende Offenlegungspflicht.
- Recht auf Erläuterung der Einzelfallentscheidung (Art. 86 KI-VO) in Abgrenzung zu Art. 22 DSGVO: Art. 86 Abs. 1 KI-VO räumt jeder von einer Entscheidung betroffenen Person, die auf Grundlage des Outputs eines in Anhang III gelisteten Hochrisiko-KI-Systems (mit Ausnahme der dort unter Nummer 2 genannten kritischen Infrastruktur) getroffen wird und rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person in vergleichbar erheblicher Weise beeinträchtigt, einen Anspruch auf klare und aussagekräftige Erläuterungen zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsverfahren und zu den wesentlichen Elementen der getroffenen Entscheidung ein. Während Art. 22 DSGVO eine ausschließlich automatisierte Entscheidung über personenbezogene Daten voraussetzt und ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt formuliert, setzt Art. 86 KI-VO bereits an, wenn der KI-Output Teil einer Entscheidung wird – auch bei finaler menschlicher Beteiligung – und auch dann, wenn anonyme Eingangsdaten verarbeitet werden. Die beiden Ansprüche überschneiden sich, schließen sich aber nicht aus (vgl. Art. 86 Abs. 3 KI-VO).
Verantwortlichkeit über den KI-Lebenszyklus
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und KI-VO-rechtliche Rollen (Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO) verteilen sich entlang des KI-Lebenszyklus unterschiedlich. Eine saubere Zuordnung in jeder Phase ist Voraussetzung für eine tragfähige Verarbeitungsdokumentation und für die Antwort auf Betroffenenanfragen.
| Phase | Typische DSGVO-Rolle der Hochschule | Typische KI-VO-Rolle | Praxishinweis |
|---|---|---|---|
| Trainingsdaten erheben | Verantwortlicher, sofern eigene Datenbestände einfließen; sonst Quellenrolle ohne eigene Verarbeitung. | Anbieter oder Vorlieferant des Anbieters. | Hochschulen sind hier selten Anbieter generativer Modelle, wohl aber bei spezifischer Forschungs-KI oder Hochschul-internen Modellen. |
| Training, Validierung, Test | Verantwortlicher (Eigenentwicklung) oder unbeteiligt (Fremdbezug). | Anbieter; bei Aufbereitung im Auftrag ggf. Auftragsverarbeiter. | Rechtsgrundlage und Zweckbindung der Trainingsdaten gesondert prüfen; bei Forschungsdaten Art. 89 DSGVO i. V. m. § 27 DSAG LSA beachten. |
| Bereitstellung des KI-Systems | Regelmäßig unbeteiligt (Inverkehrbringen durch Anbieter). | Anbieter; Hochschule wird mit Inbetriebnahme zum Betreiber. | Anbieterpflichten (Art. 9–15 KI-VO, EU-Konformitätserklärung) sind vor dem Einsatz zu überprüfen. |
| Finetuning durch die Hochschule | Verantwortlicher. | Bei wesentlicher Veränderung der Zweckbestimmung kann der Betreiber zum Anbieter werden (Art. 25 Abs. 1 KI-VO). | Eigene Datenquellen, Zweckänderungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO erforderlich; KI-VO-Statuswechsel zieht Anbieterpflichten nach sich. |
| Anwendung des KI-Systems | Verantwortlicher für die Verarbeitung; der KI-Dienstleister ist regelmäßig Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). | Betreiber. | Pflichten aus Art. 26 KI-VO (menschliche Aufsicht, Logging, Informationspflichten); bei Hochrisiko zusätzlich GRFA nach Art. 27 KI-VO. |
Zweckändernde Verarbeitung beim Einsatz und Finetuning von KI
Werden vorhandene Verwaltungs-, Forschungs- oder Hochschuldaten nachträglich in eine KI-gestützte Verarbeitung eingespeist – etwa als Trainings- oder Finetuning-Material für ein behördeneigenes Modell oder als Wissensquelle für ein RAG-System – liegt regelmäßig eine Zweckänderung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor. Diese ist nur in zwei Konstellationen zulässig:
- Variante 1 – nationale Rechtsgrundlage: Die Zweckänderung beruht auf einer in den Schranken des Art. 23 Abs. 1 DSGVO bewegenden Rechtsvorschrift des Unionsrechts oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Für öffentliche Stellen kommen hier insbesondere fachgesetzliche Befugnisnormen in Betracht (Hochschulgesetze, Forschungsdatenschutzregelungen wie § 27 DSAG LSA, bereichsspezifische Verarbeitungsbefugnisse).
- Variante 2 – Kompatibilitätstest: Fehlt eine spezielle Rechtsvorschrift, ist nach Art. 6 Abs. 4 lit. a–e DSGVO zu prüfen, ob der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist. Maßgebliche Faktoren sind: Verbindung zum ursprünglichen Zweck, Erhebungskontext (insbesondere Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person), Art der Daten (besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO regelmäßig nicht vereinbar), mögliche Folgen für die Betroffenen sowie geeignete Garantien (Pseudonymisierung, Anonymisierung, Zugriffsbeschränkungen).
In der Praxis öffentlicher Stellen ist die Zweckänderung für KI-Training auf Basis bestehender Datenbestände häufig nicht trivial begründbar: Studierenden-, Bewerbungs-, Forschungs- und Personalakten wurden zu einem konkreten Verwaltungszweck erhoben; eine generische Nutzung für Modelltraining bewegt sich erkennbar außerhalb dieses Zwecks. Empfohlen wird daher entweder ein Verzicht auf Personenbezug (vollständige Anonymisierung vor dem Training), eine spezifische Rechtsgrundlage (zum Beispiel forschungsrechtliche Vorschriften mit Zweckbindung) oder eine frische Einwilligung – letzteres jedoch nur dort, wo die Freiwilligkeit nach Art. 7 DSGVO im Hinblick auf das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Hochschule und Betroffenen tragfähig ist (typischerweise nicht im Beschäftigungs- und Prüfungsverhältnis). Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 4, Art. 9, Art. 23 Abs. 1 DSGVO; § 27 DSAG LSA (Forschungsdatenschutz); Erwägungsgrund 50 DSGVO
Aufbau einer institutionellen KI-Strategie
Eine tragfähige KI-Governance reicht über bloße Compliance hinaus: Sie verankert KI-Einsatz organisatorisch, schafft Transparenz und ermöglicht Innovation in einem definierten Rahmen. Bewährte Bausteine:
Keine pauschale Erlaubnis durch die KI-VO
Ein zentraler Trugschluss in der Hochschul- und Verwaltungspraxis: „Was die KI-VO nicht verbietet, ist erlaubt." Diese Lesart trifft auf öffentliche Stellen nicht zu. Behörden und Hochschulen unterliegen dem allgemeinen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG): Eine Datenverarbeitung – auch eine KI-gestützte – bedarf einer fachgesetzlichen Befugnisnorm.
Die KI-VO regelt allein die produktsicherheitsrechtlichen und grundrechtsbezogenen Anforderungen an das KI-System; sie schafft keine Befugnis zur Datenverarbeitung. Vor dem Einsatz empfiehlt sich daher in der Praxis eine dreifache Prüfung:
- Erlaubt die KI-VO den Einsatz dieses Systems? Risikoklasse, Verbote nach Art. 5, Pflichten nach Kapitel III/V.
- Erlaubt die DSGVO die Verarbeitung der eingehenden Daten? Rechtsgrundlage nach Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO i. V. m. landesrechtlicher Aufgabennorm.
- Erlaubt das einschlägige Fachrecht den Einsatz? Hochschulrecht (HSG LSA), Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG), Beschäftigtenrecht, ggf. Bereichsspezifika (Polizeirecht, Sicherheitsrecht).
Erst wenn alle drei Schichten den Einsatz tragen, ist die KI- Anwendung in der öffentlichen Stelle zulässig. Art. 2 KI-VO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 4 DSAG LSA
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Strategieentscheidung der Leitung Klare Positionierung der Hochschulleitung bzw. Behördenleitung: Welche Ziele werden mit KI verfolgt, welche Risiken werden nicht eingegangen, welche Werte gelten?
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KI-Inventar Systematisches Verzeichnis aller im Einsatz befindlichen KI-Systeme – analog zum Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO. Voraussetzung jeder weiteren Steuerung.
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Risikoklassifizierung jedes Systems Einordnung in die Risikoklassen der KI-VO; Identifizierung von Hochrisiko-Konstellationen; Entscheidung über Einsatz, Auflagen oder Verzicht.
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Genehmigungs- und Freigabeprozess Wer entscheidet über die Einführung neuer KI-Werkzeuge? Welche Stellen werden eingebunden (Datenschutz, IT-Sicherheit, Recht, Personalrat)? Welche Dokumentation ist erforderlich?
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KI-Kompetenz-Konzept Schulungs- und Awareness-Programm nach Art. 4 KI-VO, rollenbasiert und nachweisfähig.
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Nutzungsleitlinien Verbindliche Regeln für Beschäftigte und Studierende – was darf wofür genutzt werden, welche Daten dürfen eingegeben werden, welche Transparenzpflichten bestehen.
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Dienstanweisung KI – Mindestinhalt Verbindliche Regelung als Dienstanweisung der Behörden- bzw. Hochschulleitung. Mindestinhalt: Beschränkung auf dienstliche Zwecke; ausdrücklich verbotene und ausdrücklich erlaubte Anwendungsbereiche; Verhaltensregeln (kein Input von Verschlusssachen, internen Dokumenten, Drittdaten ohne Rechtsgrundlage); Vorgaben zur Output-Prüfung (Vier-Augen-Prinzip bei rechtsrelevanten Entscheidungen); Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte gegenüber Dritten; Ansprechpersonen (Datenschutz, IT, Fachvorgesetzte); Sanktionen bei Verstößen.
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Technische Schutzschicht: Input-/Output-Filter Vor jeder Datenübergabe an externe LLM-Dienste empfiehlt sich eine Filterschicht, die personenbezogene Bestandteile automatisch erkennt und entfernt oder pseudonymisiert (Anonymisierungs-Layer). Outputseitig analoge Prüfungen, ob personenbezogene Daten halluziniert oder kombiniert werden. Damit lässt sich die Datenminimierungs- und Sicherheitspflicht (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 25, Art. 32 DSGVO) auch bei Cloud-Diensten praktikabel umsetzen.
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Monitoring und Audit Regelmäßige Überprüfung der eingesetzten Systeme; Reaktion auf Vorfälle; Aktualisierung bei Änderungen der Rechtslage oder der Technologie.
Mindestinhalt einer KI-Dienstanweisung für öffentliche Stellen
Eine Dienstanweisung der Hochschul- oder Behördenleitung schafft die organisatorisch verbindliche Grundlage für den Umgang der Beschäftigten mit KI-Werkzeugen. Sie steht hierarchisch über einzelnen Tool-Freigaben und der KI-Whitelist, weil sie nicht ein einzelnes System reguliert, sondern das grundsätzliche Verhalten der Beschäftigten. Als Mindestinhalt empfehlen sich – in Anlehnung an den von der Bayerischen Datenschutzaufsicht vertretenen Standard (Webinar K. Benedikt, 19. Februar 2026) – die folgenden sieben Bausteine:
- Beschränkung der Nutzung auf dienstliche Zwecke. Klare Aussage, dass KI-Werkzeuge dem dienstlichen Auftrag dienen; eine rein private Nutzung dienstlicher Konten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Definierte zulässige und ausdrücklich verbotene Anwendungsbereiche. Positivliste freigegebener Tätigkeiten (z. B. Recherche, Formulierungs- und Übersetzungsunterstützung, Strukturierungshilfen); Negativliste (z. B. Bescheid- und Bewertungserstellung ohne menschliche Letztverantwortung, Personalentscheidungen, wissenschaftliche Begutachtung, Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO).
- Allgemeine Verhaltensregeln. Quellenkritische Auseinandersetzung mit Outputs, Transparenz gegenüber Dritten bei KI-Beteiligung, Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO ab August/Dezember 2026.
- Verbot der Eingabe geschützter Inhalte. Keine Eingabe von Verschlusssachen, internen Vermerken, Personalakten, Studierenden- oder Forschungsdaten in nicht freigegebene KI-Werkzeuge; vertiefend siehe Themenseite Schatten-KI.
- Umgang mit personenbezogenen Daten. Anonymisierung oder Pseudonymisierung vor Eingabe, soweit möglich; bei zwingender Personenbezogenheit nur freigegebene Tenant-Lösungen mit Auftragsverarbeitungsvertrag; klare Aussage zu Drittlandtransfer.
- Pflicht zur Überprüfung der KI-Ausgaben. Verbindliche menschliche Letztkontrolle bei rechts- oder entscheidungsrelevanten Outputs (Vier-Augen-Prinzip), Plausibilitäts- und Faktencheck, Dokumentation der Überprüfung.
- Ansprechpersonen und Eskalationswege. Klare Benennung der zuständigen Stellen für Datenschutz, IT-Sicherheit, Fachvorgesetzte sowie für die Meldung von Vorfällen, Halluzinationen mit Außenwirkung oder Auffälligkeiten.
Die Dienstanweisung sollte mitbestimmungsrechtlich nach § 69 PersVG LSA mit der Personalvertretung abgestimmt und in das KI-Kompetenz-Schulungskonzept (Art. 4 KI-VO) eingebettet werden. Eine wirksame Dienstanweisung ist kurz, verständlich und auffindbar; lange Regelwerke ohne Alltagsbezug werden in der Praxis nicht gelebt. Art. 4, 26, 50 KI-VO; Art. 5, 6, 9, 28, 32 DSGVO; § 69 PersVG LSA
RAG-Architektur und Datenschutz
Retrieval-Augmented Generation (RAG) verbindet ein generatives Sprachmodell mit einer organisationsinternen Wissensbasis: Eingabe-Prompts werden über ein Embedding-Modell in einen Vektor übersetzt, dieser wird mit den Embeddings vorbereiteter Referenzdokumente (in einer Vektordatenbank) verglichen, und die thematisch nächsten Textauszüge („Chunks") werden dem Modell zusammen mit der ursprünglichen Anfrage als erweiterte Anfrage übergeben. Das Sprachmodell wird dabei nicht mit den eigenen Daten trainiert, sondern lediglich zur Laufzeit mit ihnen versorgt; die DSK betont ausdrücklich, dass die erweiterte Anfrage nicht mit einem Training oder Nachtraining des Modells gleichzusetzen ist. Soweit das RAG-Subsystem on-premise oder bei einem Auftragsverarbeiter im EWR betrieben wird, bleibt die Kontrolle über die organisationsinterne Wissensbasis bei der verantwortlichen Stelle; bei verteiltem Betrieb über mehrere Anbieter (z. B. Vektordatenbank in der Organisation, LLM bei einem externen US-Anbieter) entstehen jedoch zusätzliche datenschutzrechtliche Fragestellungen, insbesondere zum Transfer der erweiterten Anfrage an das LLM.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat mit Stand Oktober 2025 die Orientierungshilfe „Datenschutzrechtliche Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode" (Version 1.0) veröffentlicht. Die DSK beschreibt RAG nicht als per se geeignetes Instrument zur Einhaltung der Art. 5-Grundsätze, sondern als mögliche risikomindernde Architektur, die je nach Ausgestaltung positive Effekte auf einzelne Grundsätze haben, zugleich aber neue Risiken erzeugen kann und stets einzelfallbezogen zu bewerten ist. Drei Wirkungslinien stehen im Vordergrund:
- Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO): Die Referenzdatenbank ist kontrollierbar. Veraltete oder fehlerhafte Datensätze können – anders als bei in das Modell eintrainiertem Wissen – nachträglich aktualisiert oder gelöscht werden. Das Risiko, dass halluzinierte oder veraltete personenbezogene Aussagen in den Output gelangen, kann damit verringert werden; vollständig auszuschließen ist es nicht, da das Sprachmodell weiterhin aus seinem Trainingskorpus generiert und die übergebenen Chunks eigenständig paraphrasiert.
- Nachvollziehbarkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 13 ff. DSGVO): Da die zur Generierung herangezogenen Chunks und die erweiterte Anfrage bekannt sind, lässt sich die Ausgabe mit Quellenangaben versehen; die Auswahl der Referenztexte wird damit nachvollziehbar. Die DSK weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Funktionsweise des zugrunde liegenden LLM und die Bedeutung der einzelnen Embeddings weiterhin intransparent bleiben. RAG verbessert mithin die Quellentransparenz, nicht die Erklärbarkeit der internen Modelllogik. Betroffenenrechte – insbesondere Auskunft nach Art. 15 sowie Berichtigung und Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO – lassen sich für Prompt, Output, Referenzdokumente und Vektordatenbank praktisch umsetzen; ihre Umsetzung im LLM selbst bleibt nach derzeitigem Stand weitgehend ungelöst. Das Recht auf Erläuterung nach Art. 86 KI-VO greift im Übrigen ausschließlich bei Entscheidungen auf Basis bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung; es wird durch RAG mittelbar erleichtert, aber nicht voraussetzungslos auf alle RAG-Anwendungen erstreckt.
- Rechtmäßigkeit und Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b DSGVO): Die Vektordatenbank kann einem Rollen- und Rechtekonzept unterworfen werden. Dokumente, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein dürfen (Personalakten, Vertraulich-Schreiben, besondere Datenkategorien), lassen sich über Mandantentrennung, funktionale Trennung sowie ACL-Filter aus dem Retrieval ausschließen. Damit kann das Need-to-know-Prinzip im RAG-Subsystem durchgesetzt werden. Die DSK warnt allerdings davor, dass durch die Übergabe ausgewählter Chunks aus der Vektordatenbank an das LLM neue Zweckbindungsrisiken entstehen können: Daten wandern aus ihrem ursprünglichen Verarbeitungskontext heraus in den Prompt und werden dort mit anderen Informationen kombiniert, was die ursprüngliche Zweckfestlegung berühren kann.
Risiken bleiben gleichwohl: Embeddings können in Inversion-Angriffen reidentifiziert werden, unzureichende Zugriffskontrollen und Cross-Context-Leaks zwischen Mandanten sind dokumentiert (vgl. OWASP Top 10 for LLM Applications, LLM08 Vector & Embedding Weaknesses), und das Sprachmodell entscheidet letztlich, wie es die übergebenen Chunks paraphrasiert. Datenschutzrechtlich erforderlich bleiben deshalb: Verschlüsselung der Embeddings, Mandanten- und Rollentrennung im Vector-Store, Logging der Abfragen, geeignete TOMs gegen Prompt-Injection-Pfade über indizierte Dokumente sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, wenn die Wissensbasis personenbezogene Daten enthält. Vertieft siehe Themenseite TOMs und Schatten-KI, Zero Data Retention. DSK, Orientierungshilfe „Datenschutzrechtliche Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode", Version 1.0, Stand Oktober 2025 (PDF); Art. 5, 13, 15, 16, 17, 32, 35 DSGVO; Art. 86 KI-VO; OWASP Top 10 for LLM Applications (LLM08 Vector & Embedding Weaknesses)
Praxisbeispiele aus dem Hochschul- und Verwaltungskontext
KI-gestütztes Online-Proctoring
Eine Hochschule plant den Einsatz eines KI-Systems zur automatisierten Aufsicht von Online-Klausuren. Erfasst werden Webcam-Bilder, Bildschirminhalte und Tastatureingaben; auffälliges Verhalten wird markiert und kann zu Konsequenzen für die Prüflinge führen.
Bewertungsansatz: Online-Proctoring fällt in aller Regel unter Anhang III Nr. 3 lit. d KI-VO (Überwachung und Erkennung verbotenen Verhaltens von Schülern bei Prüfungen). Soweit das System zugleich die Bewertung der Lernleistung beeinflusst, ist ergänzend lit. b einschlägig (Bewertung von Lernergebnissen). Es handelt sich damit um Hochrisiko-KI mit den vollen Pflichten aus Kapitel III. Auf der Checkliste stehen: DSFA, Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA), wirksame menschliche Aufsicht, transparente Information der Studierenden, vollständige Protokollierung. Eine begleitende Emotionserkennung wäre nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO grundsätzlich untersagt. Bevor das Verfahren überhaupt eingeführt wird, sollte die Verhältnismäßigkeit der gesamten Maßnahme sehr ernsthaft geprüft werden.
Allgemeiner Chat-Assistent für Beschäftigte (z. B. ChatGPT Edu)
Eine Hochschule führt einen generativen KI-Assistenten für die Belegschaft ein – zur Textunterstützung, Recherche, Übersetzung. Personenbezogene Eingaben sind möglich, aber nicht Hauptzweck.
Bewertungsansatz: Eine solche Konstellation fällt häufig in die Kategorie des begrenzten Risikos nach KI-VO und löst insbesondere die Transparenzpflichten nach Art. 50 aus. Datenschutzrechtlich werden empfohlen: Auftragsverarbeitungsvertrag, ein TIA bei US-Anbietern, klare Nutzungsrichtlinien (welche Daten eingegeben werden dürfen und welche nicht) sowie eine angemessene KI-Kompetenz-Schulung nach Art. 4 KI-VO.
Stimmungs- oder Emotionsanalyse in Lehrveranstaltungen
Ein Lehrstuhl möchte über Webcams und Mikrofone die Aufmerksamkeit und Stimmung der Studierenden analysieren, um Lehrformate zu optimieren.
Bewertungsansatz: Eine derartige Anwendung fällt in aller Regel in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO, der Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Eine Stützung auf die engen medizinischen oder Sicherheitsausnahmen erscheint im normalen Lehrbetrieb selten begründbar. Vor jeder Erprobung sollte juristisch geprüft werden, ob das Verbot greift.
Microsoft Copilot über fehlerhafte SharePoint-Berechtigungen
Eine Hochschule führt Microsoft 365 Copilot ein. Im SharePoint-Tenant haben sich über die Jahre einzelne Bibliotheken und Dokumentensätze angesammelt, deren Zugriffsrechte versehentlich auf „Jeder im Tenant" oder „Jeder mit Link" erweitert wurden. Klassische Suche und Tagesgeschäft förderten diese Inhalte selten zutage. Copilot hingegen greift mit den Rechten der oder des jeweils Anfragenden auf die gesamte indexierte Wissensbasis zu.
Bewertungsansatz: Die fehlerhaften Berechtigungen werden durch Copilot systematisch nutzbar gemacht; Inhalte aus Personalakten, Berufungsverfahren, Forschungsprojekten oder vertraulicher Kommunikation können sichtbar werden, sobald sie im Index liegen. Empfohlen werden vor Copilot-Aktivierung: vollständige Auswertung und Bereinigung der SharePoint-Sites und -Bibliotheken (Berechtigungsaudit, Auflösung von „Jeder"-Freigaben, Reduktion auf das Need-to-know-Prinzip), Einschluss-/Ausschlusskonfiguration der Copilot-Indizierung, Sensitivity-Labels mit DLP-Regeln, restriktive Defaults für neue Sites sowie eine begleitende Dienstanweisung („Was darf in OneDrive/SharePoint abgelegt werden?"). Eine schwellenwertige Vorabprüfung über DSFA nach Art. 35 DSGVO ist ratsam, weil das Verarbeitungsrisiko durch Copilot quer über alle Aktenbestände wirkt.
Eigene Forschung mit großem Sprachmodell
Eine Forschungsgruppe trainiert oder finetunt ein eigenes großes Sprachmodell (z. B. auf Basis eines Open-Source-GPAI-Modells) für domänenspezifische Anwendungen.
Bewertungsansatz: Nach Art. 2 Abs. 6 KI-VO findet die KI-VO keine Anwendung auf KI-Systeme oder KI-Modelle, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Die Ausnahme ist eng auszulegen: Sobald das Modell auch zu anderen Zwecken genutzt wird – etwa kommerziell, im Regelbetrieb der Hochschulverwaltung oder durch Dritte außerhalb der Forschungstätigkeit –, dürfte die Ausnahme entfallen; die Anbieterpflichten nach Kapitel V KI-VO wären dann zu prüfen. Datenschutzrechtlich wird empfohlen, die landesrechtlichen Forschungsnormen einzubeziehen (etwa § 27 DSAG LSA in Sachsen-Anhalt).
Technische Risiken beim Einsatz von LLM (OWASP Top 10 für LLM)
Die KI-VO (Art. 15) und die DSGVO (Art. 32) verlangen dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, ohne sie konkret auszubuchstabieren. Das von der OWASP Foundation gepflegte „Top 10 für Large Language Model Applications" (genai.owasp.org) ist das international etablierte Bezugsdokument für die typischen Sicherheitsrisiken beim LLM-Einsatz und damit ein praxistaugliches Bindeglied zwischen beiden Normwelten.
| Kategorie | Risiko | Schutzmaßnahmen (Auszug) |
|---|---|---|
| LLM01 Prompt Injection |
Direkte oder indirekte Manipulation des Modells durch eingeschleuste Anweisungen – etwa „Hidden Prompts" in HTML, PDF, Bildern oder Audio. | Eingangsfilterung, getrennte Verarbeitung von Anweisung und Daten, Sandboxing, Zustandsmonitoring. |
| LLM02 Sensitive Information Disclosure |
Offenlegung personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse, API-Keys – aus Trainingsdaten, Kontextfenster oder System-Prompt. | PII-/Secret-Filter im Input und Output, Redaction, Datenminimierung, restriktive Logaufbewahrung. |
| LLM03 Supply Chain |
Kompromittierte Modelle, Trainingsdaten oder Plug-ins; Lizenz- und Herkunftsrisiken bei Open-Source-Modellen. | SBOM, Modellprovenienz, signierte Artefakte, Vendor-Risk-Management, Lizenzprüfung. |
| LLM04 Data & Model Poisoning |
Trigger-Backdoors, Bias-Verstärkung, Manipulation von Trainings- oder Feinabstimmungsdaten. | Datenherkunft prüfen, Anomalieerkennung, Red Teaming, Differential-Testing zwischen Modellversionen. |
| LLM05 Improper Output Handling |
Ungeprüfte Modellausgaben werden in nachgelagerten Systemen ausgeführt (XSS, SQLi, Code Injection). | Output-Validierung, Encoding, Treuhand-Schicht zwischen Modell und Folgesystemen, „Shit in, shit out"-Test. |
| LLM06 Excessive Agency |
Übermäßige Handlungsfreiheit von Plug-ins/Agents (Datei-, Mail-, Zahlungszugriff) ohne menschliche Freigabe. | Least-Privilege-Konzept für Tools, manuelle Freigaben für irreversible Aktionen, Audit-Logging. |
| LLM07 System Prompt Leakage |
Offenlegung interner System-Prompts, Geschäftsregeln, Sicherheits- oder Filterlogik. | Trennung sicherheitsrelevanter Logik in dedizierte Komponenten, Output-Filter, Rotation sensibler Inhalte. |
| LLM08 Vector & Embedding Weaknesses |
RAG-Systeme: unbefugter Zugriff auf Embeddings, Cross-Tenant-Leaks, Inversion-Angriffe. | Mandantentrennung, Zugriffskontrolle auf Vector-Stores, Verschlüsselung im Speicher, Rollen-Embeddings. |
| LLM09 Misinformation / Halluzinationen |
Plausibel formulierte, aber sachlich falsche Ausgaben – kritisch bei Bescheid- oder Beratungserstellung. | Quellenangabe (RAG), faktengeprüfter Korpus, Confidence-Indikatoren, Output-Pflichthinweise, Vier-Augen-Prinzip. |
| LLM10 Unbounded Consumption |
DoS-Angriffe durch übermäßige Anfragen, Modelldiebstahl durch Abfrageklonierung, unkontrollierte Kostenentwicklung. | Rate-Limits, Kontingente, Anomalie-Detektion, Schutz vor Verhaltensklonen, Budgetalarme. |
Praktisch ist das Framework ein Bindeglied DSGVO ↔ KI-VO: Es bündelt Risikoklassen, die in Art. 32 DSGVO als „angemessene Sicherheitsmaßnahmen" gefordert werden, mit den produktsicherheitsrechtlichen Pflichten aus Art. 15 KI-VO (Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit). In der Hochschul- und Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, das OWASP-Raster bei jeder KI-Einführung gemeinsam mit der jeweils zuständigen Stelle für Informationssicherheit als Checkliste abzuarbeiten. OWASP Top 10 for Large Language Model Applications, genai.owasp.org; Art. 15 KI-VO; Art. 5 Abs. 1 lit. f, 32 DSGVO
Zurechnung und Haftung bei Falschauskünften durch KI-Systeme
Hochschulen setzen KI-Systeme zunehmend in Bereichen mit unmittelbarer Außenwirkung ein: Chatbots in Studierendenservices und Bibliotheken, KI-gestützte Suchassistenten in Verwaltungsportalen, automatische Transkriptions- und Protokollierungsdienste in Lehre und Gremien, generative KI in der Studienberatung. Diese Systeme erzeugen Aussagen, auf die Studierende, Beschäftigte oder Externe vertrauen – und die in der Praxis nicht immer zutreffen (sog. Halluzinationen). Daraus ergeben sich Zurechnungs- und Haftungsfragen, die für öffentliche Stellen anders gelagert sind als für privatwirtschaftliche Anbieter, im Kern aber denselben Gedanken folgen: Der Verwender kann sich nicht hinter dem KI-System verstecken.
Leitentscheidung: OLG Hamm zur Chatbot-Zurechnung
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden, dass ein Unternehmen sich die unzutreffenden Antworten eines auf seiner Webseite eingesetzten KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zurechnen lassen muss. Im konkreten Fall hatte der Chatbot der beklagten Anbieterin ästhetisch-medizinischer Leistungen die hinter ihr stehenden Ärzte als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" bezeichnet, obwohl diese Facharztbezeichnung tatsächlich nicht existiert. Die Beklagte berief sich erfolglos darauf, sie habe den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren lassen.
Der Senat hielt zwei Punkte fest, die über den Einzelfall hinausreichen: Erstens trage der Verwender für die unzutreffenden Angaben des Chatbots auch dann die Verantwortung, wenn die zugrundeliegenden Daten korrekt waren. Zweitens sei der Chatbot kein „Dritter" im Sinne des Gesetzes; ein Rückgriff auf die – für dritte Verursacher entwickelten – Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht scheide deshalb aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen; die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen bei Erscheinen der Pressemitteilung noch nicht vor und werden in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellt.
OLG Hamm, Urteil v. 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, Pressemitteilung 16/26 v. 12.05.2026; § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Parallelentscheidung: LG Kiel zur Störerhaftung
Bereits das Landgericht Kiel hatte mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. 6 O 151/23) eine Störerhaftung des Betreibers eines KI-gestützten Wirtschaftsinformationsportals bejaht, das eine unzutreffende Insolvenzbehauptung über ein mittelständisches Unternehmen erzeugt und veröffentlicht hatte (Persönlichkeitsrechtsverletzung). Das Gericht hat eine Berufung der Beklagten auf die Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter (zum Urteilszeitpunkt § 10 TMG, seit dem 14.05.2024 wortgleich § 10 DDG i. V. m. Art. 6 DSA) verneint: Diese Privilegierung greift nur für fremde Inhalte, die ein Anbieter lediglich speichert oder vermittelt. Die Beklagte habe sich die KI-generierten Aussagen jedoch durch Bündelung, Verknüpfung und eigenständige Aufbereitung zu eigen gemacht und damit den Anwendungsbereich der Hostingprivilegierung verlassen. Auch der Hinweis der Beklagten, ihre Datenquellen seien möglicherweise selbst fehlerhaft, stärkte aus Sicht des Gerichts die Wiederholungsgefahr, statt sie zu entkräften. LG Kiel, Urteil v. 29.02.2024 – 6 O 151/23; § 10 DDG (vormals § 10 TMG) i. V. m. Art. 6 Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act).
Beide Entscheidungen sind primär wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlich geprägt und damit für privatwirtschaftliche Verwender unmittelbar einschlägig. Für öffentliche Hochschulen ergibt sich daraus die Frage, inwieweit diese Logik auf das hoheitliche Handeln übertragbar ist – und welche eigenen Rechtsfolgen stattdessen greifen.
10.1 Übertragbarkeit auf öffentliche Hochschulen
In ihrem Kernbereich – Forschung, Lehre und Wissenstransfer nach § 3 HSG LSA sowie hoheitliche Verwaltungsaufgaben – handeln öffentliche Hochschulen regelmäßig nicht als Marktteilnehmerinnen im Wettbewerb. § 5 UWG ist auf diese Tätigkeiten daher nicht unmittelbar anwendbar; die OLG-Hamm-Entscheidung lässt sich insofern nicht eins zu eins übertragen.
Der eigentlich tragende Gedanke der Entscheidung ist jedoch regimeunabhängig: Ein KI-System ist kein „Dritter", auf den sich Verantwortung verlagern ließe, sondern ein Werkzeug der eigenen Organisation. Die dem Werkzeug eigentümliche Eigendynamik – auch in Form statistisch generierter Falschauskünfte – wirkt dem Verwender als eigenes Handeln zugerechnet. Dieser Zurechnungsgedanke trifft öffentliche Hochschulen über die für sie einschlägigen Schienen:
- Hoheitliches Handeln gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (insbesondere Studierenden und Bewerberinnen und Bewerbern): Maßstab ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amtshaftung). Über den funktionellen Beamtenbegriff erfasst die Norm nicht nur verbeamtetes Personal, sondern auch Tarifbeschäftigte, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder mit ihnen betraut sind. Eine unzutreffende Auskunft eines vom Träger eingesetzten KI-Systems im Verwaltungsverhältnis ist grundsätzlich diesem Träger zurechenbar.
- Fiskalisches oder privatrechtliches Handeln (z. B. Beschaffung, Vermietung, Verlagsbetrieb, kommerzieller Wissenstransfer): Hier greift die allgemeine zivilrechtliche Haftung; Wettbewerbsrecht kann situativ anwendbar sein, soweit die Hochschule tatsächlich als Marktteilnehmerin agiert.
- Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit. d DSGVO): Die Hochschule als Verantwortliche schuldet sachliche Richtigkeit der über betroffene Personen verarbeiteten Daten und muss dies nachweisen können. Eine Berufung auf „die KI hat halluziniert" ist mit der Rechenschaftspflicht nicht vereinbar.
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch KI-Output gegenüber Beschäftigten, Drittpersonen oder Externen: Der Zurechnungsgedanke des LG Kiel ist deliktsrechtlich und greift unmittelbar.
Im Ergebnis: Die rechtsdogmatischen Anknüpfungspunkte unterscheiden sich – das Schutzergebnis und der Zurechnungsmaßstab sind weitgehend deckungsgleich. §§ 839 BGB, Art. 34 GG (Amtshaftung); funktioneller Beamtenbegriff (st. Rspr.); Art. 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 DSGVO; §§ 823, 1004 BGB analog.
10.2 Schnittstelle zur KI-VO: Transparenz nach Art. 50
Unabhängig vom anwendbaren Haftungsregime wird ab dem 02. August 2026 die Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-VO einschlägig (Art. 113 KI-VO). Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die mit natürlichen Personen interagieren, müssen sicherstellen, dass die Personen erkennen, mit einem KI-System zu kommunizieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Damit verbindet sich die Zurechnung mit einer eigenständigen, regimeunabhängigen Kennzeichnungspflicht. Vertiefend siehe Sektion 06 – Schnittstelle zur DSGVO dieser Seite sowie die Schnittstelle in Sektion 05 zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO. Art. 50, Art. 113 KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689).
10.3 Operative Konsequenzen für die Hochschulpraxis
Vier operative Konsequenzen aus dem Zurechnungsgedanken
- Verifizierter Wissenskorpus statt frei generierender Antworten: Insbesondere für Auskunfts-Chatbots im Studierendenservice, in Bibliotheken oder Verwaltungsportalen sollte der Antwortraum auf einen kuratierten, geprüften Datenbestand begrenzt sein (Retrieval-Augmented Generation mit autorisierten Quellen statt freier LLM-Generierung). Antworten ohne Beleg im Korpus sollten verweigert werden.
- Mensch in der Kontrollschleife bei sensiblen Auskünften: Wo Auskünfte rechtliche oder finanzielle Folgen für die anfragende Person haben können (Prüfungsfragen, Beihilfen, Bewerbungsstatus, Zulassungsentscheidungen), ist eine menschliche Endkontrolle vorzusehen. Vollautomatisierte Auskünfte sollten sich auf rein informative, niedrigschwellige Sachverhalte beschränken.
- Klare KI-Kennzeichnung und Eskalationspfad: Der KI-Charakter ist unmissverständlich auszuweisen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO ab 02.08.2026). Bei rechtlich relevanten oder unklaren Anfragen ist eine niedrigschwellige Weiterleitung an einen menschlichen Bearbeiter anzubieten („Diese Auskunft ersetzt keine verbindliche Beratung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an [Stelle].").
- Saubere Dokumentation – Verarbeitungsverzeichnis, Logging, Reviewzyklus: KI-Systeme erscheinen als technische Hilfsmittel im VVT-Eintrag der jeweiligen Verarbeitungstätigkeit (Anbieter, Rolle nach KI-VO, Datenflüsse, Drittlandtransfer). Eingaben und ausgegebene Antworten werden – datenschutzkonform – protokolliert und regelmäßig auf Halluzinationen und Drift überprüft. Im Schadensfall ist die Nachvollziehbarkeit Bestandteil der Rechenschaftspflicht.
Diese vier Maßnahmen entsprechen weitgehend dem, was die OLG-Hamm- und LG-Kiel-Entscheidungen für privatwirtschaftliche Verwender erforderlich machen; sie sind im hoheitlichen Kontext ebenso geboten, weil der Zurechnungsmaßstab – unabhängig vom Rechtsregime – derselbe ist. Wer KI von Anfang an mit diesen Leitlinien einführt, reduziert das Haftungsrisiko erheblich und erfüllt zugleich die Anforderungen an KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO), an Transparenz (Art. 50 KI-VO) und an Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO). Eigene Verfasserposition; OLG Hamm, Urteil v. 12.05.2026 – 4 UKl 3/25 (n. rkr.); LG Kiel, Urteil v. 29.02.2024 – 6 O 151/23; Art. 4, Art. 50, Art. 113 KI-VO; Art. 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 DSGVO; § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Stolperfallen beim Aufbau einer KI-Governance
Sieben Muster, die in KI-Einführungsprojekten an Hochschulen wiederkehren – und an denen sich Compliance-Lücken aufmachen:
- Reine Compliance-Brille: Wird KI-Governance nur als Pflicht-Erfüllung verstanden, geht ihr strategischer praktischer Nutzen verloren. Empfohlen wird eine integrierte Sicht auf Innovation und Compliance.
- Fehlendes KI-Inventar: Erfahrungsgemäß ist vielen Stellen nicht bekannt, welche KI-Systeme tatsächlich eingesetzt werden. „Schatten-KI" durch Eigeninitiative von Beschäftigten begegnet in der Praxis häufig. Empfohlen wird eine systematische Erfassung analog zum Verarbeitungsverzeichnis.
- Verwechslung von KI-VO und DSGVO: Eine FRIA dürfte eine DSFA nicht ersetzen und umgekehrt. Empfohlen wird eine parallele oder integrierte Durchführung, sobald die jeweiligen Schwellen erreicht sind.
- Symbolische Schulungen: Kurze Online-Pflichtschulungen ohne rollenspezifischen Bezug erfüllen Art. 4 KI-VO häufig nicht. Maßstab ist das tatsächliche Kompetenzniveau im Verhältnis zur Rolle. Empfohlen wird ein zielgruppenorientiertes Kompetenzkonzept.
- Unklare Verantwortlichkeiten: Ohne klare Rollen für Einführungsentscheidungen und Vorfallmanagement entstehen häufig Compliance-Lücken. Empfohlen wird eine schriftliche Rollenmatrix.
- Übersehene verbotene Praktiken: Insbesondere Emotionserkennung im Bildungs- und Beschäftigungskontext wird häufig unterschätzt. Es wird empfohlen, auch „Wellness"- oder „Engagement"-Werkzeuge auf einen möglichen Verbotscharakter zu prüfen.
- Übersehene Drittlandsproblematik: Viele KI-Anbieter sitzen in den USA und verarbeiten Daten dort. Es wird empfohlen, vor Einführung jeweils ein TIA durchzuführen und die SCC-Lage gesondert zu bewerten. Vertiefung dazu auf der Themenseite Drittlandstransfer.
Vertiefende Quellen und Praxisliteratur
Die KI-VO ist als verhältnismäßig junges Regelwerk (Inkrafttreten 01. August 2024, allgemeine Anwendung ab 02. August 2026 nach Art. 113 KI-VO) an vielen Stellen interpretationsbedürftig. Insbesondere die Abgrenzung KI-Modell vs. KI-System, die Anbieter-/Betreiberrolle und die Reichweite des Wissenschaftsprivilegs sind in der Literatur und Aufsichtspraxis noch in Bewegung. Folgende Quellen haben sich aus meiner Beratungspraxis als besonders hilfreich für den Hochschulkontext erwiesen:
Empfehlung: Hoeren-Gutachten zur KI-VO an Hochschulen
Das Projekt KI:edu.nrw der Digitalen Hochschule Nordrhein-Westfalen hat im August 2025 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster) zur Bedeutung der KI-VO für Hochschulen veröffentlicht. Das 35-seitige Gutachten klärt sechs zentrale Auslegungsfragen, die in der Praxis besonders häufig auftauchen:
- Wissenschaftsprivileg (Art. 2 Abs. 6 und 8 KI-VO): Eng auszulegen – ein späterer Praxiseinsatz lässt die Privilegierung entfallen.
- KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO): Differenziertes Bild zur Frage, wann Hochschulen ihre Beschäftigten bzw. Studierenden schulen müssen, wer für die Maßnahmen zuständig ist und wie diese zu dokumentieren sind.
- Anbieter- und Betreiberrolle: Klarstellung der Abgrenzung KI-Modell vs. KI-System; Hochschulen werden bei reiner Nutzung regelmäßig Betreiber, beim Finetuning oder beim signifikanten Hinzufügen von Komponenten ggf. Anbieter.
- Hochrisiko-Anwendungen (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III): Bewertungs- und Steuerungs-Tools im Lehrkontext sind häufig Hochrisiko-KI; reine Beratungs-, Selbstlern- und Feedbacktools dagegen nicht.
- Learning Analytics: Systematische Einordnung der typischen Konstellationen.
- Open-Source-KI: Die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 12 KI-VO ist durch andere Vorschriften so stark eingeschränkt, dass die KI-VO faktisch auch für viele Open-Source-Anwendungen gilt.
Direktlink: Hoeren, T. (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen. Bochum. DOI: 10.13154/294-13421 · Projektseite: KI:edu.nrw (Ruhr-Universität Bochum)
Lizenz: Das Gutachten ist unter CC BY-SA 4.0 lizenziert; eine Weiternutzung ist unter Beibehaltung der Lizenz und Nennung des Urhebers zulässig.
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) – insb. Art. 3 (Begriffsbestimmungen); Art. 4 (KI-Kompetenz); Art. 5 (verbotene Praktiken); Art. 6 i. V. m. Anhang III (Hochrisiko-Klassifikation); Art. 16, 26 (Anbieter- und Betreiberpflichten); Art. 50 (Transparenzpflichten); Art. 86 (Recht auf Erläuterung der Einzelfallentscheidung); Art. 113 (Anwendungsdaten).
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – insb. Art. 5 (Grundsätze); Art. 6 (Rechtmäßigkeit); Art. 9 (besondere Kategorien); Art. 22 (automatisierte Entscheidungen); Art. 35 (DSFA).
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil v. 07.12.2023 – C-634/21 (SCHUFA) – automatisierte Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO; einschlägig für die Einordnung von Hochrisiko-KI-Systemen mit Bewertungs- und Profiling-Funktion.
- Hinweis: Eine spezifisch zur KI-VO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung liegt – Stand Q2/2026 – noch nicht vor. Die allgemeinen Anwendungspflichten gelten erst ab dem 02. August 2026 (Art. 113 KI-VO).
Aufsichtspraxis
- EDPB Opinion 28/2024 – Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zu datenschutzrechtlichen Fragen beim Einsatz von KI-Modellen, insbesondere zur Frage der Anonymität trainierter Modelle und zur Rechtsgrundlage für Training und Bereitstellung.
- DSK-Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz" (06.05.2024, Version 1.0) – Positionspapier der deutschen Datenschutzkonferenz mit Fokus auf den Einsatz von KI-Anwendungen, insbesondere Large Language Models und Chatbots, durch Verantwortliche.
- DSK-Orientierungshilfe „Datenschutzrechtliche Anforderungen an KI-Systeme" (17.06.2025, Version 1.0) – Ergänzendes Papier mit Fokus auf TOM bei Entwicklung und Betrieb von KI-Systemen über den gesamten Lebenszyklus (Planung, Training, Betrieb). Praxisrelevant insbesondere dort, wo Hochschulen selbst zur Anbieterin im Sinne der KI-VO werden.
- DSK-Orientierungshilfe „Datenschutzrechtliche Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode" (Oktober 2025, Version 1.0) – Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an Retrieval-Augmented-Generation-Architekturen: Aufbau aus Retriever, Embedding-Modell, Vektordatenbank, Chunks und erweitertem Prompt; positive Effekte auf Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität sowie neue Risiken (Embedding-Inversion, Mandantenleaks, fortbestehende Intransparenz des LLM, Zweckbindungsrisiken bei Übergabe an das Modell). Stand der DSK-Würdigung: Einzelfallbezogene Bewertung erforderlich; vertieft in Sektion 7 oben.
- BSI, Themenseite Künstliche Intelligenz sowie der AI Cloud Service Compliance Criteria Catalogue (AIC4) – Sicherheitsanforderungen und Prüfkatalog für KI-Cloud-Dienste; einschlägig für die Anbieterprüfung bei TOMs nach Art. 32 DSGVO.
- BSI, „Generative KI-Modelle – Chancen und Risiken für Industrie und Behörden" – Whitepaper zu LLMs sowie Bild- und Videogeneratoren; behandelt u. a. Indirect Prompt Injection und Halluzinationen mit Gegenmaßnahmen; einschlägig für die deutschsprachige Behördenpraxis.
- Bundesnetzagentur – Marktüberwachung KI · KoKIVO (Koordinierungs- und Kompetenzzentrum) · FAQ KI-VO – die Bundesnetzagentur wird mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) zur zentralen nationalen Koordinierungs- und Marktüberwachungsbehörde nach der KI-VO; Vorschriften zur Marktüberwachung gelten ab 02. August 2026 (Hochrisiko-KI nach Anhang III) bzw. 02. August 2027 (Anhang I).
- LfD Sachsen-Anhalt, Orientierungshilfen und Hinweisdokumente – aufsichtsbehördliche Praxis im Land Sachsen-Anhalt.
Querverweise auf eigene Themenseiten
- KI-Transkription – konkrete Anwendungskonstellation der KI-VO im Hochschulbetrieb.
- Schatten-KI – KI-Features in SaaS-Standardsoftware und Betreiberpflichten.
- Datenschutz-Folgenabschätzung – DSFA-Pflicht beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen.
- Datenpannen und Meldepflicht – Schnittstelle zu Art. 73 KI-VO (Meldung schwerwiegender Vorfälle).
- Hochschuldatenschutz – Normenrahmen und Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen.
Vertiefende Lektüre
- Hoeren, T. (2025): Rechtsgutachten zur Bedeutung der europäischen KI-Verordnung für Hochschulen. Bochum. DOI: 10.13154/294-13421 – siehe oben die Hervorhebung mit Inhalts-Übersicht.
Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; anbieter- und produktbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.
Interaktiv: KI-VO-Risikoklassifikator
★ Interaktiv – KI-VO-Risikoklassifikator
Der KI-VO-Risikoklassifikator steht jetzt als eigene Seite im Werkzeugkasten zur Verfügung. Eingaben bleiben lokal im Browser; am Ende erzeugt der Wizard ein druckfertiges Workpaper für die Akte.
Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.
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