Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO
Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind das Fundament des Transparenzprinzips (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ohne wirksame Information weiß die betroffene Person nicht, dass über sie Daten verarbeitet werden, wer sie verarbeitet, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Konsequenzen. Die nachgelagerten Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch) laufen dann leer. In der Praxis öffentlicher Hochschulen treffen die Informationspflichten auf historisch gewachsene Verarbeitungslandschaften: Immatrikulations- und Prüfungsverwaltung, Personalakten, Berufungsverfahren, Forschungsprojekte mit eigenen Einwilligungs- und Informationsregimen, Webseiten, Lernplattformen, KI-gestützte Werkzeuge. Diese Seite ordnet die beiden Normen, beschreibt einen belastbaren Hinweisaufbau, geht auf die Beschränkungstatbestände nach § 10 DSAG LSA ein, ordnet den jüngeren BAG-Fall 8 AZR 117/24 (Google-Recherche im Bewerbungsverfahren) ein und zeigt die Schnittstelle zu den Transparenzpflichten der KI-Verordnung.
Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.
Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
Funktion und Bedeutung der Informationspflichten
Art. 13 und 14 DSGVO konkretisieren das Transparenzgebot aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sie stellen sicher, dass die betroffene Person von sich aus Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhält, ohne vorher fragen zu müssen. Erst auf dieser Informationsgrundlage kann sie die nachgelagerten Betroffenenrechte sinnvoll ausüben: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21).
Die Erwägungsgründe 39, 60, 61 und 62 DSGVO heben hervor, dass die Information präzise, leicht zugänglich und verständlich in klarer und einfacher Sprache erfolgen muss. Im hochschulischen Kontext bedeutet das, dass Datenschutzhinweise auch für Personen ohne juristischen Hintergrund nachvollziehbar sein müssen: für Studierende, externe Forschungsteilnehmende, Bewerberinnen und Bewerber. Klarheit ist hier nicht bloß Stil. Sie ist Tatbestandsmerkmal der wirksamen Erfüllung der Informationspflicht.
Für öffentliche Hochschulen ergibt sich daraus eine strukturelle Doppelverpflichtung:
- Materielle Vollständigkeit: Alle Pflichtangaben aus Art. 13 bzw. 14 DSGVO sind tatsächlich zu erteilen, im Hochschulkontext typischerweise für jeden eigenständigen Verarbeitungsvorgang (Bewerbung, Immatrikulation, Prüfung, Beschäftigung, Forschung, Veranstaltung).
- Formelle Wirksamkeit: Die Information muss den richtigen Personenkreis zum richtigen Zeitpunkt erreichen. Eine im Webseiten-Footer versteckte Datenschutzerklärung reicht selten aus. Sie greift nur, wenn die betroffene Person das Webangebot tatsächlich nutzt; für Verarbeitungen, die ohne Webseiten-Nutzung stattfinden (z. B. eingehende Bewerbung per Post, telefonische Auskunft an Drittstellen), ist sie häufig nicht ausreichend.
- Rechenschaftsfähigkeit: Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche die Erfüllung der Informationspflicht nachweisen können. In Aufsichts- und Gerichtsverfahren ist die Dokumentation regelmäßig der entscheidende Verteidigungsanker (vgl. zuletzt BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24, dazu Abschnitt 8).
Die Bedeutung der Norm zeigt sich auch in der Aufsichtspraxis: Verletzungen der Informationspflicht gehören zu den am häufigsten beanstandeten und sanktionierten DSGVO-Verstößen. Das hat zwei Gründe: Sie sind strukturell verbreitet, und für Aufsichtsbehörden sind sie verhältnismäßig einfach festzustellen (formaler Soll-/Ist-Vergleich anhand der Pflichtangabenliste). Für öffentliche Stellen Sachsen-Anhalts besteht zwar nach § 31 Abs. 2 DSAG LSA, gestützt auf die Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DSGVO, kein Bußgeldrisiko durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz; gleichwohl verbleiben Untersagungsverfügungen, Schadensersatzrisiken nach Art. 82 DSGVO und Reputationsfolgen. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 12, 13, 14 DSGVO; Erwägungsgründe 39, 60, 61, 62 DSGVO; § 31 Abs. 2 DSAG LSA; Art. 83 Abs. 7 DSGVO
Tatbestand des Art. 13 DSGVO – Direkterhebung
Art. 13 DSGVO greift immer dann, wenn personenbezogene Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben werden, also immer dann, wenn die Person selbst Datengeberin ist: Anmeldeformulare, Bewerbungen, Immatrikulation, Login zu Hochschuldiensten, Anträge an die Verwaltung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Beantwortung von Online-Befragungen. Erfasst ist auch die passive Datenerhebung, soweit sie aus der Sphäre der betroffenen Person stammt (Anmeldedaten beim WLAN-Zugang, Authentifizierungsdaten, Login-Protokolle).
Art. 13 Abs. 1 DSGVO – Basisinformationen (Pflichtangaben)
Zum Zeitpunkt der Erhebung sind insbesondere folgende Angaben mitzuteilen:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters (lit. a);
- Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, soweit benannt (lit. b);
- Zwecke der Verarbeitung und ihre Rechtsgrundlage (lit. c);
- bei Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die verfolgten berechtigten Interessen (lit. d); diese Rechtsgrundlage ist für öffentliche Hochschulen Sachsen-Anhalts in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben regelmäßig nicht einschlägig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO, vgl. ergänzend Erwägungsgrund 47 Satz 5 DSGVO);
- Empfänger oder Empfängerkategorien (lit. e);
- geplante Drittlandübermittlung mit Hinweis auf Angemessenheitsbeschluss bzw. geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO (lit. f).
Art. 13 Abs. 2 DSGVO – Zusatzinformationen für faire und transparente Verarbeitung
Zusätzlich, ebenfalls zum Erhebungszeitpunkt, sind mitzuteilen:
- geplante Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung (lit. a);
- Bestehen der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch (lit. b);
- bei Stützung auf Einwilligung: das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft (lit. c);
- Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (lit. d); für Hochschulen Sachsen-Anhalts ist das regelmäßig die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt;
- ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsschluss erforderlich ist, ob die Person zur Bereitstellung verpflichtet ist und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte (lit. e);
- Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1, 4 DSGVO einschließlich aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik, Tragweite und angestrebte Auswirkungen (lit. f).
Art. 13 Abs. 3 DSGVO – Zweckänderung
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck als den bei der Erhebung angegebenen weiterzuverarbeiten, ist die betroffene Person vor dieser Weiterverarbeitung über den neuen Zweck und alle weiteren maßgeblichen Informationen nach Abs. 2 zu unterrichten. Praktische Relevanz hat das insbesondere bei der Sekundärnutzung von Verwaltungsdaten zu Forschungs- oder Statistikzwecken, bei der Migration in neue Fachverfahren oder bei der Verknüpfung mit KI-gestützten Auswertungswerkzeugen.
Art. 13 Abs. 4 DSGVO – Ausnahme
Die Informationspflicht entfällt, soweit und solange die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Die Ausnahme ist eng auszulegen; der Verantwortliche trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis. Ein pauschaler Verweis auf eine frühere allgemeine Datenschutzerklärung genügt regelmäßig nicht; erforderlich ist eine sachverhalts- und zweckbezogene Kenntnis.
Im Hochschulkontext führt Art. 13 DSGVO zu einer verfahrensbezogenen Informationspflicht: Jedes Antrags-, Anmelde-, Login- oder Erhebungsformular muss die zuständigen Pflichtangaben transportieren, sei es im Formularkopf, in einem unmittelbar verlinkten Datenschutzhinweis oder in einer dem Anmeldeschritt vorgeschalteten Informationsseite. Art. 13 Abs. 1–4, Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, 4, Art. 46 DSGVO; Erwägungsgrund 47 DSGVO; § 4 DSAG LSA
Tatbestand des Art. 14 DSGVO – Erhebung bei Dritten
Art. 14 DSGVO greift, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, sondern aus einer anderen Quelle stammen: Übermittlung durch eine andere öffentliche Stelle, Übernahme aus einem Register, Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen (auch im Internet), Bezug aus kommerziellen Datenbanken, Erhebung über Auftragsverarbeiter ohne unmittelbaren Personenkontakt. Klassische Hochschulfälle: Übernahme von Studienleistungen anderer Hochschulen, Bewerbungsunterlagen mit Drittauskünften (Hintergrundrecherchen, Referenzen), Forschungsdatensätze aus Sekundärquellen, Personenbezüge aus Veröffentlichungen, KI-gestützte Datenanreicherung.
Art. 14 Abs. 1 DSGVO – Basisinformationen
Die Pflichtangaben überschneiden sich weitgehend mit Art. 13 Abs. 1; strukturell anders ist insbesondere lit. d: Statt der bei Direkterhebung ohnehin offensichtlichen Datenherkunft sind hier die Kategorien personenbezogener Daten anzugeben, die verarbeitet werden. Im Übrigen mitzuteilen:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, ggf. des Vertreters (lit. a);
- Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten (lit. b);
- Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage (lit. c);
- Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten (lit. d);
- Empfänger oder Empfängerkategorien (lit. e);
- geplante Drittlandübermittlung und Garantien nach Art. 46 DSGVO (lit. f).
Art. 14 Abs. 2 DSGVO – Zusatzinformationen
Zusätzlich erforderlich:
- Speicherdauer oder Kriterien (lit. a);
- bei Verarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die verfolgten Interessen (lit. b); an Hochschulen Sachsen-Anhalts in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben regelmäßig nicht einschlägig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO, Erwägungsgrund 47 Satz 5 DSGVO);
- Bestehen der Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch) (lit. c);
- Widerrufsrecht bei einwilligungsbasierter Verarbeitung (lit. d);
- Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (lit. e);
- aus welcher Quelle die Daten stammen, ggf. ob aus öffentlich zugänglichen Quellen (lit. f); das ist die zentrale Eigenheit des Art. 14 gegenüber Art. 13;
- Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (lit. g).
Art. 14 Abs. 3 DSGVO – Frist für die Information
Die Information ist
- innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats (lit. a),
- spätestens bei der ersten Mitteilung an die betroffene Person, falls die Daten zur Kommunikation mit dieser Person verwendet werden (lit. b),
- spätestens bei der ersten Offenlegung gegenüber einem weiteren Empfänger, falls eine Offenlegung an Dritte vorgesehen ist (lit. c),
zu erteilen. Maßgeblich ist diejenige der drei Alternativen, die als erste eingreift. Ob das die Monatsfrist, die Erstkommunikation oder die Erstoffenlegung ist, hängt vom konkreten Verarbeitungsablauf ab: Wer die Daten innerhalb der Monatsfrist auch erstmals an die betroffene Person kommuniziert oder an einen Dritten offenlegt, schuldet die Information jeweils bereits zu diesem früheren Zeitpunkt; wer die Daten nur intern verarbeitet, hat als Außengrenze die Monatsfrist. In allen Fällen beginnt der maßgebliche Lauf mit dem Eingang der Daten, nicht erst mit ihrer erstmaligen Nutzung.
Art. 14 Abs. 4 DSGVO – Zweckänderung
Wie bei Art. 13 Abs. 3: Vor jeder Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck sind der neue Zweck und alle Informationen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Art. 14 Abs. 5 DSGVO – Ausnahmen
Die Pflicht entfällt, soweit:
- die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (lit. a); insoweit parallel Art. 13 Abs. 4;
- die Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere bei Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungs- oder statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO; in diesem Fall ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen (öffentliche Bereitstellung der Informationen, Schutzmaßnahmen) (lit. b);
- die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten ausdrücklich geregelt ist, sofern Schutzmaßnahmen vorgesehen sind (lit. c);
- die Daten einer beruflichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen (lit. d).
Auch die Ausnahmen sind eng auszulegen und vom Verantwortlichen darzulegen; die Anwendung des Aufwands-Ausnahmetatbestands (lit. b) erfordert eine konkrete, dokumentierte Abwägung. Ein bloßer Hinweis auf die Vielzahl betroffener Personen genügt nicht.
Praktische Tragweite: Art. 14 DSGVO ist der typische „blinde Fleck" der hochschulischen Datenschutzpraxis. Direkterhebung wird in Formularen mitbedacht. Sobald Daten aber von außen zufließen, etwa durch Recherche, Übermittlung oder Übernahme, wird die Informationspflicht häufig übersehen. Das BAG-Urteil vom 5. Juni 2025 (Abschnitt 8) ist dafür ein prominentes aktuelles Beispiel: Eine Google-Recherche zu einer Bewerberin oder einem Bewerber ist eine Erhebung im Sinne des Art. 14 DSGVO; die Information über diese Erhebung schuldet die Hochschule innerhalb der Monatsfrist. Art. 14 Abs. 1–5, Art. 6 Abs. 1, Art. 46, Art. 89 Abs. 1 DSGVO
Zeitpunkt, Form und Sprache der Information
Art. 12 DSGVO legt die formalen Maßstäbe für die Erfüllung der Informationspflicht fest. Sie sind ebenso verbindlich wie die inhaltlichen Pflichtangaben aus Art. 13 und 14.
Zeitpunkt
- Art. 13 DSGVO (Direkterhebung): Information zum Zeitpunkt der Erhebung. Praktisch heißt das: vor dem Absenden des Formulars, dem Bestätigen der Einwilligung oder dem Anlegen des Datensatzes muss die betroffene Person die Pflichtangaben zur Kenntnis nehmen können. Eine nachgelagerte E-Mail genügt nicht.
- Art. 14 DSGVO (Drittquelle): gestaffelte Frist nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO, je nachdem, ob die Daten zur Kommunikation mit der Person verwendet oder an Dritte offengelegt werden; spätestens jedoch ein Monat nach Datenerlangung.
- Zweckänderung: vor der Weiterverarbeitung (Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 DSGVO).
Form
- Schriftform oder elektronische Form (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO): In der Hochschulpraxis ist die elektronische Form über Webseiten, Lernplattformen, hochschulweite E-Mail-Verteiler und Anmeldemasken Regelfall.
- Mündliche Information (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO): auf Verlangen der betroffenen Person zulässig, sofern die Identität auf anderem Wege nachgewiesen ist. In der Hochschulpraxis ist das selten. Relevant wird es bei Forschungsteilnehmenden, die einen schriftlichen Hinweistext nicht erfassen können (Sehbeeinträchtigung, Sprachbarriere, niedrigschwellige Studienformate).
- Standardisierte Bildsymbole (Art. 12 Abs. 7, 8 DSGVO): als Ergänzung vorgesehen; bislang ohne unionsrechtliche Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte.
- Unentgeltlichkeit (Art. 12 Abs. 5 DSGVO): Die Information ist kostenlos zu erteilen.
Sprache und Verständlichkeit
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO verlangt nach seinem amtlichen Wortlaut eine „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache" (Zitat aus dem veröffentlichten Verordnungstext, EUR-Lex). Der genaue Wortlaut ist über den im Quellenverzeichnis verlinkten Volltext nachzuprüfen. Erwägungsgrund 58 ergänzt: insbesondere bei Angeboten, die sich speziell an Kinder richten. Im Hochschulkontext ist das regelmäßig nicht einschlägig; bei Kinderuniversitäten, Schülerlaboren und der Universitätskita aber durchaus.
Praxisleitlinien für die hochschulische Praxis:
- Datenschutzhinweise im Aktiv und in kurzen Sätzen formulieren; juristische Zitate sparsam einsetzen und mit klärenden Kurzbeschreibungen kombinieren.
- Fachbegriffe (z. B. „Verantwortlicher", „Auftragsverarbeiter", „Empfänger") beim ersten Auftreten kurz erklären.
- Bei Verarbeitungen mit internationalem Personenkreis (Bewerbungen aus dem Ausland, Promovierende, Gastdozierende, Forschungskooperationen) eine englischsprachige Version bereithalten.
- Den Hinweistext nicht als zusammenhängende Wand gestalten; das in Abschnitt 6 beschriebene Schichtenmodell verbessert Verständlichkeit und Auffindbarkeit gleichzeitig.
Frist für Reaktionen auf nachgelagerte Anfragen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO): Wendet sich die betroffene Person nach Erhalt der Information mit einem Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder Widerspruchsbegehren an den Verantwortlichen, gilt die Regelfrist von einem Monat ab Eingang, verlängerbar um zwei Monate bei Komplexität; vertiefend siehe Auskunftsrecht, Fristregime. Art. 12 Abs. 1, 3, 5, 7, 8 DSGVO; Erwägungsgründe 58, 60, 61, 62 DSGVO
Ausnahmen und Beschränkungen
Die Informationspflichten kennen drei Ebenen von Ausnahmen und Beschränkungen: die unionsrechtlichen Ausnahmen in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO (oben Sektionen 2 und 3), die mitgliedstaatlichen Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO und, für Sachsen-Anhalt einschlägig, § 10 DSAG LSA sowie bereichsspezifische Beschränkungen für Forschung und Statistik (§ 27 DSAG LSA) sowie für die Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen (§ 28 DSAG LSA).
§ 10 DSAG LSA – Beschränkung der Informationspflicht
Nach § 10 Abs. 1 DSAG LSA können Verantwortliche von der Erteilung der Information nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 und Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO absehen, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 1),
- die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde (Nr. 2) oder
- die Information dazu führen würde, dass ein geheim zu haltender Sachverhalt aufgedeckt wird, sei es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person (Nr. 3).
§ 10 Abs. 2 DSAG LSA verlangt zwingend die Dokumentation der Gründe für das Absehen und die nachträgliche Information, sobald die Hinderungsgründe entfallen sind. Im Hochschulkontext relevante Konstellationen: Forschung mit Geheimhaltungskooperationen, sicherheitsrelevante Forschungsprojekte (Exportkontrolle), Disziplinarvorgänge mit laufendem Ermittlungsverfahren, Hinweisgebendenschutz nach HinSchG.
§ 27 DSAG LSA – Forschung und Statistik
§ 27 DSAG LSA setzt die Öffnungsklausel Art. 89 DSGVO um. Die Norm beschränkt zwar nicht unmittelbar die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, gibt aber den Rahmen für die Anwendung des Aufwands-Ausnahmetatbestands aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO:
- Bei Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungs- oder statistischen Zwecken sind die Daten zu anonymisieren, sobald dies der Forschungszweck zulässt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 DSAG LSA); die Zuordnungsschlüssel sind getrennt zu halten.
- Die Inanspruchnahme der Forschungsausnahme ist mit den Garantien des Art. 89 Abs. 1 DSGVO (Datenminimierung, Pseudonymisierung, getrennte Speicherung) zu unterlegen.
- Die Beschränkung der Betroffenenrechte nach § 27 Abs. 5 DSAG LSA bezieht sich ausdrücklich auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch, nicht aber auf die Informationspflicht nach Art. 13/14. Der Aufwands-Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO bleibt eigenständig zu prüfen und zu dokumentieren.
§ 28 DSAG LSA – Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
§ 28 DSAG LSA regelt nach seiner Überschrift ausschließlich die Datenverarbeitung zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, also des staatlichen Auszeichnungswesens (Bundesverdienstorden, Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt und vergleichbare öffentliche Ehrungen). Abs. 1 erklärt die Verarbeitung durch die zuständigen Stellen für zulässig. Abs. 2 ordnet an, dass „die Artikel 13 bis 15, 19 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 […] keine Anwendung [finden]" (amtlicher Wortlaut, abrufbar im Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalt). Für die hochschulische Praxis ist die Norm einschlägig, soweit die Hochschule im Vorfeld einer öffentlichen Auszeichnung Daten an die zuständige staatliche Stelle übermittelt oder selbst zu deren Vorbereitung verarbeitet (z. B. Zuarbeit zur Vorbereitung eines Verdienstordens). Hochschulinterne Ehrungen eigenen Rechts, etwa die Verleihung der Ehrendoktorwürde, Universitätspreise oder Fakultätsauszeichnungen, fallen nicht ohne Weiteres in den Anwendungsbereich des § 28 DSAG LSA; hier ist die Anwendbarkeit gesondert zu prüfen und im Zweifel auf die allgemeine Datenschutzlogik zurückzugreifen.
§ 7 Abs. 4 DSAG LSA – Beschränkung der Information bei Zweckänderung
§ 7 DSAG LSA regelt die Zweckbindung und Zweckänderung. Nach § 7 Abs. 4 DSAG LSA erfolgt eine Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 4 DSGVO (also die Information bei Zweckänderung) nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde, und auch nur dann, wenn die zugrunde liegende Weiterverarbeitung sich auf § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 DSAG LSA stützt. Erfasst sind danach die Zweckänderungen zur
- Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonstigen gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Nr. 1),
- Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Strafvollstreckung und Vollziehung von Maßregeln (Nr. 2),
- Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person (Nr. 3),
- Überprüfung von Angaben der betroffenen Person, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (Nr. 4).
Reichweite: Die Norm beschränkt ausschließlich die Information bei Zweckänderung; die Erstinformation nach Art. 13 Abs. 1, 2 bzw. Art. 14 Abs. 1, 2 DSGVO wird durch § 7 Abs. 4 DSAG LSA nicht berührt; für diese gelten die unionsrechtlichen Ausnahmen (Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 DSGVO) sowie § 10 DSAG LSA. Für den Hochschulalltag spielt § 7 Abs. 4 DSAG LSA praktisch nur in Einzelfällen eine Rolle, etwa bei Überprüfung unrichtiger Angaben (Nr. 4) im Rahmen von Disziplinarsachen, bei Sicherheits- oder Strafverfolgungsersuchen externer Stellen (Nrn. 1, 2) oder beim Schutz Dritter im Hochschulkontext (Nr. 3).
Methodische Leitlinie: Vor jeder Berufung auf eine Ausnahme ist das Stufenverhältnis zu beachten. Zunächst die unionsrechtliche Ausnahme (Art. 13 Abs. 4 oder Art. 14 Abs. 5 DSGVO) prüfen, erst danach die mitgliedstaatlichen Beschränkungen. Jede Berufung auf eine Ausnahme erfordert die aktenkundige Begründung; ein bloßer pauschaler Hinweis genügt nicht. Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 23, Art. 89 DSGVO; §§ 7 Abs. 4, 10, 27, 28 DSAG LSA
Schichtenmodell und Hinweisarchitektur
Die DSGVO verlangt Vollständigkeit und Verständlichkeit. Beide Anforderungen stehen in einem erkennbaren Spannungsverhältnis. Vollständige Informationen über komplexe Verarbeitungen führen schnell zu mehrseitigen Hinweistexten, die in der Praxis kaum jemand liest. Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) empfehlen daher ein Schichtenmodell (auch: „layered notice"): Die wichtigsten Informationen werden auf einer ersten, kurzen Schicht präsentiert; weitere Details folgen über Aufklapp-Elemente, Verlinkungen oder vertiefende Seiten.
Drei-Schichten-Architektur
In der hochschulischen Praxis hat sich ein dreischichtiger Aufbau bewährt:
- Schicht 1 (Just-in-Time-Hinweis): unmittelbar am Erhebungsvorgang (Formular, Login-Maske, Anmeldedialog). Inhalt: Verantwortliche Stelle, Zweck in einem Satz, Rechtsgrundlage, Speicherdauer in Kurzform, Link zur vertiefenden Datenschutzinformation. Ziel: Orientierung in 10–15 Sekunden.
- Schicht 2 (Verfahrensspezifische Datenschutzinformation): verfahrensbezogene Vollinformation nach Art. 13 oder 14 DSGVO. Inhalt: alle Pflichtangaben in strukturierter Form, klare Sprache, mit Hinweisen auf relevante Drittquellen und Empfänger. Format: dedizierte Webseite oder PDF, jeweils versioniert und mit Stand.
- Schicht 3 (Allgemeine Datenschutzerklärung der Hochschule): übergeordnete Erklärung mit den gemeinsamen Angaben (Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, also die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 54 HSG LSA; Datenschutzbeauftragte, Aufsichtsbehörde, Betroffenenrechte im Überblick, Beschwerderecht). Verlinkbar aus jeder verfahrensbezogenen Information; vermeidet Redundanz.
Strukturierung der Schicht 2 (Verfahrensspezifische Information)
Bewährt hat sich folgende Gliederung in der Reihenfolge der Pflichtangaben:
- Verantwortliche Stelle (Bezeichnung, Anschrift, Vertretung).
- Datenschutzbeauftragte (Kontakt).
- Was wird verarbeitet (Datenkategorien)? Bei Art. 14: Quelle.
- Wofür (Zweck) und auf welcher Rechtsgrundlage?
- An wen werden die Daten weitergegeben (Empfänger / Kategorien)?
- Drittlandtransfer und Garantien?
- Wie lange werden die Daten gespeichert?
- Welche Rechte hat die betroffene Person?
- Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
- Folgen der Nichtbereitstellung (bei Art. 13).
- Automatisierte Entscheidungsfindung / Profiling?
Diese Gliederung erleichtert Pflege und Aktualisierung erheblich. Bei mehreren Verarbeitungen im selben Verfahren (z. B. Bewerbung → Vorstellungsgespräch → Einstellung) empfiehlt sich eine Tabellendarstellung mit einer Zeile pro Verarbeitungsschritt. Das macht Zweckbindung und Speicherdauer pro Vorgang sichtbar.
Versionierung und Pflege
Datenschutzhinweise sind lebende Dokumente. Bei jeder materiellen Änderung der Verarbeitung ist die Information zu aktualisieren: bei neuen Auftragsverarbeitern, geänderten Zwecken, neuen Schnittstellen oder dem Einsatz neuer KI-Komponenten. Zur Rechenschaftsfähigkeit gehört eine Versionshistorie mit Datum, Bearbeiter und Änderungsgrund. Sinnvoll ist eine Verknüpfung mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Jede Verarbeitungstätigkeit erhält eine zugehörige Datenschutzinformation als verlinktes Artefakt.
Hochschulpraxis: Eine gemeinsame Hinweisseite für „alle Datenverarbeitungen der Universität" wird der Pflicht zur verfahrensbezogenen Information im Regelfall nicht gerecht. Sie kann allenfalls die Schicht 3 abbilden. Schicht 2 sollte verfahrensnah beim jeweiligen Fachbereich, Dezernat oder Lehrstuhl liegen und mit dem Verfahren versioniert mitgepflegt werden. Art. 12 Abs. 1, 7, Art. 13, 14, Art. 30 DSGVO; EDSA, Leitlinien zur Transparenz nach VO 2016/679 (WP260 rev.01, angenommen 11.04.2018, ehemals Art.-29-Gruppe); Erwägungsgründe 39, 60, 61 DSGVO
Sonderkonstellationen an Hochschulen
Hochschulen verarbeiten personenbezogene Daten in ungewöhnlicher Tiefe und Breite, über Statusgruppen, Lebensphasen und Fachgebiete hinweg. Die folgenden Konstellationen treten in der Praxis besonders häufig auf und erfordern jeweils eine spezifische Hinweisarchitektur.
Immatrikulation, Prüfungsverwaltung, Studienverlauf
Bei Immatrikulation, Rückmeldung, Prüfungsanmeldung und vergleichbaren Verwaltungsvorgängen werden Daten unmittelbar bei den Studierenden erhoben. Art. 13 DSGVO ist damit einschlägig. Rechtsgrundlage ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 HSG LSA. Der dort enthaltene Aufgabenkatalog (Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation, Prüfungsteilnahme, Promotion, Hochschulstatistik u. a.) bildet zugleich das Spektrum der zu nennenden Verarbeitungszwecke. Der Hinweis erfolgt typischerweise zweistufig: Just-in-Time im Online-Portal (Schicht 1) plus verfahrensbezogene Datenschutzinformation (Schicht 2).
Bewerbungsverfahren und Hintergrundrecherchen
Bewerbungsunterlagen werden direkt bei der bewerbenden Person erhoben (Art. 13 DSGVO). Werden ergänzend Daten aus Drittquellen herangezogen, etwa Internetrecherchen, Veröffentlichungslisten, Referenzauskünfte oder Datenbanken zu wissenschaftlichen Beiträgen, greift zusätzlich Art. 14 DSGVO mit eigener Informationspflicht innerhalb der Monatsfrist. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig übersehen; der BAG-Fall 8 AZR 117/24 (Abschnitt 8) ist dafür das aktuelle Lehrbeispiel.
Bewährt hat sich, in der Stellenausschreibung und im Begleittext zur Bewerbungsplattform vorab transparent zu machen, dass die Hochschule für wissenschaftliche Stellen ergänzende öffentliche Recherchen (Veröffentlichungen, Drittmittelinformationen) durchführt. Damit wird zugleich der Aufwands-Ausnahmetatbestand entlastet, weil die Information schon mit der Bewerbung vorliegt.
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und Personalakte
Bei der Einstellung werden die personenbezogenen Daten direkt bei den Beschäftigten erhoben (Art. 13 DSGVO); Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit der jeweiligen dienst-/arbeitsrechtlichen Aufgabennorm sowie § 26 DSAG LSA, der den Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 DSGVO landesrechtlich konkretisiert. Die Norm regelt nicht nur die Personalaktenführung (Abs. 1, der die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend auf Tarifbeschäftigte und Auszubildende erstreckt), sondern auch Eignungsuntersuchungen bei Bewerbenden (Abs. 2, ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests) sowie die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) auf Beamte, öffentlich-rechtliche Bewerbende und das Land sowie seine Körperschaften als Arbeitgeber (Abs. 3). Werden während des Beschäftigungsverhältnisses Daten aus Drittquellen hinzugefügt (Beurteilungen von Vorgesetzten, Gesundheitsdaten der Beihilfestelle, Auskünfte des dienstärztlichen Dienstes), ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Pflicht nach Art. 14 DSGVO besteht oder ob die Information bereits durch die übergeordnete Beschäftigten-Datenschutzinformation abgedeckt ist. Vertiefend siehe Themenseite Beschäftigtendatenschutz, Personalaktenführung.
Forschungsprojekte mit Probandinnen und Probanden
Bei Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten ist die Informationspflicht vor Beginn der Erhebung zu erfüllen, typischerweise im Rahmen der Probandeninformation. Diese ist häufig mit der Einwilligungserklärung kombiniert. Die Anforderungen aus Art. 13 DSGVO sind dabei mit den ethischen Standards der jeweiligen Disziplin (z. B. Deklaration von Helsinki, Ethikkommissionen) abzugleichen. Bei Sekundärnutzung bereits vorhandener Daten oder Datenbankzugriffen ist Art. 14 DSGVO einschlägig; hier kann der Aufwands-Ausnahmetatbestand nach Abs. 5 lit. b einschlägig sein, jedoch nur nach dokumentierter Einzelfallabwägung. Vertiefend siehe Themenseite Forschungszweck nach Art. 89 DSGVO.
Optisch-elektronische Beobachtung von Hochschulflächen
Nach § 8 Abs. 2 DSAG LSA muss die Beobachtungsmöglichkeit für betroffene Personen erkennbar sein; zugleich sind Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, die Informationen nach Art. 13 DSGVO zu erhalten, auszuweisen. In der Praxis erfolgt das über standardisierte Hinweisschilder vor Ort plus weiterführende Online-Information. Vertiefend siehe Themenseite Videoüberwachung.
Websitenutzung, Cookies und Reichweitenmessung
Beim Besuch von Hochschulwebseiten und Lernplattformen werden Daten bei der nutzenden Person erhoben (Art. 13 DSGVO). Die Just-in-Time-Information erfolgt regelmäßig über Consent-Layer (für nicht erforderliche Cookies), in jedem Fall aber über die zentrale Datenschutzerklärung. Erforderlich ist die Verfahrensgenauigkeit: Welcher konkrete Dienst wird mit welchem Zweck eingesetzt, an welche Empfänger werden Daten übermittelt, welche Speicherdauer? Pauschale Hinweise („wir verwenden gegebenenfalls Cookies") genügen nicht.
Hochschulinterne und externe Verteiler
Bei der Anmeldung zu Mailinglisten und Newslettern ist die Information nach Art. 13 DSGVO bereits im Anmeldevorgang zu erteilen, einschließlich der Widerrufsmöglichkeit bei einwilligungsbasierten Verteilern. Bei automatisch generierten Mailinglisten (z. B. Veranstaltungsteilnehmende, die in einen Folgeverteiler übernommen werden) greift häufig Art. 14 DSGVO; in diesem Fall ist die Erstkommunikation an die betroffene Person regelmäßig der späteste zulässige Informationszeitpunkt (Art. 14 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vertiefend siehe Themenseite Mailinglisten und Newsletter.
§§ 8 Abs. 2, 10, 26, 27 DSAG LSA; § 119 HSG LSA; Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 13, 14, Art. 89 DSGVO
BAG 8 AZR 117/24 – Google-Recherche im Bewerbungsverfahren
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24 (NZA 2025, 1394; NZA-RR 2025, 642) entschieden, dass eine öffentliche Stelle bewerbende Personen über die Erhebung personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Online-Quellen (Google-Recherche, Wikipedia-Eintrag) nach Art. 14 DSGVO zu informieren hat; die Verletzung dieser Pflicht löst einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO aus. Der amtliche Leitsatztitel lautet: „Erfolgloser Stellenbewerber – Konkurrenz um ein öffentliches Amt – Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs – Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung – materieller und immaterieller Schadensersatz". Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf, 26.09.2023 – 13 Ca 5229/22; LAG Düsseldorf, 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23; BAG, 05.06.2025 – 8 AZR 117/24. Der Fall ist für die hochschulische Personalpraxis unmittelbar relevant, insbesondere für Berufungsverfahren und Bewerbungen auf wissenschaftliche Stellen.
Sachverhalt
Ein Münchener Volljurist bewarb sich auf eine Stelle in der Rechtsabteilung der Universität Düsseldorf. Die zuständige Personalstelle führte vor dem Kennenlerngespräch eine Internetrecherche zur Person durch; aufgefundener Wikipedia-Eintrag mit Hinweis auf ein gegen den Kläger geführtes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren (Hintergrund: LG München I – 12 KLs 231 Js 139171/12; durch BGH, 04.05.2022 – 1 StR 138/21, mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen). Die Universität bezog die Information in die Auswahlentscheidung ein, ohne den Bewerber über die Datenerhebung zu unterrichten. Nach Ablehnung der Bewerbung machte der Kläger materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend.
Entscheidung
Das BAG behandelt zwei voneinander zu trennende Anspruchsstränge:
- Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG): Ein materieller Schadensersatz wegen Nichteinstellung setzt voraus, dass das Auswahlermessen des Arbeitgebers auf null reduziert ist. Der erfolglose Bewerber muss nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG der bestqualifizierte Bewerber gewesen sein. Das Gericht lehnt den materiellen Schadensersatz ab; Eignungszweifel können sich auch aus einem nicht abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, ohne dass die Unschuldsvermutung dem entgegenstünde (Rn. 39 ff.).
- Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO: Die unterlassene Information über die Internetrecherche stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar; der immaterielle Schadensersatz wird auf 1.000 € festgesetzt (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Die Festsetzung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (Rn. 49 unter Verweis auf BAG, 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23).
Hinweis zum weiteren Verfahrensgang: In einer späteren Entscheidung (LAG Hessen, 30.10.2025 – 3 SLa 849/24) wird wiedergegeben, dass eine Partei vorgetragen habe, gegen das BAG-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Ob diese tatsächlich anhängig ist und welches Aktenzeichen ihr zugeordnet ist, ist hier nicht belegt; vor produktiver Nutzung bitte am BVerfG bzw. an aktueller Berichterstattung verifizieren.
Lehren für die Hochschulpraxis
- Internetrecherche ist Datenerhebung. Jede gezielte Online-Recherche zu einer bewerbenden Person ist eine Erhebung personenbezogener Daten aus Drittquellen im Sinne des Art. 14 DSGVO, auch wenn nur „öffentlich zugängliche" Quellen genutzt werden. Die Beschränkung auf öffentlich zugängliche Quellen entlastet nicht von der Informationspflicht; sie ist allenfalls auf Ebene der Verhältnismäßigkeit und der Rechtsgrundlage zu berücksichtigen.
- Information nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO. Maßgeblich ist diejenige der drei Alternativen, die als erste eingreift: längstens einen Monat nach Erlangung der Daten (lit. a), spätestens bei der ersten Mitteilung an die betroffene Person (lit. b) oder spätestens bei der ersten Offenlegung gegenüber einem weiteren Empfänger (lit. c). Im Bewerbungsverfahren wird das in der Regel die erste Mitteilung an die bewerbende Person sein, etwa die Einladung zum Vorstellungsgespräch oder die Absage. In dieser Kommunikation sollte die Information über die Recherche enthalten oder ausdrücklich verlinkt sein.
- Transparenz bereits in der Ausschreibung. Ein Hinweis in der Stellenausschreibung und auf der Bewerbungsplattform, dass ergänzende Recherchen zu fachlich relevanten Veröffentlichungen erfolgen können, kann die Information nach Art. 14 DSGVO vorwegnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass Quelle(n), Datenkategorien, Zwecke, Empfänger, Speicherdauer und die übrigen Pflichtangaben nach Art. 14 DSGVO hinreichend konkret beschrieben sind; ein pauschaler Hinweis genügt dafür nicht. Im Zweifel ist die Information im Einzelfall ergänzend zu erteilen.
- Dokumentation der Recherche. Welche Recherche wann mit welchem Ergebnis durchgeführt wurde, ist aktenkundig zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient zugleich als Grundlage der Auskunft nach Art. 15 DSGVO und als Verteidigungsanker im Streitfall (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
- Sensibilität bei Strafverfahren. Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen oder laufende Ermittlungen unterliegen den besonderen Schranken des Art. 10 DSGVO. Eine Verarbeitung ohne ausreichende Rechtsgrundlage und Information ist mit erheblichen Risiken verbunden. Im Bewerbungskontext ist regelmäßig ein konkreter Stellenbezug erforderlich (z. B. Tätigkeit in Vermögensverwaltung oder Kassenwesen).
BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24 (NZA 2025, 1394; NZA-RR 2025, 642); Vorinstanz LAG Düsseldorf, 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23; Ausgangsinstanz ArbG Düsseldorf, 26.09.2023 – 13 Ca 5229/22; Art. 6 Abs. 1, Art. 10, Art. 14, Art. 82 DSGVO; Art. 33 Abs. 2 GG.
Schnittstelle zur KI-Verordnung
Mit dem Inkrafttreten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, AI Act) und der gestaffelten Geltung ihrer zentralen Bestimmungen treten zu den DSGVO-Informationspflichten weitere Transparenzpflichten hinzu. Die beiden Regelwerke verfolgen verwandte Ziele, knüpfen jedoch an unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Die DSGVO an personenbezogene Daten, die KI-VO an die KI-Systeme als solche.
| Aspekt | DSGVO | KI-VO |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Personenbezogene Daten | KI-Systeme |
| Transparenz | Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO | Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO |
| Automatisierte Entscheidung | Erweiterte Transparenz nach Art. 22 DSGVO | Recht auf Erläuterung nach Art. 86 KI-VO |
| Aufsicht | Datenschutzbehörden (in Sachsen-Anhalt: LfD LSA) | KI-Büro der Kommission plus nationale Behörden |
Art. 50 KI-VO – Transparenz beim Einsatz von KI-Systemen
Art. 50 KI-VO begründet eigenständige Kennzeichnungspflichten, die ab dem 2. August 2026 gelten (Art. 113 KI-VO). Adressat sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Hochschulrelevant insbesondere:
- Chatbots und Interaktionssysteme: Personen müssen erkennbar darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Im Hochschulkontext relevant bei Studienberatungs-Chatbots, automatisierten Antwortsystemen, KI-gestützten Sprechstunden-Assistenten.
- KI-generierte Inhalte: Anbieter müssen synthetisch erzeugte Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte als KI-generiert kennzeichnen. Betreiber müssen erheblich veränderte Inhalte („Deepfakes") sowie KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte in der Öffentlichkeitsarbeit deutlich markieren. Das wird für Hochschul-Webseiten, Pressemitteilungen und Social-Media-Aktivitäten relevant.
- Emotionserkennung und biometrische Systeme: Betreiber müssen Personen über den Einsatz informieren. Im hochschulischen Kontext typischerweise bei Forschungsprojekten und bei sicherheitsrelevanten Zugangskontrollen einschlägig.
Art. 86 KI-VO – Recht auf Erläuterung
Art. 86 Abs. 1 KI-VO gewährt nach seinem Wortlaut jeder betroffenen Person, die einer auf der Grundlage des Outputs eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems (mit Ausnahme der dort in Nummer 2 aufgeführten Systeme) getroffenen Entscheidung des Betreibers unterworfen ist und deren Entscheidung rechtliche Auswirkungen auf diese Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, gegenüber dem Betreiber das Recht auf eine klare und aussagekräftige Erläuterung der Rolle des KI-Systems im Entscheidungsverfahren und der wichtigsten Elemente der getroffenen Entscheidung. Die Norm ist gegenüber Art. 22 DSGVO eigenständig. Anders als jene Vorschrift, die auf ausschließlich automatisierte Entscheidungen beschränkt ist, knüpft Art. 86 KI-VO an den Output eines Hochrisiko-KI-Systems an, das einer menschlichen Betreiberentscheidung zugrunde liegt (näher zur Reichweite siehe Erwägungsgrund 171 KI-VO und die Erläuterungen des EU AI Act Service Desk).
Im Hochschulkontext relevant bei KI-gestützten Bewertungsverfahren (z. B. automatisierter Plausibilitätscheck in Zulassungsverfahren), KI-Anwendungen in der Personalauswahl, KI-gestützten Prüfungs- und Bewertungssystemen sowie KI-Hochrisikoanwendungen im Sinne des Anhangs III KI-VO (z. B. Zugangsentscheidungen zu Bildungseinrichtungen). Die DSGVO-Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g (Information über die Logik automatisierter Entscheidungen) ist um diese KI-VO-spezifischen Anforderungen zu ergänzen.
Praktische Konsequenz: Datenschutzhinweise, die KI-gestützte Verarbeitungen mit erheblichen Auswirkungen betreffen, müssen die DSGVO-Anforderungen und die zusätzlichen Transparenzpflichten der KI-VO abbilden. Eine saubere Verzahnung beider Regelwerke gelingt am ehesten durch ein KI-Inventar (welche KI-Systeme werden eingesetzt, mit welchen personenbezogenen Datenflüssen, mit welchem Risikoprofil) und durch verfahrensbezogene Datenschutzinformationen, die das eingesetzte System benennen und seine Funktionsweise auf einer für Laien verständlichen Ebene erläutern. Vertiefend siehe Themenseite KI-Governance. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO); insb. Art. 50, Art. 86, Art. 113; Anhang III; Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 14 Abs. 2 lit. g, Art. 22 DSGVO
Wechselwirkung mit Auskunftsrecht und Rechenschaftspflicht
Die Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO und das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO stehen in einem funktional ergänzenden Verhältnis: Erstere informiert proaktiv ohne Antrag, letzteres reaktiv auf Anforderung. Beide werden durch die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO verklammert. Der Verantwortliche muss die Einhaltung beider Pflichten nachweisen können.
Pflichtangaben in Art. 13/14 und Art. 15 DSGVO – Übersicht
Die inhaltlichen Pflichtangaben überschneiden sich weitgehend; das ist konzeptionell gewollt, weil die Informationspflicht die spätere Auskunftsanfrage vorbereiten und teilweise überflüssig machen soll.
| Information | Art. 13 DSGVO | Art. 14 DSGVO | Art. 15 DSGVO |
|---|---|---|---|
| Verantwortlicher und Kontaktdaten | Abs. 1 lit. a | Abs. 1 lit. a | — |
| Datenschutzbeauftragte | Abs. 1 lit. b | Abs. 1 lit. b | — |
| Zwecke der Verarbeitung | Abs. 1 lit. c | Abs. 1 lit. c | Abs. 1 lit. a |
| Berechtigte Interessen (bei Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) | Abs. 1 lit. d | Abs. 2 lit. b | — |
| Kategorien personenbezogener Daten | — | Abs. 1 lit. d | Abs. 1 lit. b |
| Empfänger / Empfängerkategorien | Abs. 1 lit. e | Abs. 1 lit. e | Abs. 1 lit. c |
| Drittlandtransfer und Garantien | Abs. 1 lit. f | Abs. 1 lit. f | Abs. 2 |
| Speicherdauer / Kriterien | Abs. 2 lit. a | Abs. 2 lit. a | Abs. 1 lit. d |
| Hinweis auf Betroffenenrechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch) | Abs. 2 lit. b | Abs. 2 lit. c | Abs. 1 lit. e |
| Hinweis auf Recht auf Datenübertragbarkeit | Abs. 2 lit. b | Abs. 2 lit. c | — |
| Widerrufsrecht bei einwilligungsbasierter Verarbeitung | Abs. 2 lit. c | Abs. 2 lit. d | — |
| Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde | Abs. 2 lit. d | Abs. 2 lit. e | Abs. 1 lit. f |
| Datenherkunft / Quelle | nicht einschlägig (Direkterhebung) | Abs. 2 lit. f | Abs. 1 lit. g |
| Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling | Abs. 2 lit. f | Abs. 2 lit. g | Abs. 1 lit. h |
| Folgen der Nichtbereitstellung (Pflicht-/Freiwilligkeit der Angabe) | Abs. 2 lit. e | — | — |
„—" bezeichnet Pflichtangaben, die in der jeweiligen Norm nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Bei Art. 15 DSGVO sind insbesondere Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der oder des Datenschutzbeauftragten nicht als eigene Pflichtangaben normiert; sie ergeben sich praktisch aus der Kommunikation mit dem Verantwortlichen. Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) wird in Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO nicht ausdrücklich genannt, anders als in Art. 13 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 2 lit. c DSGVO.
Praktische Folgerung: Wer die Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO konsequent umsetzt, hat einen erheblichen Teil späterer Auskunftsanfragen bereits vorbereitet. Verfahrensbezogene Datenschutzinformationen, die das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) widerspiegeln, können als Vorlage für individualisierte Auskünfte dienen. Vertiefend siehe Themenseite Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO)
Aus der Rechenschaftspflicht folgt nicht nur das Gebot, die Information zu erteilen, sondern auch das Gebot, die Erteilung nachweisen zu können. In der Aufsichts- und Gerichtspraxis hat sich gezeigt, dass die folgenden Nachweisformen tragfähig sind:
- Versionierte Hinweistexte mit Bearbeiterstand, Versionsdatum und Änderungshistorie.
- Protokolle der Hinweiserteilung bei individuellen Vorgängen (z. B. Einstellung, Berufung), regelmäßig im jeweiligen Vorgang abzulegen.
- Verlinkung mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Jeder Eintrag im VVT verweist auf die zugehörige Datenschutzinformation und umgekehrt.
- Bei Webseiten: Wayback-Snapshots oder interne Archivierung historischer Hinweisstände, soweit Verträge oder Aufsichtsverfahren auf einen früheren Hinweisstand verweisen.
Art. 5 Abs. 2, Art. 12 bis 15, Art. 30, Art. 24 DSGVO
Prozessgestaltung und Vorlagen
Die wirksame Erfüllung der Informationspflicht ist weniger eine juristische Einzelfrage als ein Organisationsproblem. Hochschulen mit dezentralen Strukturen (Fakultäten, Lehrstühle, Forschungszentren, zentrale Dezernate, Hochschulrechenzentrum, Verwaltung) stehen vor der Aufgabe, hunderte einzelner Verarbeitungen mit verfahrensbezogenen Hinweisen zu hinterlegen. Bewährt haben sich vier Bausteine.
-
Hinweis-Inventar Vollständige Erfassung aller verfahrensbezogenen Datenschutzhinweise, verknüpft mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Ziel: Sichtbarkeit der Lücken (Verarbeitungstätigkeit ohne Hinweis) und der Doppelungen (mehrere Hinweise für denselben Vorgang). Art. 30 DSGVO
-
Standardvorlagen Vorlagen für die häufigsten Konstellationen: Studienbewerbung, Immatrikulation, Prüfungsanmeldung, Mitarbeiterbeschäftigung, Forschungsteilnahme, Veranstaltung, Mailinglisten, Videokonferenz, Webformular. Jede Vorlage folgt der Gliederung aus Abschnitt 6 (11 Punkte) und nennt die fachgebietstypischen Speicherfristen, Auftragsverarbeiter und Empfänger. Art. 13, 14 DSGVO
-
Pflegeprozess Klare Zuständigkeiten je Verarbeitung (Verfahrensverantwortliche, IT, Datenschutzmanagement); Pflichtreview bei jeder materiellen Änderung der Verarbeitung; jährliches Review aller Hinweise mit Stand-Aktualisierung; Eingang neuer Auftragsverarbeiterverträge oder KI-Komponenten löst automatisch ein Review aus. Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 28 DSGVO
-
Schulung und Sensibilisierung Regelmäßige Schulung der mit Datenerhebung befassten Beschäftigten, vor allem mit Blick auf den blinden Fleck Art. 14 DSGVO (Drittquellen, Internetrecherchen, Recherche in Datenbanken). Lehre aus dem BAG-Fall 8 AZR 117/24: Schulung der Personal- und Berufungsbeauftragten zur Pflicht der proaktiven Information bei jeglicher Hintergrundrecherche. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO
Praktisch bewährt hat sich darüber hinaus eine kanonische Vorlagensammlung, die zentral bereitgestellt und in den Verwaltungsalltag (HISinOne, Bewerbungsportal, Lernplattformen) eingebettet wird. Sie reduziert die Variantenvielfalt und macht Pflege und Audit beherrschbar.
Wiederkehrende Stolperfallen
Einige Fehler tauchen in der Aufsichts- und Beratungspraxis immer wieder auf. Folgende Punkte fallen mir in der OVGU-Arbeit besonders häufig auf:
- Information ausschließlich auf der Webseite: Eine zentrale Datenschutzerklärung erfüllt die verfahrensbezogene Pflicht nach Art. 13 DSGVO nicht. Wer das Bewerbungsformular per PDF versendet, muss das PDF (oder die unmittelbar vorgelagerte Stellenausschreibung) mit den Pflichtangaben versehen. Ein Link auf die zentrale Webseite reicht nicht.
- Art. 14 vergessen: Sobald Daten aus Drittquellen einfließen (Übermittlung anderer Verwaltungen, Recherche, Datenbankzugriff), greift die eigenständige Pflicht nach Art. 14 DSGVO innerhalb der Monatsfrist. BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24 (NZA 2025, 1394) hat das für Online-Recherchen im hochschulischen Bewerbungsverfahren ausdrücklich bestätigt.
- Pauschalformulierungen bei Empfängern: Art. 13 Abs. 1 lit. e und Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO geben dem Verantwortlichen im Wortlaut die Wahl zwischen Empfängern und Empfängerkategorien. Nach der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO (Urteil v. 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post) sind im Rahmen einer Auskunftserteilung die konkreten Empfänger zu benennen, soweit diese bestimmt sind oder bestimmt werden können; ob diese Auslegung uneingeschränkt auf die Erstinformation nach Art. 13/14 DSGVO zu übertragen ist, ist in der Literatur differenziert zu beurteilen. Praxisempfehlung: Wo eine konkrete Benennung möglich und zumutbar ist, sollte sie der Pauschalformulierung vorgezogen werden; reine Sammelbezeichnungen wie „verschiedene Dienstleister" oder „IT-Anbieter" sind in jedem Fall zu vermeiden. Bei Kategorien sollte zumindest die Art der Empfänger (z. B. „IT-Wartungsdienstleister für die Lernplattform") so beschrieben werden, dass die betroffene Person den Empfängerkreis nachvollziehen kann.
- Berechtigte Interessen für öffentliche Stellen: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gilt für Hochschulen in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nicht (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO; vgl. ergänzend Erwägungsgrund 47 Satz 5 DSGVO). Datenschutzhinweise, die in diesem Bereich dennoch berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage angeben, setzen typischerweise ein falsches Signal und erschweren die Verteidigung der Verarbeitung im Aufsichtsverfahren. Rechtsgrundlage ist für die öffentliche Aufgabenwahrnehmung regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit der einschlägigen hochschulrechtlichen oder landesrechtlichen Aufgabennorm, im Hochschulkontext vorrangig § 119 HSG LSA als Lex Specialis, subsidiär § 4 DSAG LSA als landesrechtliche Auffangnorm. Davon zu trennen sind eng begrenzte Konstellationen, in denen eine Hochschule ausnahmsweise privatwirtschaftlich tätig wird (z. B. fiskalische Nebentätigkeiten); für diese Sonderfälle ist die Anwendbarkeit gesondert zu prüfen.
- Speicherdauer nicht bestimmbar: „So lange wie erforderlich" genügt nicht. Anzugeben sind entweder konkrete Fristen (etwa Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen) oder klare Kriterien für deren Bestimmung.
- Folgen der Nichtbereitstellung weggelassen: Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO verlangt eine Angabe, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsschluss erforderlich ist und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte. Praxisrelevant bei Bewerbungs-, Immatrikulations- und Prüfungsanmeldevorgängen.
- Beschwerderecht nicht hervorgehoben: Das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist eigenständige Pflichtangabe (Art. 13 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. e DSGVO) und gehört in jeden vollständigen Hinweis, mit konkretem Verweis auf die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.
- Pauschalverweis auf § 10 DSAG LSA ohne Dokumentation: Wer sich auf die Beschränkung der Informationspflicht beruft, muss die Gründe für das Absehen aktenkundig dokumentieren (§ 10 Abs. 2 DSAG LSA) und die Information nachholen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.
- Sprachliche Überfrachtung: Hinweistexte, die in Originalwortlaut der DSGVO formulieren, verfehlen die Pflicht zur klaren Sprache. Die Information soll verständlich sein, nicht vollständig zitierfähig.
- KI-Komponenten unsichtbar: Wenn KI-gestützte Verarbeitungen mit personenbezogenen Daten im Hintergrund laufen (z. B. KI-gestützte Plausibilitätsprüfung, KI-Anreicherung), gehört das in die Datenschutzinformation (Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g DSGVO); ab August 2026 zusätzlich gegebenenfalls Art. 50 KI-VO.
- Zweckänderung unbemerkt: Daten, die ursprünglich zur Verwaltung erhoben wurden und später für Forschungs- oder Evaluationszwecke weiterverarbeitet werden sollen, lösen eine Informationspflicht vor der Weiterverarbeitung aus (Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 DSGVO). Eine bloße Aktualisierung der allgemeinen Datenschutzerklärung der Hochschule genügt hierfür regelmäßig nicht.
Art. 5, 12, 13, 14, Art. 22 DSGVO; § 10 DSAG LSA; § 119 HSG LSA; Art. 50 KI-VO; BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24
Vertiefende Quellen
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insb. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 12 (Modalitäten), Art. 13 (Information bei Direkterhebung), Art. 14 (Information bei Erhebung aus Drittquellen), Art. 22 (automatisierte Entscheidungen), Art. 23 (Beschränkungen), Art. 82 (Schadensersatz); Erwägungsgründe 39, 47, 58, 60, 61, 62.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / AI Act), insb. Art. 50 (Transparenzpflichten), Art. 86 (Recht auf Erläuterung), Art. 113 (Geltung); Anhang III.
- Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA), insb. § 4 (Zulässigkeit der Verarbeitung), § 7 Abs. 4 (besondere Aufgaben), § 8 Abs. 2 (optisch-elektronische Beobachtung), § 10 (Beschränkung der Informationspflicht), § 11 (Beschränkung des Auskunftsrechts), § 26 (Personalaktenführung), § 27 (Forschung und Statistik), § 28 (Auszeichnungen und Ehrungen), § 31 (Sanktionen).
- Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA), insb. § 3 (Aufgaben), § 54 (Rechtsstellung), § 119 (Datenschutz an Hochschulen).
Rechtsprechung
- BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24 (NZA 2025, 1394; NZA-RR 2025, 642) – „Erfolgloser Stellenbewerber – Konkurrenz um ein öffentliches Amt – Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs – Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung – materieller und immaterieller Schadensersatz". Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO durch unterlassene Information über eine Online-Recherche im Bewerbungsverfahren; immaterieller Schadensersatz 1.000 € nach Art. 82 DSGVO. Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 26.09.2023 – 13 Ca 5229/22; LAG Düsseldorf, 10.04.2024 – 12 Sa 1007/23. In einer späteren Entscheidung (LAG Hessen, 30.10.2025 – 3 SLa 849/24) wird Parteivortrag wiedergegeben, wonach gegen das BAG-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei; anhängiges BVerfG-Aktenzeichen hier nicht belegt.
- EuGH, Urteil v. 4. Mai 2023 – C-300/21 (UI / Österreichische Post): Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO; tatsächlicher Verstoß und nachgewiesener Schaden erforderlich.
- EuGH, Urteil v. 12. Januar 2023 – C-154/21 (RW / Österreichische Post): Im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 DSGVO sind die konkreten Empfänger zu benennen, soweit diese bestimmt sind oder bestimmt werden können; nur in diesen Grenzen Beschränkung auf Empfängerkategorien. Ob die Auslegung uneingeschränkt auf die Erstinformation nach Art. 13/14 DSGVO übertragbar ist, ist differenziert zu beurteilen (vgl. Abschnitt 12 Nr. 3).
- EuGH, Urteil v. 7. Dezember 2023 – C-26/22 (SCHUFA): Anforderungen an die Information über die involvierte Logik bei automatisierten Entscheidungen.
Aufsichtspraxis und Leitlinien
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA): Leitlinien zur Transparenz nach VO 2016/679 (WP260 rev.01, ehemals Art.-29-Datenschutzgruppe, vom EDSA übernommen am 25. Mai 2018).
- LfD Sachsen-Anhalt – Orientierungshilfen: aufsichtsbehördliche Praxis und Empfehlungen für öffentliche Stellen des Landes.
- DSK – Orientierungshilfen und Beschlüsse: Kurzpapiere zu Art. 13/14 DSGVO, Transparenz, automatisierten Entscheidungen.
- Tätigkeitsberichte der Datenschutzaufsichtsbehörden 2024–2025.
- K. Benedikt, Webinar „Auskunftspflichten im Wandel – DSGVO, Transparenz und neue Compliance-Anforderungen", 20. Mai 2026 (privacyXperts): methodische Anregungen zum Prozessaufbau und zur Schnittstelle KI-VO/DSGVO.
Querverweise auf eigene Themenseiten
- Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: das reaktive Gegenstück zur proaktiven Informationspflicht.
- Beschäftigtendatenschutz an Hochschulen: Bewerbermanagement, Berufungsverfahren, Personalakten.
- Hochschul- und Verwaltungsdatenschutz: Verzahnung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht und IZG LSA.
- Forschungszweck nach Art. 89 DSGVO: Aufwands-Ausnahmetatbestand bei Forschungsdaten.
- KI-Governance: Schnittstelle DSGVO / KI-VO; Recht auf Erläuterung nach Art. 86 KI-VO.
- Videoüberwachung: Informationspflicht nach § 8 Abs. 2 DSAG LSA in Verbindung mit Art. 13 DSGVO.
- Mailinglisten und Newsletter: Informationspflicht bei Anmeldung und bei automatisch generierten Verteilern.
- Einwilligung: Hinweis auf Widerrufsrecht (Art. 13 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 2 lit. d DSGVO).
Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; rechtsprechungsbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.
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