Themenseite · Art. 7 DSGVO

Einwilligungserklärungen

Die Einwilligung wird in der Praxis häufig als bequeme Standardlösung gesucht – sie ist aber rechtlich anspruchsvoll und in vielen Konstellationen ungeeignet. Diese Seite beschreibt, wann eine Einwilligung als Rechtsgrundlage zulässig ist, welche Voraussetzungen sie erfüllen muss und warum sie insbesondere im Beschäftigtenverhältnis und im Verhältnis öffentlicher Stellen zu Bürgern regelmäßig nicht trägt.

Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.

Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.

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Was ist eine Einwilligung?

Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist."

Sie ist eine von sechs gleichrangigen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO – nicht die Standardgrundlage, sondern nur eine unter mehreren. Wenn die Verarbeitung bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist (Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse), ist die zusätzliche Einholung einer Einwilligung häufig problematisch und häufig irreführend – sie suggeriert Wahlfreiheit, wo die Verarbeitung tatsächlich unabhängig von der Zustimmung erfolgt, und schwächt damit die Position des Verantwortlichen.

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Die vier Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung

Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie alle vier Anforderungen des Art. 4 Nr. 11 DSGVO erfüllt. Fehlt eines, trägt die Einwilligung als Rechtsgrundlage in der Regel nicht – die darauf gestützte Verarbeitung erscheint dann in Bezug auf ihre Rechtsgrundlage klärungsbedürftig.

  1. Freiwilligkeit Die Einwilligung muss ohne Zwang oder Druck zustande kommen. Bestehen erhebliche Machtungleichgewichte (Behörde – Bürger, Arbeitgeber – Beschäftigter), ist die Freiwilligkeit nach Erwägungsgrund 43 DSGVO in aller Regel zu verneinen. Auch Kopplung der Einwilligung mit Vertragserfüllung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) ist nur in engen Grenzen zulässig. Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO; ErwGr 42, 43
  2. Bestimmtheit Die Einwilligung muss sich auf einen oder mehrere konkret benannte Verarbeitungszwecke beziehen. Pauschale Generaleinwilligungen („für alle Datenverarbeitungen") sind unzulässig. Für jeden eigenständigen Zweck ist eine eigene Einwilligungserklärung erforderlich (Granularitätsprinzip). Art. 4 Nr. 11 DSGVO; ErwGr 32, 42, 43
  3. Informiertheit Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligung über Identität des Verantwortlichen, Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer und das Widerrufsrecht informiert werden – in klarer, einfacher Sprache (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Art. 7 Abs. 2 DSGVO; Art. 13/14 DSGVO
  4. Unmissverständlichkeit Die Einwilligung muss durch eine eindeutig bestätigende Handlung erfolgen. Stillschweigen, vorausgewählte Ankreuzfelder oder Untätigkeit reichen nicht (Erwägungsgrund 32 DSGVO). Klassisch: aktiv anzukreuzendes Kästchen, Klick auf einen Bestätigungs-Button, schriftliche Unterschrift. Art. 4 Nr. 11 DSGVO; ErwGr 32

Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) kommt die Anforderung der ausdrücklichen Einwilligung hinzu (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) – sie muss explizit benennen, welche besonderen Kategorien für welche Zwecke verarbeitet werden.

Wirksame Einwilligung – die vier Voraussetzungen Vier kumulative Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung Informiert Art. 13, 7 Abs. 2 DSGVO Klare Information über Verantwortlichen, Zwecke, Rechte, Widerrufsmöglichkeit Freiwillig Art. 7 Abs. 4, ErwGr 43 Echte Wahl ohne Druck; kein Koppelungsverbot; Beschäftigte: kritisch Konkret Art. 6 Abs. 1 lit. a, ErwGr 32 Bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Zwecke; keine Pauschal-Einwilligung Unmissverständlich Art. 4 Nr. 11, ErwGr 32 Aktive Handlung erforderlich; keine vorangekreuzten Boxen, kein Schweigen Wirksame Einwilligung Art. 4 Nr. 11 Eigene Darstellung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 und Art. 13 DSGVO sowie ErwGr 32, 42, 43. Schematisch.
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Freiwilligkeit – warum sie der häufigste Ablehnungsgrund ist

Die Freiwilligkeit ist die anspruchsvollste der vier Voraussetzungen – und sie scheitert in der Praxis am häufigsten. Zwei Konstellationen sind besonders kritisch:

Klares Machtungleichgewicht

Erwägungsgrund 43 Satz 1 DSGVO formuliert ausdrücklich: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern."

Im Klartext: Wenn eine öffentliche Stelle (Hochschule, Behörde) von einer Person eine Einwilligung verlangt, ist die Freiwilligkeit vermutet zu verneinen. Die Beweislast für die Freiwilligkeit trägt die Stelle. In der Praxis führt das dazu, dass Einwilligungen durch öffentliche Stellen nur in eng begrenzten Konstellationen tragen – etwa dort, wo die betroffene Person tatsächlich frei zwischen mehreren gleichwertigen Alternativen wählen kann und keine Nachteile bei Ablehnung entstehen.

Kopplungsverbot

Art. 7 Abs. 4 DSGVO formuliert ausdrücklich: „Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind."

Wer eine Dienstleistung nur erbringt, wenn die betroffene Person in eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung einwilligt, koppelt die Einwilligung mit dem Vertrag – und zerstört damit die Freiwilligkeit. Klassisches Beispiel: Newsletter-Pflicht zur Nutzung eines kostenlosen Dienstes.

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Die Einwilligung als „Gegenleistung" – BGB-Bezug

Mit Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770 durch das Gesetz zur Regelung des Verbraucherschutzes bei Telekommunikationsverträgen sowie das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (BGBl. I 2021, S. 2123) hat der deutsche Gesetzgeber das BGB um Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte ergänzt, bei denen die betroffene Person personenbezogene Daten als Entgelt zur Verfügung stellt. Maßgeblich sind insbesondere § 312 Abs. 1a BGB und § 327 Abs. 3 BGB.

Damit liegt eine doppelte rechtliche Verankerung vor: Die DSGVO regelt die Voraussetzungen und Folgen der datenschutzrechtlichen Einwilligung, das BGB regelt die schuldrechtliche Einbettung der Bereitstellung der Daten in einen entgeltlichen Vertrag. Beide Rechtsregime greifen parallel.

Spannungsfeld Widerruf vs. Vertragstreue

Die spannende Frage in der Praxis: Was passiert beim Widerruf der Einwilligung, wenn diese zugleich „Preis" eines Vertrags über digitale Produkte ist?

  • Die Einwilligung ist nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerruflich; das Recht ist dem Wesen nach unabdingbar.
  • Der Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung berührt aber nicht ohne Weiteres den schuldrechtlichen Vertrag. Der Anbieter darf seine Vertragsleistung nach BGB einstellen oder anpassen, sofern und soweit die Datenverarbeitung Gegenleistung war.
  • Erwägungsgrund 42 DSGVO und Erwägungsgrund 24 zur Digitale-Inhalte-Richtlinie deuten an, dass eine Einwilligung in solchen Konstellationen grundsätzlich freiwillig erteilt werden kann – die Wechselwirkung mit dem Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO bleibt aber Streitfrage. Der EDSA hat sich dazu in seinen Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung kritisch positioniert.

Für öffentliche Stellen und insbesondere für Hochschulen ist die Konstellation von eher untergeordneter Bedeutung – sie schließen keine entgeltlichen Verträge auf Datenbasis mit Studierenden oder Beschäftigten. Bedeutung gewinnt die Frage gleichwohl bei kostenlosen Drittangeboten, die im Hochschulalltag genutzt werden (etwa kostenfreie Cloud-Tools, Lerntools, Communities), und bei der Beratung von Beschäftigten und Studierenden im Verbraucherkontext. §§ 312 Abs. 1a, 327 Abs. 3 BGB; Art. 7 Abs. 3 und 4, Erwägungsgrund 42 DSGVO; EDSA Leitlinien 05/2020

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Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis

Im Beschäftigtenverhältnis ist die Einwilligung als Rechtsgrundlage besonders kritisch zu sehen. Das strukturelle Über-Unterordnungs-Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem führt häufig dazu, dass die Freiwilligkeit nicht gewahrt ist – die Beschäftigten sind in ihrer wirtschaftlichen Existenz vom Arbeitgeber abhängig und können eine Einwilligung kaum ohne Sorge vor Nachteilen ablehnen.

Diese Linie ist durch Art. 88 DSGVO und nationales Beschäftigtendatenschutzrecht anerkannt. In den Aufsichtspraxen der deutschen Datenschutzbehörden ist die Position klar: Einwilligungen im Beschäftigtenkontext sind nur in eng begrenzten Konstellationen wirksam. Sie tragen vor allem dann, wenn:

  • die Verarbeitung der oder dem Beschäftigten einen tatsächlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringt (z. B. private Nutzung eines Diensthandys, freiwillige Teilnahme an Mitarbeiterportraits),
  • die Verarbeitung gleichgerichtete Interessen von Arbeitgeber und Beschäftigtem verfolgt (z. B. Verlinkung im Mitarbeiterverzeichnis bei Außenkontakt),
  • keinerlei Nachteile bei Ablehnung entstehen (insbesondere keine karriere- oder leistungsbezogenen Konsequenzen),
  • die Einwilligung jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann und der Widerruf gleich einfach ist wie die Erteilung.

Schon wenn eine dieser Bedingungen wackelt, ist die Einwilligung angreifbar. In der Praxis ist es deshalb klüger, im Beschäftigtenkontext zuerst andere Rechtsgrundlagen zu prüfen. Bei öffentlichen Stellen kommt in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. e DSGVO in Verbindung mit der jeweiligen bereichsspezifischen Aufgabennorm in Betracht. Eine allgemeine Generalklausel zum Beschäftigtendatenschutz auf Landesebene enthält das DSAG LSA nicht; § 26 DSAG LSA regelt nur spezifische Sachverhalte (Personalaktenführung, Eignungsuntersuchungen, GenDG-Anwendung). Im nicht-öffentlichen Bereich und in Bundesbehörden ist § 26 BDSG die einschlägige Norm – allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium) klargestellt, dass nationale Beschäftigtendatenschutzregelungen, die nicht im Sinne von Art. 88 Abs. 2 DSGVO besondere Schutzvorkehrungen enthalten, keinen eigenständigen Anwendungsbereich haben. Das Bundesarbeitsgericht hat die unionsrechtskonforme Auslegung von § 26 BDSG im Urteil vom 08. Mai 2025 (8 AZR 209/21 – Workday, konzerninterne Übermittlung von Beschäftigtendaten an die US-Konzernmutter im Rahmen eines Tests der HR-Software) konkretisiert und die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO als Wirksamkeitsmaßstab geschärft. Dogmatisch ist zu beachten: Art. 88 DSGVO ist eine Öffnungsklausel, keine eigenständige Erlaubnisnorm; § 26 BDSG wirkt nur im Rahmen dieser Öffnungsklausel. Soweit § 26 BDSG die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt, ist er unanwendbar – maßgeblich bleibt Art. 6 Abs. 1 DSGVO als unionsrechtliche Erlaubnisgrundlage. Wer sich in der Privatwirtschaft auf § 26 BDSG stützt, sollte die Erforderlichkeit der Verarbeitung deshalb zugleich an Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO konkret begründen können. Strukturell betrifft der Workday-Maßstab auch § 26 DSAG LSA und vergleichbare Landesnormen, weil sie auf derselben Öffnungsklausel des Art. 88 Abs. 2 DSGVO beruhen; Aufsicht und Literatur diskutieren die Reichweite weiter.

Eine systematische Darstellung des Beschäftigtendatenschutzes an Hochschulen jenseits der Einwilligungsfrage – Rechtsgrundlagen-Tabelle, § 26 DSAG LSA mit den drei Sondertatbeständen, Personalaktenführung nach LBG LSA, BEM, Beschäftigten-Tracking, KI im HR-Bereich und Hinweisgeberschutz – findet sich auf der Themenseite Beschäftigtendatenschutz an Hochschulen.

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Öffentliche Stellen und das öffentlich-rechtliche Verhältnis

Öffentliche Stellen verarbeiten personenbezogene Daten typischerweise zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit der jeweiligen Aufgabennorm – nicht die Einwilligung. In klar abgrenzbaren, nicht-hoheitlichen Randbereichen (etwa Marketingfotos für die freiwillige Öffentlichkeitsarbeit oder die Aufnahme in ein optionales Alumni-Verzeichnis) kann eine Einwilligung ausnahmsweise das richtige Instrument bleiben; dort fehlt es an einer tragfähigen Aufgabennorm, und die Verarbeitung ist für die betroffene Person frei wählbar.

Eine Einwilligung als Rechtsgrundlage ist nur dort denkbar, wo die öffentliche Stelle außerhalb ihres gesetzlichen Auftrags handelt und die Datenverarbeitung für die betroffene Person frei wählbar ist. Selbst dann gilt die Vermutung des Erwägungsgrundes 43 DSGVO: Die Stelle muss aktiv beweisen, dass die Einwilligung freiwillig zustande kam. Hilfreich ist:

  • klare Kommunikation, dass die Datenverarbeitung optional ist und keine Nachteile bei Ablehnung entstehen,
  • räumliche und zeitliche Trennung der Einwilligungserklärung von Pflichtverarbeitungen,
  • eindeutige Widerrufshinweise und ein einfacher Widerrufsweg.

Häufige Fehlkonstruktion: Eine Hochschule lässt sich von Studierenden bei der Immatrikulation eine Einwilligung in die Veröffentlichung ihres Bildes oder die Verwendung in Werbematerial unterzeichnen – verbunden mit Pflichtangaben oder im Pflichtformular der Einschreibung. Die Vermischung mit Pflichtdaten zerstört die Freiwilligkeit.

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Widerruf der Einwilligung

Art. 7 Abs. 3 DSGVO regelt: Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf darf nicht schwieriger sein als die Erteilung. Über das Widerrufsrecht ist vor Abgabe der Einwilligung zu informieren.

Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft – die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Nach dem Widerruf sind die auf Grundlage der Einwilligung verarbeiteten Daten zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage greift.

Praxischeck Widerruf

  • Wird das Widerrufsrecht vor der Einwilligung deutlich kommuniziert?
  • Ist der Widerrufsweg genauso einfach wie die Erteilung (gleiche Art, gleicher Aufwand)?
  • Wird der Widerruf zeitnah technisch umgesetzt (kein Reaktionsvakuum)?
  • Werden die betroffenen Daten nach Widerruf tatsächlich gelöscht?
  • Wird der Widerruf revisionsfähig dokumentiert?
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Praxisbeispiele aus dem Hochschulalltag

Wirksame Einwilligung

Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auf der Hochschulwebseite

Eine Hochschule möchte Fotos einer öffentlichen Veranstaltung auf ihrer Webseite veröffentlichen. Vor Beginn werden die Anwesenden informiert, dass Fotos gemacht werden, eine Veröffentlichung optional ist und ein Widerspruch jederzeit möglich ist. Es wird ein gesondertes Formular mit aktiver Ankreuzpflicht ausgegeben.

Bewertungsansatz: Eine wirksame Einwilligung kommt bei einer derartigen Konstellation in Betracht, sofern die Information klar gestaltet, die Bestätigung aktiv eingeholt, die Wahl tatsächlich frei und der Widerruf jederzeit ohne Nachteil möglich ist. Bei Identifizierbarkeit einzelner Personen wird empfohlen, ergänzend § 22 KUG zu beachten.

Unwirksame Einwilligung

Pflichtformular bei der Einschreibung

Im Einschreibungsformular einer Hochschule findet sich ein vorausgekreuztes Feld zur Einwilligung in den Versand des Studierenden-Newsletters. Die Studierenden müssen das Formular unterzeichnen, um die Immatrikulation abzuschließen.

Bewertungsansatz: Die Konstellation ist gleich an zwei Punkten angreifbar. Erstens scheitert die Vorauskreuzung am Erfordernis der eindeutigen bestätigenden Handlung (Erwägungsgrund 32 DSGVO; vgl. EuGH C-673/17 – Planet49). Zweitens zerstört die Kopplung mit dem Pflichtformular die Freiwilligkeit (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Saubere Lösung: Newsletter-Anmeldung als eigenes, optionales Formular nach Abschluss der Einschreibung.

Beschäftigtenkontext – problematisch

Foto im Mitarbeiterverzeichnis

Ein Lehrstuhl bittet eine Beschäftigte um die Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos im internen Mitarbeiterverzeichnis und auf der Lehrstuhlwebseite.

Bewertungsansatz: Eine wirksame Einwilligung erscheint hier grundsätzlich denkbar, setzt aber voraus, dass die Beschäftigte erkennbar ohne Nachteilsbesorgnis ablehnen kann. Empfohlen werden insbesondere: schriftliche Einwilligung mit klarem Hinweis auf jederzeitigen Widerruf, dokumentierte Information durch eine unbeteiligte Stelle und Verzicht auf eine konkrete Aufforderung durch direkte Vorgesetzte. Bei Hochschulleitung oder Dekanaten wird besondere Sorgfalt bei der Dokumentation empfohlen.

Forschung

Teilnahme an einer wissenschaftlichen Studie

Eine Forschungsgruppe rekrutiert Studierende für eine Studie, in der Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Die Teilnahme ist freiwillig und ohne Auswirkung auf das Studium.

Bewertungsansatz: Eine wirksame ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO kommt hier in Betracht, sofern die Freiwilligkeit tatsächlich gewahrt ist (insbesondere wenn Lehrende nicht ohne ergänzende Vorkehrungen als Versuchsleitende gegenüber eigenen Studierenden auftreten) und eine umfassende Aufklärung über Studienzweck, Datenverarbeitung, Widerruf und Folgen erfolgt. Es wird empfohlen, ergänzend das landesrechtliche Forschungsdatenschutzrecht zu beachten (etwa § 27 DSAG LSA in Sachsen-Anhalt).

Cookies und Webseiten

Cookie-Banner mit „Alle akzeptieren"-Button

Eine Hochschule integriert auf ihrer Webseite einen Cookie-Banner mit prominentem „Alle akzeptieren"-Button und versteckter „Ablehnen"-Option in einem Submenü.

Bewertungsansatz: Eine derartige Gestaltung löst nach der Aufsichtspraxis erhebliche Wirksamkeitsbedenken aus. Die Aufsichtsbehörden fordern in ständiger Praxis eine gleichgewichtige Darstellung von „Akzeptieren" und „Ablehnen". Gestaltungen, die Zustimmung erkennbar erleichtern und Ablehnung erschweren (Dark Pattern), stellen die Freiwilligkeit in Frage. Maßgebliche Normen: § 25 TDDDG i. V. m. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO; vgl. EuGH C-673/17 (Planet49).

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Klassische Fehler bei Einwilligungen

Sieben Konstellationen, an denen Einwilligungen in der Praxis häufig scheitern:

  1. Einwilligung als Standardgrundlage: Eine Einwilligung wird eingeholt, obwohl eine andere Rechtsgrundlage tragen würde. Empfohlen wird, vorrangig zu prüfen, ob die Verarbeitung bereits auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
  2. Pauschale Generaleinwilligungen: Eine Einwilligung „für alle Verarbeitungen" genügt dem Bestimmtheitserfordernis in aller Regel nicht. Es wird empfohlen, je Verarbeitungszweck eine eigene Einwilligung vorzusehen.
  3. Vorauskreuzung oder Untätigkeit: Eine Einwilligung durch Vorauskreuzung oder Schweigen ist mit dem Erfordernis der eindeutigen bestätigenden Handlung (Erwägungsgrund 32 DSGVO) in aller Regel nicht vereinbar.
  4. Kopplung mit Pflichtleistungen: Wird die Vertrags- oder Leistungserfüllung von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht, steht die Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO in Frage.
  5. Verschachtelter Widerrufsweg: Eine Einwilligung mit einem Klick, deren Widerruf nur per Brief mit Identitätsnachweis möglich ist, entspricht dem Gebot der gleichen Einfachheit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO häufig nicht.
  6. Fehlende Dokumentation: Wer Einwilligungen einsetzt, sollte Zeitpunkt, Inhalt und Form jeder einzelnen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Ein bloßer Verweis auf „üblicherweise wird informiert" reicht in aller Regel nicht aus.
  7. Beschäftigtenkontext mit unzureichender Sorgfalt: Eine Routine-Einwilligung von Vorgesetzten gegenüber direkten Untergebenen kommt ohne ergänzende Vorkehrungen häufig nicht wirksam zustande. Empfohlen wird, vor jeder Einwilligungseinholung im Beschäftigtenkontext die Freiwilligkeit gesondert zu sichern.

Eine abschließende Bewertung, ob konkrete Verstöße vorliegen, obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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Vertiefende Quellen

Mustertexte und Praxisvorlagen

Über den engen Bereich der Einwilligung hinaus stellt das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren eine umfassende Muster-Datenschutzerklärung für Webseiten zur Verfügung. Sie behandelt die Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO, den Cookie-/Tracking-Komplex nach § 25 TDDDG und ist in ihrer aktuellen Fassung vom Januar 2025 verfügbar. Die Verwendung und Anpassung ist nach Maßgabe des ITM gestattet.

Vorlage · DOCX

Muster-Datenschutzerklärung nach DSGVO (ITM Münster, Prof. Hoeren)

Muster-Datenschutzerklärung für Webseiten nach Art. 13 DSGVO mit Cookie-/§ 25-TDDDG-Bezug. DOCX, frei nutzbar und anpassbar.

Stand: Januar 2025 · Herausgeber: ITM Münster, Prof. Dr. Thomas Hoeren

Rechtsquellen

  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – insb. Art. 4 Nr. 11 (Begriff Einwilligung); Art. 6 Abs. 1 lit. a; Art. 7 (Bedingungen); Art. 9 Abs. 2 lit. a (besondere Kategorien); ErwGr 32, 42, 43.
  • § 25 TDDDG – Einwilligungsanforderungen für den Zugriff auf Endgeräte (Cookies u. ä.).

Rechtsprechung

Aufsichtspraxis

Querverweise auf eigene Themenseiten

Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; anbieter- und produktbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.

Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.

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