Videoüberwachung
Kamera am Eingang, Aufzeichnung im Treppenhaus, Bewegungsmelder auf dem Parkplatz – Videoüberwachung gehört zu den Themen, die in einer Hochschule oder Behörde immer wieder auf den Tisch kommen. Sie greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und unterliegt deshalb einem engen Prüfraster. Diese Seite ordnet die Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt – insbesondere § 8 DSAG LSA – und behandelt die zweistufige Hinweispflicht, die Speicherdauer, die typischen TOMs sowie konkrete Konstellationen aus dem Hochschulalltag.
Keine Rechtsberatung, kein Ersatz für Einzelfallprüfung: Diese Seite dient der fachlichen Orientierung und kann eine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung nicht ersetzen. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt oder an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Persönliche fachliche Auffassung: Ich bin hauptberuflich als Datenschutzmanager an einer öffentlichen Hochschule in Sachsen-Anhalt tätig. Die hier veröffentlichten Inhalte geben ausschließlich meine persönliche fachliche Auffassung wieder und stellen keine offizielle Position meines Arbeitgebers dar.
Praxisbeispiele als didaktische Fallgruppen: Die auf dieser Seite enthaltenen Praxisbeispiele sind didaktische Fallgruppen zur Veranschaulichung typischer Konstellationen. Sie ersetzen keine Bewertung des konkreten Einzelfalls; abweichende Sachverhaltsmerkmale können zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen.
Schutzgüter und verfassungsrechtlicher Rahmen
Videoüberwachung berührt zunächst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Volkszählungsurteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u. a.). Hinzu treten Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten).
Auf einfachgesetzlicher Ebene berührt Videoüberwachung neben der DSGVO weiterhin das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG) – allerdings im Bereich der Veröffentlichung personenbezogener Bildnisse, nicht der bloßen Verarbeitung. Der Anwendungsvorrang der DSGVO im Verarbeitungsbereich ist durch BVerwG (U. v. 27. März 2019 – 6 C 2.18) für private Verantwortliche bestätigt. Art. 1, 2 GG; Art. 7, 8 GRCh; BVerfG 1 BvR 209/83 (Volkszählung); BVerwG 6 C 2.18; §§ 22, 23 KUG
Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt
Für Hochschulen und sonstige öffentliche Stellen des Landes Sachsen-Anhalt ist der Stufenbau der Rechtsgrundlagen wie folgt zu prüfen:
| Stufe | Norm | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| 1 | Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO | Verarbeitung im öffentlichen Interesse / in Ausübung öffentlicher Gewalt – allgemeine Rechtsgrundlagenebene. |
| 2 | Spezialgesetzliche Norm: § 8 DSAG LSA („Optisch-elektronische Beobachtung") | Konkretisierung für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Bereichen durch optisch-elektronische Einrichtungen. Zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 DSAG LSA). Hinweispflicht nach § 8 Abs. 2 DSAG LSA. Zweckänderung zur Gefahrenabwehr / Strafverfolgung in § 8 Abs. 3. |
| 3 | Aufgabennorm: § 3 HSG LSA, jeweilige Grundordnung der Hochschule | Materielle Aufgabe der Hochschule – legitimer Zweck der Überwachung muss sich aus dem Aufgabenbestand ergeben. |
| 4 | Beschäftigtenkontext: Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. Aufgabennorm; PersVG LSA (Art. 88 DSGVO als Öffnungsklausel beachten) | Soweit Beschäftigte erfasst werden. § 26 DSAG LSA enthält in Sachsen-Anhalt keine allgemeine Beschäftigtendatenschutz-Generalklausel (nur Personalaktenführung, Eignungsuntersuchungen und GenDG-Anwendung). Art. 88 DSGVO ist eine Öffnungsklausel und keine eigenständige Erlaubnisnorm; die Rechtsgrundlage folgt daher unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der einschlägigen Aufgabennorm. Mitbestimmung des Personalrats nach PersVG LSA. |
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheidet für Behörden und Hochschulen regelmäßig aus
Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO schließt die Berufung auf das berechtigte Interesse für öffentliche Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrücklich aus. Hochschulen und Behörden stützen Videoüberwachungen daher im Standardfall auf die landesrechtliche Spezialnorm § 8 DSAG LSA i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Atypische oder bereichsspezifische Sonderlagen – insbesondere ein nicht-hoheitliches, fiskalisches Handeln (z. B. in einem Mietverhältnis) oder spezielle bereichsrechtliche Sonderregimes – können eine andere Stützung tragen; in solchen Konstellationen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
§ 4 BDSG („Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume") ist nach dem Urteil BVerwG 6 C 2.18 vom 27. März 2019 für private Verantwortliche unanwendbar. Für öffentliche Stellen des Bundes wird § 4 BDSG nach überwiegender Auffassung weiter herangezogen; der Streit über seine Europarechtskonformität auch in dieser Konstellation ist nicht abschließend entschieden, und der Anwendungsvorrang der DSGVO bleibt zu beachten. Für Landesbehörden Sachsen-Anhalts ist demgegenüber die spezialgesetzliche Landesnorm § 8 DSAG LSA vorrangig. Art. 6 Abs. 1 lit. e + UAbs. 2, Art. 88 DSGVO; § 8 DSAG LSA; § 3 HSG LSA; PersVG LSA; BVerwG, Urteil v. 27.03.2019 – 6 C 2.18, BVerwGE 165, 111
Prüfschritte vor Inbetriebnahme
Eine Videoüberwachungsanlage ist eine Datenverarbeitung mit erheblicher Eingriffstiefe. Die folgende Prüfungsreihenfolge stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen adressiert werden:
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Zweckfestlegung Schriftlich festhalten, was die Anlage konkret schützen soll: Hausrechtsschutz, Schutz von Personen vor Gewalt, Schutz von Eigentum, Aufklärung wiederkehrender Sachbeschädigung, Zugangskontrolle. Ein Sammelzweck („Sicherheit") genügt nicht.
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Geeignetheit Trägt die Maßnahme zur Zweckerreichung bei? Bei vandalismusgefährdeten Außenflächen ist Videoaufzeichnung regelmäßig geeignet, bei innenliegenden Studienarbeitsplätzen fehlt häufig der konkrete Anlass.
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Erforderlichkeit / mildere Mittel Zugangsschranken, mechanischer Schutz, Wachpersonal, Beleuchtung, organisatorische Maßnahmen sind regelmäßig vorrangig zu prüfen. Videoüberwachung ist nur erforderlich, wenn mildere Mittel den Zweck nicht oder nicht annähernd erreichen.
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Angemessenheit Gewichtung der Eingriffstiefe gegen den verfolgten Zweck. Kerngrundrechtsbereiche bleiben tabu (Toiletten, Umkleiden, Stillräume, Sanitätsräume). Dauerüberwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen ist nahezu nie angemessen.
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Datenschutz-Folgenabschätzung Umfangreiche Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen ist regelmäßig auf der DSK-Liste der DSFA-pflichtigen Verarbeitungen aufgeführt – dann ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO zwingend.
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Verfahrensverzeichnis Eintrag im VVT nach Art. 30 DSGVO mit Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer, TOMs.
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Personalratsbeteiligung Soweit Beschäftigte regelmäßig miterfasst werden, ist der Personalrat nach PersVG LSA zu beteiligen.
Die Prüfung ist bei jeder wesentlichen Änderung (Erweiterungen, Sichtfeldänderungen, neue Kameratypen) zu wiederholen. Art. 5, 6 Abs. 1 lit. e, 25, 30, 32, 35 DSGVO; § 8 DSAG LSA; DSK-Liste der DSFA-pflichtigen Verarbeitungen
Zweistufige Hinweispflicht
Art. 13 DSGVO verlangt die Information der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung. Bei Videoüberwachung bedeutet das in der Praxis Information vor Betreten des überwachten Bereichs. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat hierfür mit den Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte (Abschnitt 7.1) ein europaweit verbindliches zweistufiges Modell etabliert; die deutschen Aufsichtsbehörden – etwa der LfD Niedersachsen mit dem viel zitierten Hinweispapier zur Videoüberwachung – haben dieses Modell für die Praxis konkretisiert:
| Stufe | Bezeichnung | Inhalt | Form |
|---|---|---|---|
| 1 | Hinweisschild | Piktogramm Videokamera; Verantwortlicher; Kontaktdaten DSB; Zweck der Überwachung; Rechtsgrundlage; Speicherdauer; Hinweis auf weitere Informationen. | Gut sichtbar, vor Betreten des Bereichs, ausreichend groß; mehrsprachig je nach Publikum. |
| 2 | Volltext-Information | Vollständige Informationen nach Art. 13 DSGVO – Empfängerkategorien, Drittlandstransfer, Speicherdauer, Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Beschwerde), automatisierte Entscheidung, ggf. Beschäftigtenkontext. | An gut zugänglicher Stelle: Aushang, Webseite, Pförtnerloge, gedruckte Information am Empfang. |
Wichtig ist die Erreichbarkeit der zweiten Stufe: Ein QR-Code auf dem Schild oder eine klar adressierte URL („dennisawinkler.de/videoueberwachung-info") zählt zur guten Praxis. Eine Information allein durch Piktogramm reicht nicht aus. Art. 13 DSGVO; ErwGr 58, 60 DSGVO; EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte (Abschnitt 7.1); LfD Niedersachsen, Hinweispapier zur Videoüberwachung
Speicherdauer und Löschkonzept
Die DSGVO gibt keine fest definierte Speicherdauer für Videoaufzeichnungen vor – sie folgt aus dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) und dem Erforderlichkeitsmaßstab. Die Aufsichtspraxis der DSK orientiert sich an Erfahrungswerten und ist in der DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung (Stand 17.07.2020) konsolidiert; die dortigen Maßstäbe sind in wesentlichen Punkten auch auf öffentliche Stellen übertragbar:
- Regelfall 48 bis 72 Stunden – binnen dieser Frist wird im Regelfall ein etwaiger Vorfall durch die betroffene Person oder das Wachpersonal bemerkt.
- Ausnahmen bei besonderen Bedrohungslagen oder konkreten Anlässen (laufendes Strafverfahren, dokumentierte Vandalismusserie). Diese sind im Einzelfall dokumentiert zu begründen.
- Geringere Frist, wo der Zweck es zulässt – Live-Monitoring ohne Aufzeichnung (Pförtnermonitor) ist regelmäßig vorzuziehen.
Löschen muss tatsächlich passieren
Das Löschkonzept ist nicht nur formal zu beschreiben, sondern technisch zu verifizieren: Speicherzyklen automatisiert (Ringspeicher), regelmäßige Stichprobenkontrollen, Audit-Logs der Lösch- und Exportvorgänge. Bei Strafverfolgungsmaßnahmen werden gezielt einzelne Sequenzen exportiert; der laufende Aufzeichnungszyklus bleibt unberührt.
Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17, 32 DSGVO; § 8 DSAG LSA; DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (Stand 17.07.2020 / 03.09.2020) – als Auslegungshilfe auch für öffentliche Stellen heranziehbar
Arbeitshilfe: Die Datenschutzkonferenz hat am 03.09.2020 eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht. Eine entsprechende bundesweite Orientierungshilfe für öffentliche Stellen besteht nach hier vertretener Auffassung nicht; für öffentliche Stellen Sachsen- Anhalts orientiert sich die Praxis an § 8 DSAG LSA und an Hinweisen der LfD LSA. Die DSK-Orientierungshilfe für nicht-öffentliche Stellen kann inhaltlich als Auslegungshilfe herangezogen werden, soweit die Gemeinsamkeiten (Verhältnismäßigkeit, Hinweispflichten, Speicherdauer, TOMs) tragen.
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Die Wirksamkeit des Datenschutzes bei Videoüberwachung hängt wesentlich an der TOM-Schicht. Bewährt sind:
- Sichtfeldbegrenzung: Auflösung, Schwenk- und Zoombereich technisch so konfigurieren, dass keine vermeidbaren Bereiche erfasst werden.
- Maskierung: Privatsphärenmasken auf Bereichen, die nicht erfasst werden dürfen (Nachbargrundstücke, Wohnungsfenster, Pausenräume).
- Privacy by Default (datenschutzfreundliche Voreinstellungen): Aufzeichnung nur bei Auslöser (Bewegungserkennung), Live-Monitoring nur bei besetzter Pförtnerloge.
- Verschlüsselung: Übertragung und Speicherung verschlüsselt; Funkkameras nur mit aktueller Verschlüsselung.
- Berechtigungssystem: Zugriff auf Aufzeichnungen ausschließlich für definierten Personenkreis; Vier-Augen-Prinzip beim Export.
- Audit-Logging: Jeder Zugriff, Export und jede Änderung an der Konfiguration ist nachvollziehbar zu protokollieren.
- Wartungsverträge: Wartungsdienstleister, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf personenbezogene Aufzeichnungen erhalten, sind regelmäßig als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzuordnen; ein AVV sollte abgeschlossen werden.
- Notfallkonzept: Verhalten bei Ausfall, Manipulation, behördlicher Datenanforderung.
Art. 25, 32 DSGVO; SDM v3.1a der DSK
Beschäftigtendatenschutz und Personalratsbeteiligung
Werden bei der Videoüberwachung Beschäftigte regelmäßig miterfasst – etwa im Eingangsbereich von Verwaltungsgebäuden – treten besondere Anforderungen hinzu:
- Rechtsgrundlage in Sachsen-Anhalt: Anders als das BDSG mit § 26 verfügt das DSAG LSA nicht über eine allgemeine Beschäftigtendatenschutz-Generalklausel; § 26 DSAG LSA betrifft nur Personalaktenführung, Eignungsuntersuchungen und die GenDG-Anwendung. Die Rechtsgrundlage für die Beschäftigtenseite einer Videoüberwachung ergibt sich daher in Sachsen-Anhalt unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der jeweiligen Aufgabennorm; Art. 88 DSGVO selbst ist eine Öffnungsklausel und keine eigenständige Erlaubnisnorm. Materiell zulässig ist eine Verarbeitung nur, soweit sie für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgabe erforderlich ist – eine Dauerüberwachung des Arbeitsplatzes scheitert häufig an dieser Erforderlichkeit.
- EuGH C-34/21 (Hauptpersonalrat Hessen, 30.03.2023): Die nationale Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz nach Art. 88 DSGVO ist nur tragfähig, wenn die nationale Norm spezifische Schutzvorkehrungen enthält. Die arbeitsgerichtliche Folgejudikatur hat diese Linie aufgegriffen, zuletzt mit BAG, Urteil vom 08. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 („Workday"). Soweit § 26 BDSG die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt, ist auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO zurückzugreifen.
- BAG-Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngerer Rechtsprechung klargestellt, dass die Verwertung von Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung in einem Kündigungsschutzprozess auch dann nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Bei vorsätzlichen Pflichtverstößen tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten in der Regel hinter das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zurück. „Datenschutz ist kein Tatenschutz" – diese Linie ist gefestigt; die Pflicht, datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, bleibt davon unberührt.
- Personalratsbeteiligung in Sachsen-Anhalt: Mitbestimmungsgrundlage für die Einführung einer Videoüberwachung ist in Sachsen-Anhalt § 69 Nr. 2 PersVG LSA: „Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen." Die Norm entspricht funktional § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG (n. F.). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Überwachung, nicht die subjektive Absicht der Dienststelle (vgl. BAG, Beschluss v. 08. März 2022 – 1 ABR 20/21 zu Microsoft Office 365). Die Beteiligung sollte vor Inbetriebnahme erfolgen und in einer Dienstvereinbarung dokumentiert sein.
- Heimliche Überwachung: Außerhalb sehr enger Ausnahmen (konkreter Tatverdacht, mildere Mittel ausgeschöpft) unzulässig.
Art. 88, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; § 26 BDSG (auf Bundesebene; in Sachsen-Anhalt keine entsprechende Generalklausel; § 26 DSAG LSA betrifft nur Personalaktenführung, Eignungsuntersuchungen und GenDG-Anwendung); § 69 Nr. 2 PersVG LSA (Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens-/Leistungsüberwachung); EuGH, Urteil v. 30.03.2023 – C-34/21 (Hauptpersonalrat Hessen); BAG, Beschluss v. 08.03.2022 – 1 ABR 20/21 (Microsoft Office 365, objektive Überwachungseignung); jüngere BAG-Rechtsprechung zur Beweisverwertung; BAG, Urteil v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21 („Workday")
Praxisbeispiele aus dem Hochschulalltag
Videoüberwachung in der Universitätsbibliothek
Die Bibliothek möchte Diebstählen aus den Regalbereichen und der Garderobe durch Videoüberwachung begegnen.
Bewertungsansatz: Eingangs-/Ausgangsbereich und Garderobe sind häufig erforderlich und nach § 8 DSAG LSA tragfähig. Dauerüberwachung der Lesebereiche/Arbeitsplätze ist demgegenüber typischerweise unverhältnismäßig – der Eingriff in das Lern- und Studierverhalten der Nutzerinnen und Nutzer wiegt schwer. Speicherdauer in der Regel 48–72 h; zweistufige Hinweispflicht; DSFA bei umfänglichen Anlagen ratsam.
Aufzeichnung von Vorlesungen
Eine Fakultät möchte Vorlesungen automatisiert mitschneiden und auf einer Lernplattform bereitstellen.
Bewertungsansatz: Konzeptionell zwei Verarbeitungen: 1. Aufzeichnung der Lehrenden – als Beschäftigtenverhältnis i. d. R. nur mit Einwilligung oder Dienstvereinbarung; 2. Erfassung Studierender im Bild – häufig durch Kameraführung vermeidbar. Die Aufzeichnung dient nicht dem klassischen Sicherheitszweck der Videoüberwachung; Rechtsgrundlage folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Bildungsaufgabe der Hochschule und – soweit Studierende oder Lehrende erkennbar werden – ergänzender Einwilligung. Eigene Themenbearbeitung empfohlen.
Eingangsüberwachung Verwaltungsgebäude
Der Eingangsbereich der Universitätsverwaltung soll videoüberwacht werden, um nach mehreren nächtlichen Sachbeschädigungen Aufklärung zu ermöglichen.
Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA trägt typischerweise den Schutz von Eigentum und Hausrecht. Die Sichtfeldbegrenzung ist auf den Eingangsbereich zu beschränken; Beschäftigte werden miterfasst – Personalratsbeteiligung. Hinweisschild + Volltextinformation. Speicherdauer 48–72 h; vor Inbetriebnahme DSFA.
Hochschulparkplatz mit wiederkehrenden Sachbeschädigungen
Auf einem Mitarbeiterparkplatz kommt es immer wieder zu Sachbeschädigungen an Fahrzeugen.
Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA i. V. m. dokumentiertem konkreten Anlass (mehrere Sachbeschädigungen). Mildere Mittel (Beleuchtung, Schranke, Wachpersonal) sind vorrangig zu prüfen. Sichtfeld auf Parkplatzfläche begrenzen, keine Erfassung benachbarter öffentlicher Wege. Auch hier Personalratsbeteiligung, Hinweispflichten, Speicherdauer.
Zugangskontrolle zum BSL-Labor
In einem Sicherheitslabor (Biosafety Level 2/3) soll der Zugang videogestützt kontrolliert werden.
Bewertungsansatz: § 8 DSAG LSA trägt den Schutz vor unbefugtem Zugang; zusätzlich greifen sicherheits- und biostoffrechtliche Pflichten. Die Überwachung ist auf den Zugangsbereich zu beschränken; das Innere des Labors bleibt häufig tabu. Erweiterte Speicherdauer kann dokumentiert begründbar sein.
Aufnahmen einer öffentlichen Hochschulveranstaltung
Bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung möchte die Hochschule Foto- und Videoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit produzieren.
Bewertungsansatz: Hier liegt keine klassische Videoüberwachung im Sinne des § 8 DSAG LSA vor, sondern eine Bildberichterstattung. Die Datenverarbeitung folgt Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. der Aufgabe zur Öffentlichkeitsarbeit; die Veröffentlichung erkennbarer Personen folgt §§ 22, 23 KUG. Information vor Beginn, ggf. ergänzende Einwilligung für gezielte Porträts; opt-out-Möglichkeit (Markierung „nicht im Bild") sollte vorgesehen sein.
Bild eines mutmaßlichen Diebes an Kollegen verteilen?
In einer Hochschule oder Behörde Sachsen-Anhalts wird ein Diebstahl auf einer Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet. Die Hausverwaltung überlegt, das Bild des mutmaßlichen Täters per E-Mail oder Aushang an alle Kolleginnen und Kollegen zu verteilen – „zur Warnung", damit jemand die Person bei einem erneuten Auftreten erkennt.
Bewertungsansatz – öffentliche Stelle Sachsen-Anhalts (Hochschule, Landes- oder Kommunalbehörde): Die Verteilung ist in aller Regel nicht zulässig. Das Erstellen der Aufnahme stützt sich auf § 8 Abs. 1 DSAG LSA i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; die Weitergabe an die Belegschaft ist eine eigenständige Verarbeitung mit eigener Rechtsgrundlagenanforderung. § 8 Abs. 3 DSAG LSA gestattet eine Zweckänderung lediglich „zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten"; beides sind hoheitliche Aufgaben, die in Sachsen-Anhalt der Polizei (§§ 1 ff. SOG LSA für die Gefahrenabwehr) und der Staatsanwaltschaft (§§ 161, 163 StPO für die Strafverfolgung) zugewiesen sind, nicht der Hochschule. Eine eigenständige „Hausfahndung" durch die öffentliche Stelle würde in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden eingreifen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigtes Interesse") steht öffentlichen Stellen in Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO); das HSG LSA enthält für eine Bildverbreitung im Diebstahlskontext ebenfalls keine Aufgabennorm. Das Hausrecht der Hochschule trägt das Aussprechen eines Hausverbots gegenüber dem mutmaßlichen Täter, nicht die Verbreitung des Bildnisses gegenüber einer unbestimmten Vielzahl interner Empfänger. Aufsichtsbehörde für die datenschutzrechtliche Bewertung ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (LfD LSA).
Bewertungsansatz – privates Unternehmen (zur Abgrenzung): Außerhalb der öffentlichen Stellen Sachsen-Anhalts kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO grundsätzlich in Betracht; der Schutz vor wiederholten Eigentumsdelikten ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse. Die Drei-Stufen-Prüfung dürfte jedoch in der Regel zulasten der Verbreitung ausgehen: Auf der Erforderlichkeitsstufe stehen mildere Mittel zur Verfügung – Strafanzeige und Übergabe der Aufnahmen an die Polizei, gezielte Information an einen eng begrenzten Personenkreis (Empfang, Sicherheitsdienst, Schichtleitung) gegen Empfangsbestätigung, Hausverbot. Auf der Abwägungsstufe wiegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und die Stigmatisierung durch breite interne Verteilung schwer; eine pauschale Verteilung an die gesamte Belegschaft ist in aller Regel unverhältnismäßig. Hinzu treten strafrechtliche Risiken: § 33 Abs. 1 KUG (Verbreitung eines Bildnisses entgegen §§ 22, 23 KUG; Antragsdelikt nach § 33 Abs. 2 KUG) sowie – je nach Begleittext – §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) bei nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen. Für private Verantwortliche mit Sitz in Sachsen-Anhalt ist auch hier die LfD LSA zuständige Aufsichtsbehörde.
Empfehlenswerter Pfad in beiden Konstellationen: Aufzeichnung schreibgeschützt sichern, Strafanzeige bei der Polizei Sachsen-Anhalt erstatten, Übergabe der relevanten Sequenz ausschließlich an die zuständige Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft gegen Quittung dokumentieren. Eine Öffentlichkeitsfahndung ordnen ausschließlich Staatsanwaltschaft und Gericht nach den §§ 131 ff. StPO an. Intern ist die Information auf einen klar abgegrenzten Personenkreis mit schutzwürdigem Bezug zur Aufklärung (Empfang, Sicherheitsdienst) zu beschränken; das Bild bleibt im Sicherheitsbereich, nicht in einer Verteilermail. § 8 Abs. 1, Abs. 3 DSAG LSA; Art. 6 Abs. 1 lit. e und lit. f, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO; §§ 1 ff. SOG LSA; §§ 131 ff., 161, 163 StPO; §§ 22, 23, 33 KUG; §§ 186, 187 StGB; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Aufsichtsbehörde: LfD LSA
Rechte der Betroffenen und Datenanfragen
Auch bei Videoüberwachung gelten die Betroffenenrechte aus Kapitel III DSGVO:
- Auskunft (Art. 15): Es besteht ein Auskunftsanspruch, soweit die betroffene Person erkennbar identifizierbar ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Die praktische Erfüllung erfolgt häufig nicht durch Herausgabe einer Kopie der Rohaufnahme, sondern durch Einsichtnahme vor Ort, schriftliche Beschreibung des erfassten Vorgangs, Sequenzauszug oder Lieferung mit Maskierung Dritter.
- Berichtigung/Löschung (Art. 16/17): Bei Videoaufzeichnungen praktisch durch Lösch-/Sperrkonzept umgesetzt.
- Widerspruch (Art. 21): Betroffene können der Verarbeitung aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen; die Hochschule muss überwiegende schutzwürdige Gründe darlegen können.
- Beschwerde (Art. 77): Bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.
- Schadensersatz (Art. 82): Auch immaterielle Schäden möglich (vgl. EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 „Österreichische Post").
Datenanfragen von Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörden sind besonders zu behandeln: Eine Herausgabe ist nur auf tragfähiger gesetzlicher Grundlage und nach dokumentierter Prüfung zulässig. In Betracht kommen insbesondere richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse (§§ 94, 98 StPO), Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen (§§ 161, 163 StPO) sowie polizei- und ordnungsrechtliche Befugnisse (z. B. SOG LSA); ein richterlicher Beschluss ist je nach Konstellation nicht zwingend. Standard-Vorgehen: Kontakt zwischen Justiziariat und Datenschutzmanagement, Prüfung der Rechtsgrundlage und der erforderlichen Förmlichkeit, Dokumentation der Anfrage, der Prüfung und der Herausgabe. Art. 15, 17, 21, 77, 82 DSGVO; EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 „Österreichische Post"; §§ 94, 98, 161, 163 StPO; SOG LSA
Stolpersteine und häufige Fehler
- Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Für öffentliche Stellen in Aufgabenerfüllung ausgeschlossen. Der Rückgriff auf das berechtigte Interesse statt § 8 DSAG LSA ist eine klassische Fehlerquelle.
- Pauschale 14- oder 30-Tage-Speicherung: Regelmäßig unverhältnismäßig; Aufsichtspraxis 48–72 h ist die Norm.
- Information allein durch Piktogramm: Genügt nicht – die zweistufige Information ist Pflicht.
- Übersehene Personalratsbeteiligung: Mitbestimmungsfreie Einführung wird in der Regel angreifbar; Dienstvereinbarung empfehlenswert.
- Kerngrundrechtsbereiche überwacht: Toiletten, Umkleiden, Pausenräume, Stillräume sind tabu.
- Drittland-Cloud-Speicherung: Hosting der Aufzeichnungen bei US-Anbietern ohne TIA und ergänzende Maßnahmen ist in der Regel unzulässig (siehe Themenseite Drittlandstransfer).
- KI-Videoanalyse ohne Risikoprüfung: Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. h KI-VO für Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verboten (mit engen Ausnahmen). Hochschulen und sonstige öffentliche Stellen sind häufig nicht Adressat dieses Verbots, sollten aber prüfen, ob ihre Videoanalyse-Systeme nicht ohnehin als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen sind (vgl. Anhang III KI-VO; siehe Themenseite KI-Governance).
- Wartungsdienstleister ohne AVV: Externe Anbieter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf Aufzeichnungen erhalten, sind in der Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzuordnen; in diesen Konstellationen ist der Abschluss eines AVV erforderlich.
- Bildverteilung an Kollegen nach Diebstahl: Die Weiterleitung von Aufzeichnungen mutmaßlicher Täter an die Belegschaft („zur Warnung") ist eine eigenständige Verarbeitung. Für öffentliche Stellen Sachsen-Anhalts fehlt typischerweise die Aufgabennorm – § 8 Abs. 3 DSAG LSA erlaubt die Zweckänderung nur zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; beides liegt in Sachsen-Anhalt bei der Polizei (§§ 1 ff. SOG LSA) und der Staatsanwaltschaft (§§ 131 ff., 161, 163 StPO), nicht bei der Hochschule oder Behörde. Aufsichtsbehörde ist die LfD LSA. Bei privaten Verantwortlichen kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht; die Verbreitung an die gesamte Belegschaft scheitert jedoch häufig an der Erforderlichkeit (mildere Mittel: Anzeige, gezielte Information an Empfang/Sicherheitsdienst, Hausverbot) und an §§ 22, 23 KUG. Vgl. das Praxisbeispiel oben.
Vertiefende Quellen
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – insb. Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliches Interesse); Art. 13 (Informationspflichten); ErwGr 58, 60.
- Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) – § 8 (Videoüberwachung öffentlicher Stellen).
- §§ 22, 23 KUG – Recht am eigenen Bild bei der Verbreitung von Bildmaterial.
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil v. 11.12.2019 – C-708/18 (TK / Asociaţia de Proprietari) – Maßstab des berechtigten Interesses und der Erforderlichkeit bei Videoüberwachung.
Aufsichtspraxis
- EDPB, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte – maßgebliche Auslegungsgrundlage.
- LfD Niedersachsen, Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung (PDF) – aufsichtsbehördliche Praxishinweise zur zweistufigen Hinweispflicht.
- DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (PDF, Stand 17.07.2020) – konsolidierte Anforderungen, in vielen Punkten auf öffentliche Stellen übertragbar.
- LfD Sachsen-Anhalt, Orientierungshilfen und Hinweisdokumente – aufsichtsbehördliche Praxis im Land Sachsen-Anhalt.
Querverweise auf eigene Themenseiten
- Beschäftigtendatenschutz an Hochschulen – Anker-Seite für die Beschäftigtenseite der Videoüberwachung und die Mitbestimmung nach § 69 PersVG LSA.
- Hochschuldatenschutz – Rechtsgrundlagen für öffentliche Stellen.
- Datenpannen und Meldepflicht – Pannenrisiken bei Videoüberwachungssystemen.
- Fotos und Veranstaltungsdokumentation – Schnittstellen zum KUG.
Stand: Q2/2026 · letzte inhaltliche Pflege; anbieter- und produktbezogene Aussagen sind dynamisch und vor produktiver Nutzung an aktuellen Primärquellen zu prüfen.
Weitere Themenseiten zu Datenschutz, KI-Verordnung und Informationssicherheit.
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