Elektronisches Laborbuch (ELN)
Elektronische Laborbücher (Electronic Lab Notebooks, ELN) – bekannte Vertreter sind etwa eLabFTW, Chemotion oder Benchling – ersetzen das klassische papierene Laborbuch durch eine strukturierte digitale Dokumentation von Experimenten, Protokollen und Forschungsergebnissen. Sie unterstützen die Einhaltung der DFG-Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis und die Umsetzung der FAIR-Data- Prinzipien. Datenschutzrechtlich entstehen drei wiederkehrende Fragenfelder: die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigten- und Inhaltsdaten, das Verhältnis zwischen Löschpflichten und der konzeptionellen Unverfälschbarkeit wissenschaftlicher Aufzeichnungen sowie die Mitbestimmung der Personalvertretung. Diese Seite ordnet die Konstellation für öffentliche Hochschulen in Sachsen-Anhalt ein.
Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.
Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
Was ist ein elektronisches Laborbuch?
Ein elektronisches Laborbuch (Electronic Lab Notebook, ELN) ist ein webbasiertes Dokumentationssystem, in dem Forschende Experimente, Protokolle, Versuchsergebnisse, hochgeladene Dateien und Versionsstände strukturiert erfassen. Es löst das physische Laborbuch ab und ergänzt klassische Forschungsdatenmanagement-Werkzeuge (FDM-Repositorien, Dataverse-Instanzen) am Anfang der Datenkette. ELN-Lösungen werden im Hochschulkontext häufig als Self-Hosted- Open-Source-Software auf eigener Infrastruktur betrieben – etwa eLabFTW oder Chemotion; daneben gibt es kommerzielle Cloud-Anbieter wie Benchling oder LabArchives, die für eine öffentliche Hochschule mit Sitz in Sachsen-Anhalt eine separate Drittlandsprüfung erfordern (siehe Themenseite Drittlandstransfer).
Charakteristisch für die meisten ELN-Implementierungen ist das Konzept der Unverfälschbarkeit der Aufzeichnung: Einträge können nicht gelöscht werden; Korrekturen werden in neuen Versionen abgelegt; Zeitstempel und Autorenzuordnung sind systemseitig fixiert. Diese Designentscheidung entspricht dem Charakter eines klassischen Laborbuchs, in dem keine Seiten entfernt werden dürfen, und ist Voraussetzung für die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit nach den DFG-Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis (insbesondere Leitlinie 17 mit der 10-Jahres-Aufbewahrungsfrist primärer Forschungsdaten). Datenschutzrechtlich erzeugt sie das Spannungsfeld, dem der Abschnitt „Forschungsprivileg und Löschkonzept" gewidmet ist. DFG-Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis (2019, Leitlinie 17); FAIR-Data-Prinzipien (Wilkinson et al., 2016)
Verarbeitete Datenkategorien
ELN-Lösungen verarbeiten typischerweise vier Kategorien personenbezogener Daten, die getrennt zu bewerten sind:
| Kategorie | Inhalte | Quelle |
|---|---|---|
| Stammdaten | Nutzer-ID, Name, dienstliche E-Mail-Adresse, Zugehörigkeit (Affiliation), Rolle (Sysadmin / Team-Admin / Nutzer); ggf. ORCID | Authentifizierung über Identity-Provider (z. B. Shibboleth/IdM); manuelle Anlage für externe Kooperationspartner |
| Nutzungsdaten | Login- und Logout-Zeitstempel, IP-Adresse, Session-Daten | Automatische Protokollierung |
| Aktivitätsdaten | Welche Einträge erstellt, bearbeitet oder aufgerufen wurden, Experimenttitel, Versionsdiffs, Zeitstempel der Bearbeitung | Automatische Protokollierung |
| Inhaltsdaten | Experimentbeschreibungen, Protokolle, hochgeladene Dateien, Kommentare, digitale Signaturen | Nutzereingabe – frei gestaltbar; potenziell auch Daten Dritter (Probandendaten) |
Sonderfall Probandendaten
Die freie Gestaltbarkeit der Inhaltsdaten erlaubt es Forschenden, theoretisch auch personenbezogene Daten Dritter (Probanden, Patienten, Studienteilnehmende) zu dokumentieren. Diese Daten sind in einem allgemeinen ELN nach hier vertretener Auffassung schlecht aufgehoben – für klinisch oder psychologisch geprägte Forschung sollten spezialisierte Instanzen mit angepassten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, ergänzt durch klare Hinweise an die Forschenden. Eine pauschale Eingabe besonderer Datenkategorien (Art. 9 DSGVO) ohne separate DSFA und Rechtsgrundlagenprüfung ist nicht der saubere Weg.
Art. 4 Nr. 1 DSGVO; Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Rechtsgrundlagen für öffentliche Hochschulen
Hochschulen sind öffentliche Körperschaften des jeweiligen Landes (in Sachsen-Anhalt: § 54 HSG LSA). Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheidet daher als Rechtsgrundlage aus (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO). Die infrage kommenden Rechtsgrundlagen variieren je nach betroffener Personengruppe:
| Personengruppe | Mögliche Rechtsgrundlage | Anmerkung |
|---|---|---|
| Beschäftigte (wissenschaftlich, wissenschaftsunterstützend) | Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. §§ 3, 23 HSG LSA; flankierend § 27 DSAG LSA | Forschung und Lehre sind Aufgabe der Hochschule (§ 3 Abs. 1 HSG LSA); § 23 HSG LSA konkretisiert die Forschungsaufgabe. Eine Einwilligung scheitert im Beschäftigungsverhältnis regelmäßig am Freiwilligkeitserfordernis (Art. 7 Abs. 4 DSGVO; ErwGr 43 DSGVO). |
| Studierende (separate Lehrinstanz) | Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. §§ 3, 23 HSG LSA | Wenn die Nutzung Voraussetzung der Lehrveranstaltung ist, dürfte eine Einwilligung mangels Freiwilligkeit ebenfalls regelmäßig ausscheiden. |
| Externe Kooperationspartner | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bei vertraglicher Grundlage; subsidiär Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Aufgabennorm | Im Einzelfall ist gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen (vgl. Themenseite Gemeinsame Verantwortlichkeit); Klärung sinnvollerweise über die Rechtsstelle. |
Forschungsklausel als flankierender Rahmen
§ 27 DSAG LSA setzt die Öffnungsklausel Art. 89 DSGVO um und bildet den landesrechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. Er regelt insbesondere die Anonymisierungspflicht, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist – mit getrennter Speicherung der identifizierenden Merkmale bis dahin (Abs. 1), die Anforderungen an besondere Datenkategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO (Abs. 4) und die mögliche Einschränkung von Betroffenenrechten (Abs. 5). Diese Norm ist für ein ELN einschlägig, weil die verarbeiteten Daten unmittelbar Forschungszwecken dienen. Vertieft auf der Themenseite Forschungszweck.
Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 7 Abs. 4, Art. 89 DSGVO; ErwGr 43 DSGVO; §§ 3, 23, 54 HSG LSA; § 27 DSAG LSA
Forschungsprivileg und Löschkonzept
Die konzeptionelle Unverfälschbarkeit eines ELN steht in Spannung zum Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Drei Datenkategorien sind hier sauber zu trennen:
-
Experimentdaten – Forschungsprivileg Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO bestimmt, dass das Recht auf Löschung nicht besteht, soweit die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Forschungszwecken erforderlich ist und die Löschung deren Verwirklichung voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen dürften für Experimentdaten in einem ELN regelmäßig erfüllt sein: Die Verarbeitung dient unmittelbar Forschungszwecken (§§ 3, 23 HSG LSA i. V. m. § 27 DSAG LSA); das Entfernen einzelner Einträge oder der Autorenzuordnung dürfte die Reproduzierbarkeit beeinträchtigen; die wissenschaftsrechtlichen bzw. GWP-bezogenen Aufbewahrungspflichten – etwa die zehnjährige Frist nach DFG-Leitlinie 17 – sind im Rahmen der Erforderlichkeits- und Löschprüfung zu berücksichtigen und können dazu führen, dass ein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO nicht greift. Die systemseitige Nichtlöschbarkeit ist insoweit nicht technischer Mangel, sondern bewusste Designentscheidung zur Sicherung wissenschaftlicher Integrität.
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Account- und Profildaten – differenzierte Behandlung Wenn ein Nutzeraccount mindestens einem Experiment zugeordnet ist, ist die vollständige Löschung in vielen ELN-Implementierungen technisch nicht möglich, ohne manuell in die Datenbank einzugreifen. Üblich ist daher ein Modell aus Deaktivierung und Archivierung: Der Account wird durch den Team-Admin nach Ausscheiden des Beschäftigten archiviert; die Verbindung zum Experimenteintrag bleibt zur Wahrung der wissenschaftlichen Integrität bestehen. Eine automatische Archivierung nach einer definierten Inaktivitätsfrist (in der Praxis erscheinen 12 Monate als angemessen) ist nach hier vertretener Auffassung der saubere Weg.
-
Logdaten – uneingeschränkter Löschungsanspruch Login-Zeitstempel, IP-Adressen und sonstige Protokollierungsdaten dienen der Systemintegrität, nicht dem Forschungszweck. Das Forschungsprivileg ist hier nicht einschlägig; die allgemeinen Regeln nach Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 17 DSGVO greifen unmittelbar. Eine Aufbewahrungsfrist von 7 Tagen für Logfiles mit Personenbezug, getrennt vom Backup gehalten, dürfte als angemessen anzusehen sein.
Einschränkung übriger Betroffenenrechte
Über § 27 Abs. 5 DSAG LSA i. V. m. Art. 89 Abs. 2 DSGVO können auch die Rechte auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Einschränkung (Art. 18) und Widerspruch (Art. 21) eingeschränkt werden, soweit deren Inanspruchnahme die Verwirklichung der Forschungszwecke voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss für die Zweckerfüllung notwendig ist. § 27 Abs. 5 S. 2 DSAG LSA verlangt die Dokumentation der Abwägung – diese gehört in das Verarbeitungsverzeichnis und in die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO.
Differenzierte Aufbewahrungsfristen (Praxisorientierung)
- Experimentdaten – mindestens 10 Jahre nach DFG-Leitlinie 17; systembedingt nicht einzeln löschbar; Forschungsprivileg Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO.
- Account-/Profildaten – Archivierung/Deaktivierung nach Ausscheiden; automatische Archivierung nach beispielsweise 12 Monaten Inaktivität.
- Logdaten – 7 Tage; nicht im Backup enthalten; allgemeine DSGVO-Regeln.
Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 13, Art. 15, 16, 17 Abs. 3 lit. d, Art. 18, 21, Art. 89 Abs. 2 DSGVO; § 27 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 DSAG LSA; DFG-Leitlinie 17 zur guten wissenschaftlichen Praxis
Mitbestimmung der Personalvertretung
ELN-Implementierungen erfassen systembedingt Aktivitätsdaten einzelner Beschäftigter (welche Einträge wann erstellt oder bearbeitet wurden, Versionsdiffs, Zeitstempel). Damit ist die objektive Eignung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle gegeben. Maßgeblich ist nach gefestigter Rechtsprechung gerade die objektive Eignung, nicht die subjektive Absicht der Dienststelle (vgl. BAG, Beschluss v. 08. März 2022 – 1 ABR 20/21 zu Microsoft 365). Für öffentliche Stellen Sachsen-Anhalts sind dabei zwei Mitbestimmungstatbestände gleichzeitig einschlägig:
- § 69 Nr. 1 PersVG LSA („Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle"): Ein ELN ist ein automatisiertes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sobald Stamm-, Nutzungs- und Aktivitätsdaten Beschäftigter verarbeitet werden.
- § 69 Nr. 2 PersVG LSA („Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen"): Greift wegen der systemischen Aktivitätsprotokollierung.
Empfehlung – Dienstvereinbarung
Vor produktiver Inbetriebnahme empfiehlt sich der Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Personalvertretung. Sie sollte insbesondere folgende Punkte regeln: ausdrücklicher Ausschluss der Verwendung von Aktivitätsdaten zur Verhaltens- und Leistungskontrolle (auch durch Vorgesetzte als Team-Admins); Verfahren bei berechtigten Einsichtsnahmen (z. B. Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten); Regelung der REST-API-Nutzung, da über automatisierte Datenabzüge die Überwachungsproblematik verschärft werden könnte; Aufbewahrungs- und Löschfristen analog zur Differenzierung im Abschnitt Forschungsprivileg und Löschkonzept. Im privatrechtlichen Bereich übernimmt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diese Funktion; auf Bundesebene § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG n. F.
§ 69 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; BAG, Beschluss v. 08.03.2022 – 1 ABR 20/21 (Microsoft 365)
DSFA-Vorprüfung
Nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die Working-Party-Leitlinie WP 248 rev. 01 nennt neun Kriterien; treffen mindestens zwei zu, ist eine DSFA grundsätzlich durchzuführen. Für ein universitätsweites ELN ergibt sich ein typisches Bild:
| Kriterium (WP 248 rev. 01) | Erfüllt? | Begründung |
|---|---|---|
| Systematische Überwachung | Ja | Aktivitätsprotokolle, Login-Zeitstempel, personenbezogene Auswertbarkeit |
| Daten zu vulnerablen Betroffenen | Teilweise | Beschäftigte im Abhängigkeitsverhältnis; ggf. Studierende in der Lehrinstanz |
| Umfangreiche Verarbeitung | Ja | Hochschulweiter Rollout mit potenziell mehreren hundert Nutzenden |
| Innovative Technologien | Nein | ELN-Software ist seit Jahren etabliert |
| Zusammenführen von Datensätzen | Teilweise | IdM-/Shibboleth-Anbindung; spätere Schnittstellen (ORCID, AAI) geplant |
Mit zwei sicher erfüllten Schwellwertkriterien (systematische Überwachung, umfangreiche Verarbeitung) ist die Durchführung einer DSFA nach hier vertretener Auffassung nicht nur empfehlenswert, sondern nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO geboten. Vertiefte Darstellung mit Schwellwert-Prüfraster auf der Themenseite DSFA.
Art. 35 DSGVO; WP 248 rev. 01 (Art.-29-Datenschutzgruppe); DSK-Liste der DSFA-pflichtigen Verarbeitungen
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Die TOM-Schicht entscheidet darüber, ob die Rechtsgrundlage in der Praxis trägt. Für ein ELN-System auf eigener Infrastruktur sind aus meiner Sicht folgende Maßnahmen das Standardpaket:
- Self-Hosted-Betrieb auf hochschuleigener Infrastruktur: Vermeidet Drittlandsfragen und behält die Datenhoheit. Kommerzielle Cloud-ELN erfordern eine eigene TIA-Prüfung.
- Identity-Provider-Anbindung (Shibboleth/IdM): Datenminimierung der übertragenen Attribute prüfen – nicht jedes Attribut (Affiliation, Statusgruppe) ist für ein ELN zwingend.
- Containerisierung (rootless): Z. B. mit Podman; mit aktivem NoNewPrivileges-Flag; Geheimnisverwaltung über native Container-Mechanismen, keine Klartextpasswörter in Konfigurationen.
- TLS-Verschlüsselung in transit: AES-256, mindestens TLS 1.2; HSTS aktivieren.
- Verschlüsselung at-rest: Volumen-, Datenbank- und Anwendungsserver-Ebene. Bei Verzicht (z. B. wegen Storage-Deduplikation) muss die Risikobewertung in der DSFA dokumentiert sein – ein bloßer Hinweis auf Betriebspraktikabilität reicht nicht.
- Rollenkonzept: Sysadmin, Team-Admin, Nutzer; API-Keys erben die Rechte des jeweiligen Users; nur Admin-Nutzer dürfen Admin-Keys erzeugen.
- Backup-Konzept: Verschlüsselte SQL-Dumps, definierte Aufbewahrungsdauer (in der Praxis 30 Tage), Backup-Integritätstests, Wiederherstellungstests; Backups bleiben innerhalb der Hochschulinfrastruktur.
- Logdaten-Management: Logfiles mit personenbezogenen Daten getrennt vom Backup; kurze Aufbewahrungsfrist (in der Praxis 7 Tage); kein automatischer Export ins SIEM ohne explizite Zweckbindung.
- API-Governance: Audit-Log für API-Key-Erstellung und -Nutzung; Rate-Limiting; klar definierte und versionierte Endpunkt-Pfade.
Stand der Technik – Verschlüsselung at-rest
Die fehlende Datenbank- und Webserver-Verschlüsselung at-rest ist nach Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO häufig der kritischste Punkt. Argumente wie „De-Duplikation auf VM-Storage" sind betrieblich nachvollziehbar, dürften aber nicht ohne Weiteres die Risikobewertung tragen. Die Auseinandersetzung gehört in die DSFA und – soweit die Forschung besondere Datenkategorien einschließt – in eine erweiterte TOM-Liste.
Art. 25, 32 DSGVO; SDM v3.1a der DSK; BSI IT-Grundschutz CON.1, CON.3, OPS.1.1.5
Praxisbeispiele aus dem Hochschulalltag
Pilotphase mit ausgewählten Arbeitsgruppen
Eine Hochschule führt ein ELN zunächst in einer mehrmonatigen Pilotphase mit ausgewählten Arbeitsgruppen ein und plant anschließend den universitätsweiten Rollout. Aktivitätsdaten der teilnehmenden Beschäftigten werden dabei systembedingt protokolliert.
Bewertungsansatz: Die Pilotphase ist datenschutzrechtlich keine Spielwiese. Die Mitbestimmung nach § 69 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA setzt bereits bei der Einführung an, nicht erst beim produktiven Rollout. Empfohlen wird: VVT-Eintrag und Datenschutzhinweise zum Pilotstart, Beteiligung der Personalvertretung vor Aufnahme der Pilotnutzung, DSFA-Vorprüfung und – bei mehr als 50 Pilotnutzenden – regelmäßig auch DSFA-Durchführung. Erst dann produktive Skalierung.
Wissenschaftler verlässt die Hochschule – Account-Schicksal
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verlässt die Hochschule. Sein ELN-Account ist mit zahlreichen Experimenteinträgen verknüpft. Die Personalabteilung fragt, ob der Account zu löschen ist.
Bewertungsansatz: Die Stammdaten des Accounts sind nicht ohne Weiteres zu löschen, weil das Forschungsprivileg nach Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO und § 27 DSAG LSA die Verbindung zwischen Eintrag und Autor sichert. Empfohlen wird die Deaktivierung des Accounts bei gleichzeitiger Archivierung der Profildaten. Login-/Zugangsmöglichkeiten werden entfernt, die Autorenschaft an den Einträgen bleibt bis zum Ablauf der DFG-Frist erhalten. Diese differenzierte Behandlung gehört in das Löschkonzept und in die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO.
Beschäftigter fordert Auskunft über alle Aktivitätsdaten
Ein Beschäftigter stellt einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO und verlangt insbesondere alle über ihn protokollierten Aktivitätsdaten der vergangenen drei Jahre.
Bewertungsansatz: Stamm- und Nutzungsdaten sind grundsätzlich auskunftspflichtig. Bei Aktivitätsdaten ist zu differenzieren: Daten, die ausschließlich der eigenen Forschungsdokumentation des Antragstellers zugeordnet sind, sind in der Regel auskunftsfähig. Daten, die Bezug zu Experimenten Dritter (etwa AG-Kollegen) aufweisen, sind nur insoweit herauszugeben, als schutzwürdige Interessen Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) nicht entgegenstehen. Eine Einschränkung der Auskunft nach § 27 Abs. 5 DSAG LSA setzt voraus, dass die Auskunft die Forschungszwecke ernsthaft beeinträchtigen würde – das wird im konkreten Einzelfall eher die Ausnahme sein.
Industriepartner erhält ELN-Account im Drittlandkontext
Im Rahmen einer Forschungskooperation soll einem Industriepartner mit Sitz außerhalb der EU ein ELN-Account angelegt werden, damit er Versuchsprotokolle einsehen kann.
Bewertungsansatz: Es liegt regelmäßig ein Drittlandstransfer vor (Art. 44 ff. DSGVO; siehe Themenseite Drittlandstransfer). Der Kooperationsvertrag muss die datenschutzrechtliche Rolle (Auftragsverarbeitung Art. 28, gemeinsame Verantwortlichkeit Art. 26 oder zwei eigenständige Verantwortliche) klar regeln. Die Einbindung der Rechtsstelle ist hier nicht optional. Bei Industriepartnern mit eigenem Forschungsinteresse spricht vieles gegen Auftragsverarbeitung – häufig liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine eigenständige Verantwortlichkeit vor (vgl. Themenseite Gemeinsame Verantwortlichkeit).
Forscher trägt Patientendaten in das allgemeine ELN ein
Ein medizinisch arbeitender Forschender hat Patientendaten direkt in seinen Experimenteinträgen erfasst. Die IT-Abteilung wird darauf aufmerksam, weil die Suchfunktion einen Klarnamen liefert.
Bewertungsansatz: Probandendaten und Patientendaten sind regelmäßig besondere Datenkategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO und gehören nicht in eine allgemeine ELN-Instanz, soweit für sie keine eigene DSFA und keine angepassten Schutzmaßnahmen vorliegen. Sofortmaßnahmen: Pseudonymisierung der bestehenden Einträge, Klärung des weiteren Verarbeitungspfads (separater Klinikcampus-ELN, abgesicherte Forschungsdaten-Repositorien), Schulungshinweis an die Forschenden, dokumentierte Risikobewertung. Eine Datenpannenmeldung nach Art. 33 DSGVO ist im Einzelfall zu prüfen (siehe Themenseite Datenpannen).
Typische Stolpersteine
- Einwilligung als Rechtsgrundlage gewählt: Im Beschäftigungsverhältnis und im hochschulischen Über-/Unterordnungsverhältnis trägt die Einwilligung regelmäßig nicht. Korrekter Pfad: Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Aufgabennorm, flankiert durch § 27 DSAG LSA.
- Mitbestimmung erst zum Rollout angesprochen: § 69 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA setzen schon bei der Einführung an. Pilotphasen ohne Beteiligung der Personalvertretung erscheinen riskant.
- Löschkonzept fehlt oder ist nicht differenziert: Eine pauschale „Aufbewahrungsfrist 10 Jahre" für alle Datenkategorien greift zu kurz. Experiment-, Account- und Logdaten müssen getrennt betrachtet werden.
- Verschlüsselung at-rest verzichtet, ohne dies in der DSFA zu dokumentieren: Dies dürfte regelmäßig als Abweichung vom Stand der Technik nach Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO anzusehen sein und gehört in die Risikobewertung.
- API ohne Dienstvereinbarung: Über REST-APIs sind automatisierte personenbezogene Datenabzüge möglich – das verschärft die Überwachungsproblematik und sollte in der Dienstvereinbarung adressiert sein.
- Probandendaten in der allgemeinen Instanz: Besondere Datenkategorien (Art. 9 DSGVO) gehören nicht in ein allgemeines ELN ohne separate DSFA. Klare Hinweise an die Forschenden sind erforderlich.
- Externe Kooperationspartner ohne Rollenklärung: Wer ist Verantwortlicher, wer Auftragsverarbeiter, wann liegt gemeinsame Verantwortlichkeit vor? Die Klärung gehört vor den Vertragsschluss, nicht danach.
- Datenschutzhinweise unterschlagen Einschränkung der Betroffenenrechte: Wenn § 27 Abs. 5 DSAG LSA in Anspruch genommen wird, gehört dies transparent in die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO. Die Dokumentationspflicht aus § 27 Abs. 5 S. 2 DSAG LSA bleibt davon unberührt.
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