Themenseite · Art. 6 DSGVO · § 8 DSAG LSA

Videoüberwachung

Kamera am Eingang, Aufzeichnung im Treppenhaus, Bewegungsmelder auf dem Parkplatz – Videoüberwachung gehört zu den Themen, die in einer Hochschule oder Behörde immer wieder auf den Tisch kommen. Sie greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und unterliegt deshalb einem engen Prüfraster. Diese Seite ordnet die Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt – insbesondere § 8 DSAG LSA – und behandelt die zweistufige Hinweispflicht, die Speicherdauer, die typischen TOMs sowie konkrete Konstellationen aus dem Hochschulalltag.

Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.

Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.

01

Schutzgüter und verfassungsrechtlicher Rahmen

Videoüberwachung berührt zunächst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Volkszählungsurteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u. a.). Hinzu treten Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten).

Auf einfachgesetzlicher Ebene berührt Videoüberwachung neben der DSGVO weiterhin das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG) – allerdings im Bereich der Veröffentlichung personenbezogener Bildnisse, nicht der bloßen Verarbeitung. Der Anwendungsvorrang der DSGVO im Verarbeitungsbereich ist durch BVerwG (U. v. 27. März 2019 – 6 C 2.18) für private Verantwortliche bestätigt. Art. 1, 2 GG; Art. 7, 8 GRCh; BVerfG 1 BvR 209/83 (Volkszählung); BVerwG 6 C 2.18; §§ 22, 23 KUG

02

Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt

Für Hochschulen und sonstige öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt ist der Stufenbau der Rechtsgrundlagen wie folgt zu prüfen:

Stufe Norm Anwendungsbereich
1 Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO Verarbeitung im öffentlichen Interesse / in Ausübung öffentlicher Gewalt – allgemeine Rechtsgrundlagenebene.
2 Spezialgesetzliche Norm: § 8 DSAG LSA („Optisch-elektronische Beobachtung") Konkretisierung für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Bereichen durch optisch-elektronische Einrichtungen. Zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 DSAG LSA). Hinweispflicht nach § 8 Abs. 2 DSAG LSA. Zweckänderung zur Gefahrenabwehr / Strafverfolgung in § 8 Abs. 3.
3 Aufgabennorm: § 3 HSG LSA, jeweilige Grundordnung der Hochschule Materielle Aufgabe der Hochschule – legitimer Zweck der Überwachung muss sich aus dem Aufgabenbestand ergeben.
4 Beschäftigtenkontext: Art. 88 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und Aufgabennorm; PersVG LSA Soweit Beschäftigte erfasst werden. § 26 DSAG LSA enthält in Sachsen-Anhalt keine allgemeine Beschäftigtendatenschutz-Generalklausel (nur Personalakten- und Eignungsuntersuchungs-Vorschriften); die Rechtsgrundlage folgt deshalb regelmäßig aus Art. 88 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und der Aufgabennorm. Mitbestimmung des Personalrats nach PersVG LSA.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheidet für Behörden und Hochschulen regelmäßig aus

Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO schließt die Berufung auf das berechtigte Interesse für öffentliche Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrücklich aus. Hochschulen und Behörden stützen Videoüberwachungen daher im Standardfall auf die landesrechtliche Spezialnorm § 8 DSAG LSA i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Atypische oder bereichsspezifische Sonderlagen – insbesondere ein nicht-hoheitliches, fiskalisches Handeln (z. B. in einem Mietverhältnis) oder spezielle bereichsrechtliche Sonderregimes – können eine andere Stützung tragen; in solchen Konstellationen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

§ 4 BDSG („Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume") ist nach dem Urteil BVerwG 6 C 2.18 vom 27. März 2019 für private Verantwortliche unanwendbar. Für öffentliche Stellen des Bundes wird § 4 BDSG weiter angewendet; für Landesbehörden Sachsen-Anhalts ist die spezialgesetzliche Landesnorm § 8 DSAG LSA vorrangig. Art. 6 Abs. 1 lit. e + UAbs. 2, Art. 88 DSGVO; § 8 DSAG LSA; § 3 HSG LSA; PersVG LSA; BVerwG, Urteil v. 27.03.2019 – 6 C 2.18, BVerwGE 165, 144

03

Prüfschritte vor Inbetriebnahme

Eine Videoüberwachungsanlage ist eine Datenverarbeitung mit erheblicher Eingriffstiefe. Die folgende Prüfungsreihenfolge stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen adressiert werden:

  1. Zweckfestlegung Schriftlich festhalten, was die Anlage konkret schützen soll: Hausrechtsschutz, Schutz von Personen vor Gewalt, Schutz von Eigentum, Aufklärung wiederkehrender Sachbeschädigung, Zugangskontrolle. Ein Sammelzweck („Sicherheit") genügt nicht.
  2. Geeignetheit Trägt die Maßnahme zur Zweckerreichung bei? Bei vandalismusgefährdeten Außenflächen ist Videoaufzeichnung regelmäßig geeignet, bei innenliegenden Studienarbeitsplätzen fehlt häufig der konkrete Anlass.
  3. Erforderlichkeit / mildere Mittel Zugangsschranken, mechanischer Schutz, Wachpersonal, Beleuchtung, organisatorische Maßnahmen sind regelmäßig vorrangig zu prüfen. Videoüberwachung ist nur erforderlich, wenn mildere Mittel den Zweck nicht oder nicht annähernd erreichen.
  4. Angemessenheit Gewichtung der Eingriffstiefe gegen den verfolgten Zweck. Kerngrundrechtsbereiche bleiben tabu (Toiletten, Umkleiden, Stillräume, Sanitätsräume). Daueroüberwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen ist nahezu nie angemessen.
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung Umfangreiche Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen ist regelmäßig auf der DSK-Liste der DSFA-pflichtigen Verarbeitungen aufgeführt – dann ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO zwingend.
  6. Verfahrensverzeichnis Eintrag im VVT nach Art. 30 DSGVO mit Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer, TOMs.
  7. Personalratsbeteiligung Soweit Beschäftigte regelmäßig miterfasst werden, ist der Personalrat nach PersVG LSA zu beteiligen.

Die Prüfung ist bei jeder wesentlichen Änderung (Erweiterungen, Sichtfeldänderungen, neue Kameratypen) zu wiederholen. Art. 5, 6 Abs. 1 lit. e, 25, 30, 32, 35 DSGVO; § 8 DSAG LSA; DSK-Liste der DSFA-pflichtigen Verarbeitungen

04

Zweistufige Hinweispflicht

Art. 13 DSGVO verlangt die Information der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung. Bei Videoüberwachung bedeutet das in der Praxis Information vor Betreten des überwachten Bereichs. Die Aufsichtsbehörden – insbesondere der LfD Niedersachsen mit dem viel zitierten Hinweispapier zur Videoüberwachung – haben hierfür ein zweistufiges Modell etabliert:

Stufe Inhalt Form
1
Hinweisschild
Piktogramm Videokamera; Verantwortlicher; Kontaktdaten DSB; Zweck der Überwachung; Rechtsgrundlage; Speicherdauer; Hinweis auf weitere Informationen. Gut sichtbar, vor Betreten des Bereichs, ausreichend groß; mehrsprachig je nach Publikum.
2
Volltext-Information
Vollständige Informationen nach Art. 13 DSGVO – Empfängerkategorien, Drittlandstransfer, Speicherdauer, Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Beschwerde), automatisierte Entscheidung, ggf. Beschäftigtenkontext. An gut zugänglicher Stelle: Aushang, Webseite, Pförtnerloge, gedruckte Information am Empfang.

Wichtig ist die Erreichbarkeit der zweiten Stufe: Ein QR-Code auf dem Schild oder eine klar adressierte URL („dennisawinkler.de/videoueberwachung-info") zählt zur guten Praxis. Eine Information allein durch Piktogramm reicht nicht aus. Art. 13 DSGVO; ErwGr 58, 60 DSGVO; LfD Niedersachsen, Hinweispapier zur Videoüberwachung

05

Speicherdauer und Löschkonzept

Die DSGVO gibt keine fest definierte Speicherdauer für Videoaufzeichnungen vor – sie folgt aus dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) und dem Erforderlichkeitsmaßstab. Die Aufsichtspraxis der DSK orientiert sich dabei an Erfahrungswerten:

  • Regelfall 48 bis 72 Stunden – binnen dieser Frist wird im Regelfall ein etwaiger Vorfall durch die betroffene Person oder das Wachpersonal bemerkt.
  • Ausnahmen bei besonderen Bedrohungslagen oder konkreten Anlässen (laufendes Strafverfahren, dokumentierte Vandalismusserie). Diese sind im Einzelfall dokumentiert zu begründen.
  • Geringere Frist, wo der Zweck es zulässt – Live-Monitoring ohne Aufzeichnung (Pförtnermonitor) ist regelmäßig vorzuziehen.

Löschen muss tatsächlich passieren

Das Löschkonzept ist nicht nur formal zu beschreiben, sondern technisch zu verifizieren: Speicherzyklen automatisiert (Ringspeicher), regelmäßige Stichprobenkontrollen, Audit-Logs der Lösch- und Exportvorgänge. Bei Strafverfolgungsmaßnahmen werden gezielt einzelne Sequenzen exportiert; der laufende Aufzeichnungszyklus bleibt unberührt.

Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17, 32 DSGVO; § 8 DSAG LSA; DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (Stand 17.07.2020 / 03.09.2020) – als Auslegungshilfe auch für öffentliche Stellen heranziehbar

Arbeitshilfe: Die Datenschutzkonferenz hat am 03.09.2020 eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht. Eine entsprechende bundesweite Orientierungshilfe für öffentliche Stellen besteht nach hier vertretener Auffassung nicht; für öffentliche Stellen Sachsen- Anhalts orientiert sich die Praxis an § 8 DSAG LSA und an Hinweisen der LfD LSA. Die DSK-Orientierungshilfe für nicht-öffentliche Stellen kann inhaltlich als Auslegungshilfe herangezogen werden, soweit die Gemeinsamkeiten (Verhältnismäßigkeit, Hinweispflichten, Speicherdauer, TOMs) tragen.

06

Technisch-organisatorische Maßnahmen

Die Wirksamkeit des Datenschutzes bei Videoüberwachung hängt wesentlich an der TOM-Schicht. Bewährt sind:

  • Sichtfeldbegrenzung: Auflösung, Schwenk- und Zoombereich technisch so konfigurieren, dass keine vermeidbaren Bereiche erfasst werden.
  • Maskierung: Privatsphärenmasken auf Bereichen, die nicht erfasst werden dürfen (Nachbargrundstücke, Wohnungsfenster, Pausenräume).
  • Privacy by Default (datenschutzfreundliche Voreinstellungen): Aufzeichnung nur bei Auslöser (Bewegungserkennung), Live-Monitoring nur bei besetzter Pförtnerloge.
  • Verschlüsselung: Übertragung und Speicherung verschlüsselt; Funkkameras nur mit aktueller Verschlüsselung.
  • Berechtigungssystem: Zugriff auf Aufzeichnungen ausschließlich für definierten Personenkreis; Vier-Augen-Prinzip beim Export.
  • Audit-Logging: Jeder Zugriff, Export und jede Änderung an der Konfiguration ist nachvollziehbar zu protokollieren.
  • Wartungsverträge: Wartungsdienstleister sind regelmäßig Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO); AVV ist abzuschließen.
  • Notfallkonzept: Verhalten bei Ausfall, Manipulation, behördlicher Datenanforderung.

Art. 25, 32 DSGVO; SDM v3.1a der DSK

07

Beschäftigtendatenschutz und Personalratsbeteiligung

Werden bei der Videoüberwachung Beschäftigte regelmäßig miterfasst – etwa im Eingangsbereich von Verwaltungsgebäuden – treten besondere Anforderungen hinzu:

  • Art. 88 DSGVO + Art. 6 Abs. 1 DSGVO: Anders als das BDSG mit § 26 verfügt das DSAG LSA nicht über eine allgemeine Beschäftigtendatenschutz-Generalklausel; § 26 DSAG LSA betrifft nur die Personalaktenführung und Eignungsuntersuchungen. Die Rechtsgrundlage für die Beschäftigtenseite einer Videoüberwachung ergibt sich daher in Sachsen-Anhalt regelmäßig aus Art. 88 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und der Aufgabennorm. Materiell gilt: Eine Verarbeitung ist nur zulässig, soweit sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Daueroüberwachung des Arbeitsplatzes scheitert regelmäßig an dieser Erforderlichkeit.
  • EuGH C-34/21 (Hauptpersonalrat Lehrkräfte Hessen, Urteil vom 30. März 2023): Die nationale Öffnungsklausel für Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 DSGVO ist nur tragfähig, wenn die nationale Norm spezifische Schutzvorkehrungen enthält. Soweit § 26 BDSG diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO zurückzugreifen.
  • BAG, Urteil v. 29.06.2023 – 2 AZR 296/22: Das BAG hat klargestellt, dass die Verwertung von Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung in einem Kündigungsschutzprozess auch dann nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Bei vorsätzlichen Pflichtverstößen tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten regelmäßig hinter das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zurück. „Datenschutz ist nicht Tatenschutz" – diese Linie ist gefestigt; die Pflicht, datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, bleibt davon unberührt.
  • Personalratsbeteiligung: Nach PersVG LSA ist die Einführung und wesentliche Änderung der Videoüberwachung mitbestimmungspflichtig (Verhaltens- und Leistungskontrolle). Die Beteiligung sollte vor Inbetriebnahme erfolgen und in einer Dienstvereinbarung dokumentiert sein.
  • Heimliche Überwachung: Außerhalb sehr enger Ausnahmen (konkreter Tatverdacht, mildere Mittel ausgeschöpft) regelmäßig unzulässig.

Art. 88, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; § 26 BDSG (auf Bundesebene; in Sachsen-Anhalt keine entsprechende Generalklausel; § 26 DSAG LSA betrifft nur Personalakten und Eignungsuntersuchungen); PersVG LSA; EuGH, Urteil v. 30.03.2023 – C-34/21; BAG, Urteil v. 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

08

Praxisbeispiele aus dem Hochschulalltag

Bibliothek

Videoüberwachung in der Universitätsbibliothek

Die Bibliothek möchte Diebstählen aus den Regalbereichen und der Garderobe durch Videoüberwachung begegnen.

Bewertungsansatz: Eingangs-/Ausgangsbereich und Garderobe sind regelmäßig erforderlich und nach § 8 DSAG LSA tragfähig. Daueroüberwachung der Lesebereiche/Arbeitsplätze ist demgegenüber regelmäßig unverhältnismäßig – der Eingriff in das Lern- und Studierverhalten der Nutzerinnen und Nutzer wiegt schwer. Speicherdauer regelmäßig 48–72 h; zweistufige Hinweispflicht; DSFA bei umfänglichen Anlagen ratsam.

Hörsaal/Vorlesungsmitschnitt

Aufzeichnung von Vorlesungen

Eine Fakultät möchte Vorlesungen automatisiert mitschneiden und auf einer Lernplattform bereitstellen.

Bewertungsansatz: Konzeptionell zwei Verarbeitungen: 1. Aufzeichnung der Lehrenden – als Beschäftigtenverhältnis i. d. R. nur mit Einwilligung oder Dienstvereinbarung; 2. Erfassung Studierender im Bild – regelmäßig durch Kameraführung vermeidbar. Die Aufzeichnung dient nicht dem klassischen Sicherheitszweck der Videoüberwachung; Rechtsgrundlage folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Bildungsaufgabe der Hochschule und – soweit Studierende oder Lehrende erkennbar werden – ergänzender Einwilligung. Eigene Themenbearbeitung empfohlen.

Eingangsbereich

Eingangsüberwachung Verwaltungsgebäude

Der Eingangsbereich der Universitätsverwaltung soll videoüberwacht werden, um nach mehreren nächtlichen Sachbeschädigungen Aufklärung zu ermöglichen.

Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA trägt regelmäßig den Schutz von Eigentum und Hausrecht. Die Sichtfeldbegrenzung ist auf den Eingangsbereich zu beschränken; Beschäftigte werden miterfasst – Personalratsbeteiligung. Hinweisschild + Volltextinformation. Speicherdauer 48–72 h; vor Inbetriebnahme DSFA.

Parkplatz

Hochschulparkplatz mit wiederkehrenden Sachbeschädigungen

Auf einem Mitarbeiterparkplatz kommt es immer wieder zu Sachbeschädigungen an Fahrzeugen.

Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA i. V. m. dokumentiertem konkreten Anlass (mehrere Sachbeschädigungen). Mildere Mittel (Beleuchtung, Schranke, Wachpersonal) sind vorrangig zu prüfen. Sichtfeld auf Parkplatzfläche begrenzen, keine Erfassung benachbarter öffentlicher Wege. Auch hier Personalratsbeteiligung, Hinweispflichten, Speicherdauer.

Labore / Sicherheitsbereich

Zugangskontrolle zum BSL-Labor

In einem Sicherheitslabor (Biosafety Level 2/3) soll der Zugang videogestützt kontrolliert werden.

Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA trägt den Schutz vor unbefugtem Zugang; zusätzlich greifen sicherheits- und biostoffrechtliche Pflichten. Die Überwachung ist auf den Zugangsbereich zu beschränken; das Innere des Labors bleibt regelmäßig tabu. Erweiterte Speicherdauer kann dokumentiert begründbar sein.

Veranstaltung

Aufnahmen einer öffentlichen Hochschulveranstaltung

Bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung möchte die Hochschule Foto- und Videoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit produzieren.

Bewertungsansatz: Hier liegt keine klassische Videoüberwachung im Sinne des § 8 DSAG LSA vor, sondern eine Bildberichterstattung. Die Datenverarbeitung folgt Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Aufgabe zur Öffentlichkeitsarbeit; die Veröffentlichung erkennbarer Personen folgt §§ 22, 23 KUG. Information vor Beginn, ggf. ergänzende Einwilligung für gezielte Porträts; opt-out-Möglichkeit (Markierung „nicht im Bild") sollte vorgesehen sein.

09

Rechte der Betroffenen und Datenanfragen

Auch bei Videoüberwachung gelten die Betroffenenrechte aus Kapitel III DSGVO:

  • Auskunft (Art. 15): Aufzeichnungen sind grundsätzlich auf Antrag herauszugeben, soweit die betroffene Person erkennbar identifizierbar ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. In der Praxis wird häufig anonymisiert geliefert (Maskierung Dritter).
  • Berichtigung/Löschung (Art. 16/17): Bei Videoaufzeichnungen praktisch durch Lösch-/Sperrkonzept umgesetzt.
  • Widerspruch (Art. 21): Betroffene können der Verarbeitung aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen; die Hochschule muss überwiegende schutzwürdige Gründe darlegen können.
  • Beschwerde (Art. 77): Bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.
  • Schadensersatz (Art. 82): Auch immaterielle Schäden möglich (vgl. EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 „Österreichische Post").

Datenanfragen von Strafverfolgungsbehörden sind besonders zu behandeln: Eine Herausgabe ist nur auf Grundlage einer entsprechenden Anordnung (Beschluss, Beschlagnahme, Auskunftsersuchen mit Rechtsgrundlage) zulässig. Standard-Vorgehen: Kontakt zwischen Justiziariat und Datenschutzmanagement, Dokumentation der Anfrage und der Herausgabe. Art. 15, 17, 21, 77, 82 DSGVO; EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 „Österreichische Post"; § 161 StPO

10

Stolpersteine und häufige Fehler

  1. Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Für öffentliche Stellen in Aufgabenerfüllung ausgeschlossen. Der Rückgriff auf das berechtigte Interesse statt § 8 DSAG LSA ist eine klassische Fehlerquelle.
  2. Pauschale 14- oder 30-Tage-Speicherung: Regelmäßig unverhältnismäßig; Aufsichtspraxis 48–72 h ist die Norm.
  3. Information allein durch Piktogramm: Genügt nicht – die zweistufige Information ist Pflicht.
  4. Übersehene Personalratsbeteiligung: Mitbestimmungsfreie Einführung wird in der Regel angreifbar; Dienstvereinbarung empfehlenswert.
  5. Kerngrundrechtsbereiche überwacht: Toiletten, Umkleiden, Pausenräume, Stillräume sind tabu.
  6. Drittland-Cloud-Speicherung: Hosting der Aufzeichnungen bei US-Anbietern ohne TIA und ergänzende Maßnahmen ist regelmäßig unzulässig (siehe Themenseite Drittlandstransfer).
  7. KI-Videoanalyse ohne Risikoprüfung: Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. h KI-VO für Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verboten (mit engen Ausnahmen). Hochschulen und sonstige öffentliche Stellen sind regelmäßig nicht Adressat dieses Verbots, sollten aber prüfen, ob ihre Videoanalyse-Systeme nicht ohnehin als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen sind (vgl. Anhang III KI-VO; siehe Themenseite KI-Governance).
  8. Wartungsdienstleister ohne AVV: Externe Anbieter, die Zugriff auf Aufzeichnungen haben, sind Auftragsverarbeiter. AVV nach Art. 28 DSGVO ist zwingend.

Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.

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